Erscheinung:27.07.2015 | Geschäftszeichen BA 54-FR 1515-2015/0001 | Thema Liquiditätsanforderungen Merkblatt zur Behandlung der Zentralbankreserven in der LCR
Das Merkblatt ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.
1. Vorbemerkung
Um Reserven bei der Zentralbank als hochliquide Aktiva der Stufe 1 in der Liquiditätsdeckungsquote LCR (liquidity coverage ratio) anzuerkennen, verlangt die Delegierte Verordnung zur LCR eine Vereinbarung der zuständigen Behörde und der EZB (Delegierte Verordnung (EU) 2015/61, Art. 10 (1) (b) (iii)).
2. Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung zur LCR (Delegierte Verordnung (EU) 2015/61) findet auf jene Kreditinstitute Anwendung, auf die Teil 6 der CRR Anwendung findet. Das unten beschriebene Verfahren gilt für die Berechnung der LCR ab dem 01.10.2015 sowie für die Meldungen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
3. Zwischen BaFin und EZB abgestimmtes Vorgehen
BaFin und EZB haben folgende Vereinbarung zur Behandlung der Zentralbankreserven getroffen:
Nur der Teil der täglichen Reservehaltung, der den durchschnittlichen täglichen Mindestreservebedarf der aktuellen Mindestreserveperiode übersteigt, soll als im Stressfall abziehbar gelten und ist damit als Aktiva der Stufe 1 in der LCR anerkennungsfähig.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:
Die Zentralbankreserven, die die durchschnittliche tägliche Mindestreservehaltung übersteigen, werden täglich als Aktiva der Stufe 1 berücksichtigt. Sollten die Zentralbankreserven unter dem Betrag der durchschnittlichen täglichen Mindestreservehaltung liegen, ist der anerkennungsfähige Betrag null, d. h. es müssen keine negativen Reservebestände oder ein Abfluss für die nach dem Meldestichtag der LCR zur Erfüllung der Mindestreservepflicht bei der EZB einzulegenden Mittel gemeldet werden.
LCRt = (HQLAt + max(RACTt – RAVG, 0)) / NOF
RACTt = Betrag der Zentralbankreserven an Tag t
RAVG = durchschnittlicher täglicher Mindestreservebedarf
Termineinlagen werden als Aktiva der Stufe 1 anerkannt, wenn diese Termineinlagen als Sicherheiten für die Kreditoperationen des Eurosystems, inkl. der Spitzenrefinanzierungsfazilität anerkennungsfähig sind.
Dieses Vorgehen wird von der EZB im Jahr 2016 nochmals überprüft werden.
Bonn, 17. Juli 2015