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Erscheinung:31.07.2024 Aufsichtsmitteilung

SREP 2024: Neue Zuschlagsklassen zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung

Aufsichtsmitteilung zu den neuen Zuschlagsklassen im SREP 2024

Mit der europäischen Eigenmittelrichtlinie IV (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) wurde die Säule II-Gesamtkapitalanforderung eingeführt, die in §§ 6c und 6d KWG umgesetzt ist. Seit 2016 setzt die BaFin daher in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die SREP-Gesamtkapitalanforderung (Pillar 2 Requirement, P2R) für Institute unter nationaler Aufsicht fest. Die angemessene institutsspezifische Gesamtkapitalausstattung wird anhand eines Säule-1-„plus“-Ansatzes ermittelt. Dieser berücksichtigt zusätzlich zu den bereits durch die Säule 1 abgedeckten Risiken alle weiteren wesentlichen Risiken des jeweiligen Instituts, deren Quantifizierung in der Regel durch die Auswertung institutsinterner Risikomess- und Managementverfahren erfolgt. Somit werden die Ergebnisse der institutsinternen Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit (RTF-Konzepte; ICAAP) maßgeblich berücksichtigt.

Die nationale Methodik zur Bestimmung der RWA-basierten P2R enthält drei mögliche Teilzuschläge, die sich zur SREP-Gesamtkapitalanforderung addieren:

  • Teilzuschlag für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch,
  • Teilzuschlag für alle weiteren wesentliche Risiken neben den Säule 1-Risiken und den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, welche die Institute in ihrem ICAAP erfassen, sowie
  • ggf. Teilzuschlag für individuelle Risiken, die im SREP (z. B. in bankgeschäftlichen Prüfungen) erfasst, aber nicht durch die beiden vorgenannten Kategorien abgedeckt sind.

Zentrale Elemente der Methodik bilden dabei die Zuschlagsmatrizen für die Teilkomponenten Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch und weitere wesentliche Risiken, auf deren Basis die jeweiligen Teilzuschläge hergeleitet werden.

Seit der Einführung im Jahr 2016 wurde die Methodik der SREP-Kapitalfestsetzung weitgehend konstant gehalten. Aufgrund der sukzessiven Umstellung der RTF-Konzepte auf die neuen Sichtweisen gemäß dem RTF-Leitfaden aus 2018 wurde in den SREP-Zyklen 2022 und 2023 ein sogenannter Konversionsfaktor i.H.v. 0,8 in die Ermittlungsmethodik für den Teilzuschlag für die weiteren wesentlichen Risiken integriert. Dieser sollte die Effekte auf die P2R aus einer frühzeitigen Umstellung auf die ökonomische Perspektive abmildern.

Der Konversionsfaktor war jedoch nur als Übergangslösung vorgesehen. Seit dem 01. Januar 2023 müssen alle Institute ihre RTF-Konzepte auf die neuen Sichtweisen umgestellt haben. Damit liegen nunmehr über das RTF-Meldewesen zum Meldestichtag 31.12.2023 erstmalig flächendeckend Daten zur Risikomessung in der ökonomischen Perspektive vor. Auf dieser Basis wurde die Zuschlagsmatrix für den Teilzuschlag der weiteren wesentlichen Risiken neu kalibriert. Die neue Zuschlagsmatrix gilt ab dem SREP-Zyklus 2024. Aufgrund der deutlich abgesenkten Zuschlagssätze entfällt in künftigen Bescheiden die Notwendigkeit für einen Konversionsfaktor.

Während die bisherige Zuschlagsmatrix sechzehn Felder enthielt, umfasst die neue Zuschlagsmatrix nur noch zwölf Felder: Künftig wird die Differenzierung zwischen den Risikoanalysenoten 1 und 2 die Zuschlagshöhe nicht mehr beeinflussen, da auch bei Instituten mit der (guten) Note 2 in der Unternehmensführung und/oder im ICAAP davon ausgegangen werden kann, dass die Datenqualität hinreichend zuverlässig ist, um auf der Basis der gemeldeten ICAAP-Werte Kapitalzuschläge festzusetzen.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen werden künftig folgende Zuschläge festgesetzt:

ICAAP /

Internal

Governance

Note

Nicht-Säule-1-Risiken (exkl. ZÄR) / Gesamtrisiko (RTF)
 0 - 5 %>5 - 15 %>15 - 45 %>45 - 100 %
1/20,000,501,002,00
30,250,751,253,50
40,501,001,504,50

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