Erscheinung:13.03.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 343 - 1/2001 | Thema Liquiditätsanforderungen Rundschreiben 5/2002 (BA) - Grundsatz II über die Liquidität der Institute gemäß § 11 KWG; Erweiterung des Anwendungskreises auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Grundsatz II über die Liquidität der Institute gemäß § 11 KWG; Erweiterung des Anwendungskreises auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Auf Wunsch des Spitzenverbandes der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hebe ich die Ausnahme dieser Institute von der Anwendung des Grundsatz II über die Liquidität der Institute - GS II - auf. Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben erstmals zum Ende des Monats Juni 2002 den Nachweis ihrer Liquidität nach § 2 GS II zu führen. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die bereits vor diesem Termin die Regeln des GS II anwenden wollen, steht dies erstmals zum Monatsende März 2002 frei.
Erläuternd weise ich darauf hin, dass
den Forderungen an Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 GS II die Positionen
- Andere Vorräte,
- Unfertige Leistungen sowie
- Bauten des Umlaufvermögens
nicht zuzurechnen sind. Überdies sind bei den "Forderungen an Kunden" in der Unterposition "Sonstige Vermögensgegenstände" nur noch solche Werte anzusetzen, bei denen es sich eindeutig rechtlich um Forderungen handelt und deren Fälligkeit bekannt ist bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann.
- Zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 GS II zählen nicht "Erhaltene Anzahlungen".
Auf die Ermittlung des Liquiditäts- und des Finanzierungsstatus zum Ende eines jedes Quartals beziehungsweise zum Jahresultimo wird von der erstmaligen Einreichung der Meldung nach GS II an verzichtet; mein Schreiben I 3 - 1126 - 1/63 vom 27. September 1990 verliert damit seine Gültigkeit.