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Erscheinung:13.09.2002 | Geschäftszeichen I 5 - A 341 - 9/2000 Anwendungsfragen zur Behandlung von bestimmten Wertpapieren

Grundsatz II gemäß § 11 KWG - Anwendungsfragen zur Behandlung von Wertpapieren, die zusammen mit kongruenten Zinstauschvereinbarungen oder anderen Zinssicherungsgeschäften als Bewertungseinheit behandelt werden und Behandlung von Wertpapieren des Anlagevermögens, die nur für die Zwecke des Liquiditätsgrundsatzes zu aktuellen Marktkursen bewertet werden

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nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank möchte ich zunächst zu der in meinem Schreiben I 5 - A 341 - 9/2000 vom 3. April 2001 unter Frage Nr. 1 dargelegten Auffassung zur Behandlung von Wertpapieren des Anlagevermögens, die nur für die Zwecke des Liquiditätsgrundsatzes zu aktuellen Marktkursen bewertet werden, folgende Ergänzungen machen:

1. Behandlung von Wertpapieren des Anlagevermögens, die nur für die Zwecke des Liquiditätsgrundsatzes zu aktuellen Marktkursen bewertet werden

In meinem o.a. Schreiben hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der Systematik des Liquiditätsgrundsatzes Wertpapiere des Anlagevermögens nur dann als Liquidität erster Klasse anzurechnen sind, wenn die dafür notwendigen Bedingungen kumulativ erfüllt werden. Dazu zählt auch die Bewertung der Wertpapiere nach dem strengen Niederstwertprinzip. Ihrem Wunsch, auch solche Wertpapiere des Anlagevermögens, die zu den jeweiligen Meldestichtagen mit ihrem aktuellen Marktkurs, jedoch im Jahresabschluss offensichtlich weiterhin zum gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, ebenfalls als Liquidität erster Klasse anzuerkennen, hatte ich nicht entsprochen.

Als Ergebnis weiterer Beratungen mit der Deutschen Bundesbank vertrete ich nunmehr die Auffassung, dass hier die Möglichkeit eines Entgegenkommens besteht. Ein wesentlicher Grund für meine bisher ablehnende Haltung war, dass einer Veräußerung von im Jahresabschluss wie Anlagevermögen bewerteter Wertpapiere zu Liquiditätszwecken möglicherweise die damit einhergehende Verlustrealisation entgegenstehen könnte. In dem Fall, dass der Marktwert der nicht zum strengen Niederstwertprinzip bewerteten Wertpapiere zum Meldestichtag den Buchwert übersteigt, kann aber unterstellt werden, dass bei einer Veräußerung innerhalb der nächsten 30 Tage eine Liquidierung zumindest zum Buchwert möglich ist. Im umgekehrten Fall können diese Wertpapiere nicht mehr der Liquidität erster Klasse zugerechnet werden, wenn der Marktwert der Wertpapiere unter den Buchwert sinkt.

Zwingende Voraussetzungen für die Anwendung des dargestellten Verfahrens ist, dass eine tägliche Ermittlung der Marktwerte erfolgt und die Wertpapiere zum Monatsultimo tatsächlich zum Marktwert bewertet werden.

Die noch offen gebliebene Frage (Frage Nr. 2 in Ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2000) zur Anwendung des Liquiditätsgrundsatzes kann ich nun wie folgt beantworten:

2. Behandlung von Wertpapieren, die zusammen mit kongruenten Zinstauschvereinbarungen oder anderen Zinssicherungsgeschäften als Bewertungseinheit behandelt werden

Gemäß meinen Erläuterungen zu § 3 Absatz 1 GS II und den klarstellenden Ausführungen in den Rundschreiben 18/99 und 2/2000 ist für Wertpapiere i.S.d. § 3 Absatz 1 Nrn. 5 bis 6 GS II gemeinsame Voraussetzung für die Anrechnung als Zahlungsmittel im ersten Laufzeitband (Liquidität erster Klasse), dass die Papiere zum strengen Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) bewertet werden. Ebenso sind Wertpapiere, die zusammen mit kongruenten Zinstauschvereinbarungen oder anderen Zinssicherungsgeschäften als Bewertungseinheit behandelt werden, der Liquidität erster Klasse zuzuordnen.

Der von Ihnen vorgetragenen Auffassung, dass durch die Anerkennung von Bewertungseinheiten, mit denen das Zinsänderungsrisiko des Grundgeschäfts abgesichert wird, über Micro-Hedges hinaus auch die Möglichkeit des Macro-Hedges und des Portfolioansatzes akzeptiert werden sollten, kann ich allerdings nicht zustimmen.

Ich möchte an dieser Stelle deutlich machen, dass ich restriktiv nur solche (börsennotierte) Wertpapiere als Liquidität erster Klasse anerkenne, die im Rahmen von Micro-Hedges zusammen mit einer darauf bezogenen kongruenten Zinsaustauschvereinbarung (Zinsswap) eine Bewertungseinheit bilden (synthetisch erzeugter Floater). Gegen die Möglichkeit der Anerkennung der von Ihnen angeführten Macro-Hedges und Portfolioansätze spricht insbesondere, dass diese immer auf einer Ebene durchgeführt werden, bei der eine eindeutige Zuordnung von einzelnen Grund- und Sicherungsgeschäften unmöglich ist. Zudem können aufgrund der generellen Problematik der Darstellung und Anerkennung von Bewertungseinheiten und insbesondere der kurzfristigen Umwandlung derartige Bewertungseinheiten in primärliquide Mittel, die von Ihnen genannten anderen Zinssicherungsgeschäfte wie Interest Rate Futures bzw. Forward Rate Agreements sowie Zinsinstrumente wie Zinsoptionen oder Caps und Floors im Liquiditätsgrundsatz keine Berücksichtigung finden.

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