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Erscheinung:08.03.2000 | Geschäftszeichen I 5 - A 341 - 3/99 | Thema Liquiditätsanforderungen Rundschreiben 2/2000 (BA) - Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen und Investmentanteilen als Liquidität erster Klasse

Grundsatz II (i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. November 1998) gemäß § 11 KWG Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen und Investmentanteilen als Liquidität erster Klasse

Bei Anwendung des neuen Grundsatz II (kurz: GS II) besteht nach mir vorliegenden Informationen in der Praxis Unsicherheit bezüglich der Behandlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 GS II erwähnten gedeckten Schuldverschreibungen und der in § 3 Abs. 1 Nr. 7 GS II genannten Investmentzertifikate. Konkret ist die Frage aufgeworfen worden, ob und inwieweit Unterschiede zwischen den Anrechnungsprinzipien für besagte Investmentzertifikate und gedeckte Schuldverschreibungen einerseits und den in § 3 Abs. 1 Nr. 5 GS II angesprochenen börsennotierten Wertpapieren bestehen. Dazu bemerke ich zusammenfassend Folgendes:

  • Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), sind in Höhe der aktuellen Marktkurse zum jeweiligen Meldestichtag oder - sofern diese Marktkurse nicht bekannt sind - in Höhe von 90 v.H. der jeweiligen Buchwerte im Falle von Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bzw. 80 v.H. der jeweiligen Buchwerte bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren als Zahlungsmittel im ersten Laufzeitband unter der Voraussetzung anzurechnen, dass diese Papiere nicht wie Anlagevermögen bewertet werden.
  • Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen des Artikel 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen (gedeckte Schuldverschreibungen), sind in Höhe der aktuellen Marktkurse zum jeweiligen Meldestichtag oder - sofern diese Marktkurse nicht bekannt sind - in Höhe von 90 v.H. der jeweiligen Buchwerte als Zahlungsmittel im ersten Laufzeitband anzurechnen - vorausgesetzt wiederum, dass diese Papiere nicht wie Anlagevermögen bewertet werden.
  • Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 7 GS II genannten Bedingungen sind in Höhe von 90 v.H. der jeweiligen Rücknahmepreise den Zahlungsmitteln des ersten Laufzeitbands zuzurechnen, sofern diese Papiere nicht wie Anlagevermögen bewertet werden.

Bei allen drei genannten Gruppen von Wertpapieren ist gemeinsame Voraussetzung für eine Anrechnung als Zahlungsmittel im ersten Laufzeitband, dass die Papiere zum strengen Niederstwertprinzip bewertet werden. Bei einer Bewertung zum strengen Niederstwert kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Institut eine Veräußerung der Wertpapiere zum Marktwert auch im Falle zwischenzeitlich gesunkener Kurse ertragsmäßig darstellen kann. Eine derartige Bewertung kann durch die Bildung von Bewertungseinheiten von Schuldverschreibungen und kongruenten Zinstauschvereinbarungen oder anderen Zinssicherungsgeschäften ebenfalls dargestellt werden. Bewertet ein Institut Wertpapiere hingegen wie Anlagevermögen, besteht Grund für die Annahme, dass es die Wertpapiere langfristig zu halten beabsichtigt und diese folglich nicht als kurzfristige Liquidität verfügbar sind (siehe die "Erläuterungen" zum neuen Grundsatz II vom 25. November 1998 - I 5 - A 33 - 2/96 -, Seite 13). Insoweit gelten die Ausführungen unter Ziffer 1. meines Rundschreibens 18/99 vom 22. Dezember 1999 - I 5 - A 341 - 3/99 - zur Bekanntmachung nicht nur in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 GS II genannten Wertpapiere, sondern auch bezüglich derjenigen Papiere, die unter § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GS II erwähnt werden. Aus dem Gesamtzusammenhang folgt, dass die die Bewertung betreffende Klausel in § 3 Abs. 1 Nr. 5 GS II als eine Generalklausel anzusehen ist, die für sämtliche Wertpapiere gilt, die der Liquidität erster Klasse zugerechnet werden.

Demgegenüber hat die differenzierte Erwähnung der Wertpapiere unter in § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GS II einen anderen Hintergrund, der die Marktgängigkeit der Papiere betrifft: Das Kriterium der Marktgängigkeit gilt als erfüllt, wenn die Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A zugelassen sind und mithin als börsennotierte Wertpapiere angesehen werden können (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 GS II). Darüber hinaus kann eine hinreichende Marktgängigkeit bei gedeckten Schuldverschreibungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 GS II) wegen der besonderen Güte dieser Papiere unterstellt werden. Entsprechendes gilt für Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 GS II) aufgrund der den zugrunde liegenden Vermögenstiteln anhaftenden Liquidität. Die vorstehenden Hinweise zum Wertansatz der Wertpapiere der Liquidität erster Klasse folgen unmittelbar aus § 6 Abs. 1 GS II.

In diesem Zusammenhang bemerke ich zur Anrechnung von Anteilen an Spezialfonds, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 7 GS II erfüllen, dass die in § 21 Abs. 2 KAGG genannte rechnerische Wertermittlung auch für Zwecke des Grundsatz II als ausreichend anzusehen ist. Dies bedeutet, dass eine nicht geschäftstägliche Ermittlung des Wertes der zugrunde liegenden Sondervermögen eine Anrechnung der Anteile an den Spezialfonds als Liquidität erster Klasse nicht ausschließt.

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