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Stand:geändert am 02.04.2025 Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR

Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)

Aktualisierungsübersicht

DatumThemaAktualisierung
10.01.2025Leitlinien der ESAs BaFin wendet Leitlinien der ESAs an
27.12.2024Verkündung FinmadiG Nationales Begleitgesetz zu MiCAR
21.06.2024Hinweise zur AnwendbarkeitVeröffentlichung Roadmap zur Anwendbarkeit MiCAR ab dem 30.06.2024
14.07.2023EBA empfiehlt Unternehmen frühzeitige Vorbereitung auf MiCARVerlinkung der EBA-Empfehlung zur Vorbereitung auf MiCAR
14.07.2023EBA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der EBA Konsultation
14.07.2023ESMA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der ESMA Konsultation

Hintergrund, Zielsetzung und aktueller Stand

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Rates der Europäischen Union erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung wurde am 09. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zur MiCAR am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Neben dem Vorschlag zu MiCAR umfasst das Paket einen Rechtsakt über die digitale Betriebsstabilität (Digital Operational Resilience Act - DORA), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht.

Regelungsinhalt

MiCAR unterscheidet zwischen den Tätigkeiten des Primärmarktes, d.h. der Emission von Kryptowerten und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen „crypto-asset services“. Im Einzelnen regelt die MiCAR Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten, die Zulassungspflicht von und die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider – CASP) und Emittenten von Kryptowerten, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kryptowerte-Emittenten sowie Kryptowerte-Dienstleistern, Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.

Die verschiedenen Regelungen der MiCAR sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.

Regelungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten (Asset Referenced Token – ART) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) in Titel III und Titel IV sind seit dem 30. Juni 2024 anwendbar.

Regelungen betreffend die Zulassung und die laufende Aufsicht über CASP in Titel V sind seit dem 30.12.2024 anwendbar. Auch alle weiteren Vorschriften der MiCAR (insbesondere Titel II und Titel VI), die nicht unmittelbar nach Artikel 149 Absatz 4 MiCAR anwendbar sind, entfalten seit 30.12.2024 ihre Wirkung. Darüber hinaus gelten einzelne Artikel bereits seit dem 29. Juni 2023.

Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz als nationales Begleitgesetz zu MiCAR wurde am 27.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) arbeiten parallel dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien aus, die die Anwendung von MiCAR weiter konkretisieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass u.a. die Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) und die Notifizierung von Kryptowerte-Dienstleistungen (Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114) gebührenpflichtig sind. Vorgesehen ist eine Zeitgebühr.

Hinweise zur Anwendbarkeit von MiCAR seit dem 30.06.2024:

Teil 1: Asset-Referenced Token (ARTs) und E-Money Token (EMTs)

Sollten Sie beabsichtigen einen ART oder EMT zu emittieren, senden Sie bitte eine E-Mail an art-emt@bafin.de.

Zuständig für Zulassungsverfahren gem. Art. 16 ff MiCAR und für Whitepaper-Prüfungen gem. Art. 17 (1)(a) MiCAR ist das Referat ZK 1 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin (erreichbar unter art-emt@bafin.de) sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Zulassungsanträge zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

Teil 2: Andere Kryptowerte als Asset-Referenced Token (ARTs) und E-Money Token (EMTs)

Anbieter von anderen Kryptowerten als ART oder EMT sowie Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sind verpflichtet, spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers gem. Art. 8 (5) MiCAR ein Whitepaper zu erstellen und dieses an die BaFin als zuständige Behörde gem. Art. 8 (1) MiCAR zu übermitteln. Die möglichen Ausnahmen sind Gegenstand des Art. 4 MiCAR. Auf Verlangen der BaFin sind die Marketingmitteilungen gem. Art. 8 (2) einzureichen. Ferner ist dem übermittelten Whitepaper gem. Art. 8 (4) MiCAR eine Erläuterung beizulegen, weshalb der Kryptowert aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 (4) MiCAR ausgenommen ist und weshalb es sich nicht um einen ART oder EMT handelt. Zusätzlich ist eine Liste aller EU-Staaten, in denen der Kryptowert öffentlich angeboten oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, zu übermitteln.

Zuständig für Zulassungsverfahren und für Whitepaper-Prüfungen ist das Referat ZK 1 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin. Bitte senden Sie Ihre Whitepaper an whitepaper@bafin.de.

Teil 3: Crypto Asset Service Provider (CASP)

Für Institute, die bereits Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen oder Unternehmen, die beabsichtigen, künftig Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ergeben sich durch die Anwendbarkeit von MiCAR einige Neuerungen. Insbesondere ist für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. 

Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

A. Institute mit einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte

Institute, die am 29.12.2024 über eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft oder andere Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte verfügten und kein CRR-Kreditinstitut sind, können das vereinfachte Verfahren nach Art. 143 (6) MiCAR i.V.m. § 50 Abs. 3 KMAG-E in Anspruch nehmen. Für diese Institute orientiert sich das Verfahren am Entwurf für die Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114. Im Verordnungsentwurf werden unter anderem die Inhalte des Antrags geregelt. Bis zum Erhalt der MiCAR-Zulassung dürfen diese Institute ihre bisher von der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz abgedeckten Tätigkeiten national im Rahmen einer Übergangsregelung temporär (d.h. begrenzt bis spätestens 31.12.2025) weiterhin erbringen.

B. Bestandsinstitute, die beabsichtigen Notifizierungen gem. Art. 60 MiCAR einzureichen

Bestandsinstitute, die nach Art. 60 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, also CRR-Kreditinstitute, zugelassene Zentralverwahrer, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds oder zugelassene Marktbetreiber von Handelsplattformen, müssen der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung die in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen übermitteln.

Die Fristen für das Notifizierungsverfahren richten sich nach Art. 60 MiCAR. Art. 60 (8) MiCAR ist dabei zu berücksichtigen.

Sollten Sie ein Institut gem. Art. 60 (1) bis (6) MiCAR sein und Fragen zum Notifizierungsverfahren gem. Art. 60 MiCAR haben, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Institutsbetreuer bei der BaFin oder bei der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Wertpapierinstitute senden ihre Fragen bitte an wpi-notification@bafin.de.

Für den Fall, dass Ihr Institut eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR einreichen will, bitten wir um Übersendung des Templates (S. 68 – 74) zusammen mit den in Art. 60 (7) MiCAR geforderten Informationen an casp-notification@bafin.de sowie die jeweils für das Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, die der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist. Bitte übersenden Sie Ihre Notifizierung zusätzlich an die Deutsche Bundesbank.

C. Antragsteller mit laufenden Antragsverfahren nach § 32 KWG in Bezug auf Kryptowerte-Dienstleistungen

Zum Stichtag 30.12.2024 ist für Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung nach MiCAR erforderlich. Antragsteller sollten ihre Organisation, Prozesse und die dazugehörige Dokumentation daher frühzeitig auf die Anforderungen der MiCAR umstellen. Ein Zulassungsantrag nach Art. 62 MiCAR ist zu stellen. Auf bereits übermittelte Informationen oder Unterlagen kann verwiesen werden, soweit die vorliegenden Informationen und Unterlagen nach wie vor aktuell sind. Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich nach Art. 63 MiCAR. Der Antrag für das laufende Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG ist zurückzunehmen, soweit nicht beabsichtigt ist, das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG zu erbringen. Das Erlaubnisantragsverfahren ist als solches gebührenpflichtig und löst auch im Falle einer Rücknahme eine Gebührenpflicht aus.

D. Neue Antragsteller (keine Bestandsinstitute) mit der Absicht, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen

Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR zu erbringen, benötigen eine Zulassung nach Art. 59 (1) lit. a) i.V.m. Art. 63 MiCAR. Zulassungsanträge, Informationen und Fragen können an casp-authorisation@bafin.de gesendet werden.

Die Fristen für das Zulassungsverfahren richten sich nach Art. 63 MiCAR.

Für den Fall, dass Sie eine Zulassung nach Art. 62 MiCAR beantragen wollen, bitten wir um Übersendung des Templates (S. 105-112) zusammen mit den in Art. 62 (2) MiCAR geforderten Informationen an casp-authorisation@bafin.de sowie das Kompetenzzentrum der Deutschen Bundesbank, das der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. März 2024 über besondere Regelungen für die laufende Überwachung bestimmter Unternehmen durch die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist.

Die BaFin empfiehlt darüber hinaus, laufend die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) zu verfolgen. Etwaige – damit im Zusammenhang stehende - Verordnungen werden darüber hinaus auf dieser Website veröffentlicht.

Teil 3: Passporting

Anzeigen für grenzüberschreitend erbrachte Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 65 MiCAR können an passporting-notification@bafin.de gesendet werden.

Leitlinien der ESAs

Die BaFin erklärt die folgenden Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) im Zusammenhang mit MiCAR für direkt anwendbar.

BezeichnungName und LinkAnwendungsdatum
EBA/GL/2024/06Leitlinien über die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen zur internen Governance für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token 31.01.2025
EBA/GL/2024/07Leitlinien über Sanierungspläne gemäß den Artikeln 46 und 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 31.01.2025
EBA/GL/2024/08Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien für die Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 31.01.2025
EBA/GL/2024/09 ESMA75-453128700-10Gemeinsame Leitlinien der EBA und der ESMA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswerte-referenzierter Token und von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;
Gemeinsame Leitlinien der EBA und ESMA für die Bewertung der Eignung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen an Emittenten von ARTs oder CASPs
04.02.2025
EBA/GL/2024/13Leitlinien über Rücktauschpläne gemäß den Artikeln 47 und 55 der Verordnung (EU) 2023/111410.02.2025


FAQs zu MiCAR

Der Fragenkatalog zu MiCAR versucht, ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu den Dienstleistungen nach MiCAR zu vermitteln.

Resultate 1 bis 10 von insgesamt 22

Wie werden Kryptowerte nach MiCAR definiert?

MiCAR definiert Kryptowert als eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können (Art. 3 Absatz 1 Nr. 2 MiCAR).

Welche Kryptowerte fallen nicht in den Anwendungsbereich von MiCAR?

MiCAR findet keine Anwendung auf Kryptowerte, die als

  1. Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  2. E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG (EMD 2), es sei denn, es handelt sich um E-Geld-Token im Sinne dieser Verordnung;
  3. Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates;
  4. strukturierte Einlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  5. Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates

zu qualifizieren sind (Art. 2 Absatz 4 MiCAR).

Welche Kryptowerte werden von MiCAR erfasst?

MiCAR definiert und enthält Regelungen für die Emission und den Handel folgender Kryptowerte:

Wie werden Asset-Referenced-Token (ART) definiert?

„Vermögenswertereferenzierter Token“ („ART“) ist ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll (Art. 3 Absatz 1 Nr. 6 MiCAR).

Wie werden E-Money-Token (EMT) definiert?

„E-Geld-Token“ („EMT“) ist ein Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll (Art. 3 Absatz 1 Nr. 7 MiCAR).

Ist die Emission von ART nach MiCAR erlaubnispflichtig?

Für Emittenten von ART, die keine Finanzinstrumente nach den aktuell geltenden Aufsichtsgesetzen sind, sind nach der MiCAR Zulassungs- und laufende Emittentenpflichten vorgesehen. Das öffentliche Angebot von ART und deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte bedarf grundsätzlich einer von der Aufsichtsbehörde hierfür erteilten Zulassung (Art. 16 i.V.m. Art. 20 MiCAR). Ferner setzt die Verordnung für die Zulassung der Emittenten voraus, dass diese einen Sitz in der Europäischen Union (EU) haben. Bei der Emission besteht die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers, welches im Rahmen des Zulassungsantrags mit eingereicht werden muss. Bei erteilter Zulassung gilt das Whitepaper als genehmigt (Art. 21 Absatz 1 MiCAR).

Gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht bei der Emission von ART nach MiCAR?

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist die Emission von ART gemäß Art. 16, wenn:

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, der durchschnittliche ausstehende Wert wertreferenzierter Token 5 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt;
  • sich das öffentliche Angebot der ART ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und die ART nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können.

Erleichterungen bestehen darüber hinaus für Kreditinstitute i.S.d. Art. 3 Absatz 1 Nummer 28 MiCAR. Auch bei Ausnahmen von der Erlaubnispflicht haben die Emittenten von ART ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Art. 16 Absatz 2 MiCAR zu erstellen und dieses der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zur Genehmigung zu übermitteln sowie die übrigen Anforderungen des Titel III einzuhalten. Inhalt und Form des Whitepapers richten sich nach Artikel 19 MiCAR.

Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von ART nach MiCAR zu erfüllen?

MiCAR sieht für Emittenten von ART eine Reihe von Pflichten und Anforderungen vor (Art. 16 ff. MiCAR). Neben diversen Pflichten zur Kommunikation, Veröffentlichung, Mitteilungen, Beschwerdeverfahren, Offenlegung, Unternehmensführung und Geschäftsorganisation legt MiCAR fest, dass ein Emittent von ART in ausreichender Höhe Eigenmittel vorzuhalten, einen Sanierungs- und einen Rücktauschplan zu erstellen und eine Reserve in Höhe der Verpflichtungen aus der Token-Emission vorzuhalten hat. Zusätzlich wird reguliert, wie das Reservevermögen zu verwahren und anzulegen ist.

Sieht MiCAR für gewisse ART spezifische zusätzliche Regelungen vor?

Werden ART anhand einiger in Artikel 43 MiCAR vordefinierten Kriterien (Größe, Umfang, Verflechtung etc.) von der EBA als signifikant eingestuft, haben die Emittenten zusätzliche Pflichten nach Artikel 45 MiCAR einzuhalten. In diesem Fall geht die Aufsicht auf die EBA über.

Wie wird die Emission von EMT nach MiCAR geregelt?

CDie Emission von EMT ist nicht jeder Person oder jedem Unternehmen gestattet. EMT dürfen in der EU nur dann öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, wenn der Emittent dieser EMT

  1. als CRR-Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist und
  2. der zuständigen Behörde ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt und dieses Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 51 veröffentlicht hat.

Somit kann für die Emission von EMT keine separate Erlaubnis beantragt werden, sondern die bereits bestehende Erlaubnis für Kredit- oder E-Geld-Institute stellt die Voraussetzung für die zusätzliche Emission von EMT dar.

Da E-Geld-Token, wie der Name schon impliziert, dem E-Geld sehr nahe sind, sind EMT explizit als E-Geld anzusehen. Zudem haben EMT-Emittenten auch weitestgehend die Regelungen der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (EMD 2) einzuhalten, mit nur wenigen spezifischen Anpassungen. Wesentlich sind etwa der Anspruch der Token-Inhaber auf eine jederzeitige Rückzahlung der EMT zum Nennwert sowie die Einhaltung der Sicherungsanforderungen nach der 2. E-Geld-Richtlinie.



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