Stand:geändert am 24.01.2024 | Thema Inhaberkontrolle Inhaberkontrolle bei Wertpapierinstituten
Inhaber bedeutender/qualifizierter Beteiligungen an einem Wertpapierinstitut müssen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 beachten, wenn sie eine Anzeige gemäß § 24 WpIG einreichen.
Wer beabsichtigt an einem Wertpapierinstitut eine bedeutende/qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, zu verringern oder aufzugeben, muss bei der Einreichung der Anzeigen gemäß § 24 Abs. 1 WpIG die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 beachten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 gibt jedoch nicht vor, in welcher Form die Anzeigen einzureichen sind. Dies wird durch die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhkontrollV) geregelt, die am 15.01.2024 in Kraft trat. Die WpI-InhkontrollV stellt auch die erforderlichen Formulare zur Verfügung, zu denen Sie durch nachfolgende Links gelangen:
Anlage 1: Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (EENP)
Anlage 3: Angaben zur Zuverlässigkeit (WpI-Z)
Anlage 4: Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen (WpI-KB)
Anlage 5: Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung (WpI-AV)