Datum: 22.03.2023Wenn der interne Beschluss und die Vertragsunterzeichnung sehr kurz auseinanderliegen (1-2 Wochen): Ist eine zusammengefasste Meldung (technisch) möglich?
Ein damit einhergehender Verzicht auf die Absichtsmeldung ist weder nach den gesetzlichen Regelungen der Anzeigepflicht noch nach den EBA Guidelines on outsourcing arrangements (EBA/GL/2019/02) vorgesehen. Sinn der Absichtsanzeige ist es gerade, der Aufsicht zu ermöglichen, bereits in diesem frühen Stadium erste Problemfelder zu erkennen und ggf. zu intervenieren. Die Regelung der Pflicht zur Anzeige der Absicht der Auslagerung würde damit in diesen Fällen leerlaufen.