Erscheinung:22.07.2013 | Thema Verbraucherschutz Begründung zur Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung - KARBV)
Inhalt
- A Allgemeiner Teil
- B Besonderer Teil
- Zu § 1 KARBV (Geltungsbereich)
- Zu § 2 KARBV (Begriffsbestimmungen)
- Zu § 3 KARBV (Inhalt und Umfang der Berichterstattung)
- Zu § 4 KARBV (Einreichung bei der Bundesanstalt)
- Zu § 5 KARBV (Investmentrechtliche Rechnungslegung)
- Zu § 6 KARBV (Verantwortung und Zweck)
- Zu § 7 KARBV (Bestandteile des Jahresberichts)
- Zu § 8 KARBV (Tätigkeitsbericht)
- Zu § 9 KARBV (Vermögensübersicht)
- Zu § 10 KARBV (Vermögensaufstellung)
- Zu § 11 KARBV (Ertrags- und Aufwandsrechnung)
- Zu § 12 KARBV (Verwendungsrechnung für das Sondervermögen)
- Zu § 13 KARBV (Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen)
- Zu § 14 KARBV (Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre)
- Zu § 15 KARBV (Anteilklassen)
- Zu § 16 KARBV (Sonstige Angaben)
- Zu § 17 KARBV (Halbjahresbericht)
- Zu § 18 KARBV (Zwischenbericht)
- Zu § 19 KARBV (Auflösungs- und Abwicklungsbericht)
- Zu § 20 KARBV (Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften)
- Zu § 21 KARBV (Bilanz)
- Zu § 22 KARBV (Gewinn- und Verlustrechnung)
- Zu § 23 KARBV (Lagebericht)
- Zu § 24 KARBV (Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft)
- Zu § 25 KARBV (Anhang)
- Zu § 26 KARBV (Allgemeine Bewertungsgrundsätze)
- Zu § 27 KARBV (Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen)
- Zu § 28 KARBV (Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle)
- Zu § 29 KARBV (Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten)
- Zu § 30 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien)
- Zu § 31 KARBV (Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften)
- Zu § 32 KARBV (Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung)
- Zu § 33 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten)
- Zu § 34 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF)
- Zu § 35 KARBV (Übergangsregelungen)
- Zu § 36 KARBV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände
A Allgemeiner Teil
Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) enthält zum einen nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang und Darstellungen der Rechnungslegung für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften. Die Verordnung enthält ebenfalls nähere Bestimmungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Ermittlung des Nettoinventarwertes nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung ersetzt die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung. Die Vorschriften für die Rechnungslegung und Bewertung werden dabei an die neuen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches angepasst. Insbesondere werden dabei Rechnungslegungsanforderungen für die neuen Fondsvehikeln für geschlossene Investmentvermögen aufgestellt. Daneben wurden auch Bewertungsregeln für die Sachwerte, in die geschlossene Investmentvermögen investieren dürfen, aufgenommen.
Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung ist unter Voranstellung einer Inhaltsübersicht in vier Abschnitte gegliedert.
Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5) enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich der Verordnung, den Inhalt und Umfang der Berichterstattung, Einreichungspflichten sowie zur Anwendbarkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25) konkretisiert die Rechnungslegung für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Besonderheiten für Berichte von Spezial-AIF.
Abschnitt 3 (§§ 26 bis 34) konkretisiert die Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
Abschnitt 4 (§§ 35 bis 36) enthält Übergangsregelungen und regelt das Inkrafttreten der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung sowie das Außerkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.
B Besonderer Teil
Zu § 1 KARBV (Geltungsbereich)
§ 1 normiert den über das Kapitalanlagegesetzbuch hinausgehenden Geltungsbereich der Verordnung. In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen bei Sondervermögen die Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte, wobei für Publikumssondervermögen auch ein Halbjahresbericht zu erstellen ist. Für die Investmentaktiengesellschaft sind ein Jahresabschluss und Lagebericht, Auflösungs-, Liquidationsbericht und Zwischenbericht zu erstellen, bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft ist zusätzlich ein Halbjahresbericht zu erstellen. Für die Investmentkommanditgesellschaft sind ein Jahres-, Auflösungs-, Liquidations- und Zwischenbericht zu erstellen.
Zu § 2 KARBV (Begriffsbestimmungen)
§ 2 definiert bestimmte Begrifflichkeiten der Verordnung. Die Definitionen des Tracking Error und der Annual Tracking Difference beruhen jeweils auf Abschnitt II Nummer 3 der ESMALeitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012. In Nummer 3 wird das indexnachbildende Sondervermögen definiert, für das nach § 16 Absatz 2 bestimmte zusätzliche Angaben im Jahresbericht zu machen sind. Bei Nummer 4 handelt es sich um die bislang in § 24 Absatz 1 Satz 2 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung enthaltene allgemeine Definition des Verkehrswertes. Nummer 5 definiert, dass es sich bei dem Verkehrswert einer Immobilie um den Wert einer Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungszeitpunkt handelt.
Zu § 3 KARBV (Inhalt und Umfang der Berichterstattung)
§ 3 stellt allgemeine, für sämtliche in der KARBV geregelten Berichte anzuwendenden, Grundsätze fest. Maßstab der investmentrechtlichen Berichterstattung hat dabei insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit und Übersichtlichkeit zu sein. Den Anlegern soll anhand der Berichterstattung ermöglicht werden, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen. Die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 beinhaltet besondere Rechungslegungsanforderungen für AIF, die neben den Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches oder der KARBV gelten.
Absatz 3 soll die Lesbarkeit des Berichtes fördern. Ein Verweis auf den Inhalt früherer Berichte ist daher unzulässig.
Zu § 4 KARBV (Einreichung bei der Bundesanstalt)
Die Vorschrift legt Einreichungsmodalitäten für die Berichte nach §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetzbuches gegenüber der Bundesanstalt fest. Dabei ist eines der einzureichenden Exemplare in elektronischer Form einzureichen, wobei in der Regel die Einreichung auf einer CD-ROM angezeigt ist. Bei Spezial-AIF ist die Vorgabe nach Absatz 1 (Übersendung in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz Frankfurt am Main) nur für den Fall, dass die Bundesanstalt von der Möglichkeit nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches Gebrauch macht, zu erfüllen.
Zu § 5 KARBV (Investmentrechtliche Rechnungslegung)
Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass auch für die investmentrechtliche Rechnungslegung die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten, soweit das Kapitalanlagegesetzbuch und diese Verordnung sowie hinsichtlich der Alternativen Investmentfonds (AIF) die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts Abweichendes regeln. Hierzu zählen insbesondere das Belegprinzip sowie die Pflicht zur Dokumentation und zur Aufbewahrung.
Zu § 6 KARBV (Verantwortung und Zweck)
Die Vorschrift enthält allgemeine Regelungen zur Verantwortlichkeit und Zielsetzung der Jahresberichte des Sondervermögens. Klargestellt wird die Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich der Bewertungsansätze. Diese besteht für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) unabhängig von der nach § 212 des Kapitalanlagegesetzbuches geregelten Festlegung, ob die Verwahrstelle unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Wertermittlung des Sondervermögens zuständig ist. Wird das Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Dementsprechend trägt auch die Verwahrstelle die Verantwortung für den Abwicklungsbericht.
Zu § 7 KARBV (Bestandteile des Jahresberichts)
Die aufgezählten Bestandteile des Jahresberichts werden in den nachfolgenden §§ 8 bis 16 konkretisiert. Vorgesehen ist dabei auch ein Anhang, der neben erläuternden Angaben zur Rechnungslegung auch weiterführende Informationen über das Sondervermögen enthalten soll. Dazu zählen die nach der Derivateverordnung zu machenden Angaben, die im Jahresbericht offenzulegenden Angaben zur Vergütung der Geschäftsleiter und Mitarbeiter, bestimmte eingetretene wesentliche Veränderungen während des laufenden Geschäftsjahres, die zusätzlichen Informationen über das Liquiditätsmanagement, das Risikoprofil, das Risikomanagement und den eingesetzten Leverage und weitere Informationen zur Bewertung der im Investmentvermögen enthaltenen Vermögensgegenstände und zur Kostenstruktur des Sondervermögens sowie spezifische Angaben bei indexnachbildenden Sondervermögen.
Zu § 8 KARBV (Tätigkeitsbericht)
Die Vorschrift konkretisiert die Inhalte des in § 101 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches geregelten Berichts über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr, der alle wesentlichen Angaben zu enthalten hat, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden.
Absatz 1 fasst die allgemeinen Anforderungen an den Tätigkeitsbericht zusammen.
Absatz 2 stellt klar, dass insbesondere auch über die Tätigkeit der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Beauftragten im Zusammenhang mit Auslagerungen der Portfolioverwaltung bei der Verwaltung des Sondervermögens zu berichten ist. Art und Umfang von Auslagerungen dürfen nicht zu einer Beschränkung des Berichtsumfangs führen.
Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmen, dass der Tätigkeitsbericht möglichst konkrete Aussagen zur Verwaltung des Sondervermögens enthalten und sich nicht auf allgemeine Ausführungen beschränken sollte. Insbesondere sollten ausführliche allgemeine Darstellungen des wirtschaftlichen Umfeldes oder der gesamtwirtschaftlichen Lage, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens, vermieden werden.
Absatz 3 Satz 3 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Angaben des Tätigkeitsberichts, die zwingend aufzunehmen sind. Bei der Struktur des Sondervermögens nach Ziffer 3 könnte beispielsweise eine grafische Klassifizierung des Portfolios je nach Fondstyp vorgenommen werden, insbesondere nach Sektoren, Ländern, Währung und Dauer zu Beginn und Ende des Berichtsjahres und des Vorjahres. Dies soll im Hinblick auf die Anlageziele erfolgen, um dessen Erreichung zu verdeutlichen.
Absatz 4 regelt das Verhältnis des § 8 zu Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, der ebenfalls den Inhalt des Tätigkeitsberichts näher bestimmt. Für AIF ist Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 neben den Vorgaben des § 8 anwendbar. Für Spezial-AIF wird der Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich durch Artikel 105 der Verordnung Nr. 231/2013 bestimmt.
Zu § 9 KARBV (Vermögensübersicht)
Die Vorschrift regelt die Vermögensübersicht als eine zusammengefasste Vermögensaufstellung, die einen verdichteten Überblick über die Zusammensetzung und Höhe des Vermögens gibt. Sie ist der Einzelaufstellung voranzustellen und nach Anlageschwerpunkten zu gliedern. Absatz 2 gibt dabei die Gliederungspunkte vor, die in der Vermögensaufstellung enthalten sein sollten. Absatz 3 enthält eine entsprechende Gliederung für die Immobilien-Sondervermögen und für offene Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften.
Zu § 10 KARBV (Vermögensaufstellung)
Die Vorschrift zur Vermögensaufstellung konkretisiert die Pflicht zur Inventarisierung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 KAGB.
Absatz 3 enthält eine Klarstellung für den Ansatz von Vermögensgegenständen bei Wertpapierleihegeschäften.
Die Vorgaben in Absatz 4 dienen der Konkretisierung der nach dem Kapitalanlagegesetzbuch beim Wertansatz für die vom Sondervermögen gehaltenen Immobilien neben dem Kaufpreis beziehungsweise dem vom externen Bewerter ermittelten Verkehrswert als Anschaffungsnebenkosten anzusetzenden Kostenpositionen und deren Untergliederung in aufgrund gesetzlicher Vorgaben und aufgrund freiwilliger Verpflichtung entstandene Kosten.
Der Begriff der Anschaffungsnebenkosten im Kapitalanlagegesetzbuch ist grundsätzlich deckungsgleich mit demjenigen, der für eine Bilanzierung nach handelsrechtlichen Prinzipien maßgeblich ist. Im Hinblick auf einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den bei Erwerb einer Immobilie bereits investierten Anlegern und denjenigen Anlegern, die erst nach Erwerb der Immobilie Anteilscheine am Sondervermögen erwerben, stellt die Verordnung klar, dass auch Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmte Verwaltungsvergütung zu den Anschaffungsnebenkosten zählen. Hierbei ist für die Erfassung von Kosten, die im Vorfeld des Erwerbs entstanden sind, Voraussetzung, dass diese dem konkreten Objekterwerb zugeordnet werden können und nicht allgemeiner Natur sind. Entsprechendes gilt für die Verbuchung dieser Kosten vor Erwerb, solange dieser aussichtsreich erscheint.
Die Abschreibung der Anschaffungsnebenkosten richtet sich ausschließlich nach der voraussichtlichen Zugehörigkeit der Immobilie zum Sondervermögen; nur wenn diese weniger als zehn Jahre beträgt, ist eine Abschreibung über einen kürzeren Zeitraum beziehungsweise eine vorzeitige Abschreibung vorzunehmen. Ob und inwieweit im Falle einer vorzeitigen Veräußerung die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten als Gegenleistung realisiert werden können, ist unerheblich; dieses gilt auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 260 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches. Anschaffungsnebenkosten sind auch insoweit anzusetzen, als sie den mittelbaren Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft betreffen.
Die Regelung betrifft ausschließlich Anschaffungsvorgänge. Eine entsprechende Behandlung von Herstellungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Gebäudeerrichtung (Projektentwicklung), insbesondere einer etwaigen, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus diesem Anlass vereinnahmten Verwaltungsvergütung, scheidet aus.
Die in Absatz 5 enthaltene Regelung dient der Klarstellung über das Zusammenspiel der gesetzlichen Vorgaben aus § 101 i.V.m. § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für die Stichtagsbewertung. Für die Anteilswertermittlung zum Stichtag des Jahresberichts sind § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie die Bewertungsvorschriften der Verordnung nach den §§ 26 ff. zu beachten. Hierbei ist grundsätzlich die Bewertung zugrunde zu legen, die für Zwecke der Ermittlung des Nettoinventarwertes zum Stichtag maßgeblich war. Erkenntnisse nach dem Stichtag sind für Zwecke der Vermögensaufstellung nicht zu berücksichtigen.
Absatz 6 regelt die Dokumentations- und Auskunftspflichten. Aufgrund der in § 5 Absatz 1 geregelten Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung zum Stichtag ist diese auch vollumfänglich bei ihr zu dokumentieren. Die Verwahrstelle beziehungsweise der externe Bewerter haben der Kapitalverwaltungsgesellschaft hierbei Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
Zu § 11 KARBV (Ertrags- und Aufwandsrechnung)
Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist eine Übersicht über die laufenden Erträge aus den Vermögensanlagen sowie die mit der Verwaltung der Anlagen verbundenen Aufwendungen für das Geschäftsjahr.
Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Ertrags- und Aufwandsrechnung für alle Sondervermögen. Die Besonderheiten für Immobilien-Sonder¬vermögen und offene inländische Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften sind in Absatz 2 geregelt und die Posten der Ertrags- und Aufwandsrechnung sind entsprechend zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Um den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Rechnung zu tragen, werden in der Ertrags- und Aufwandsrechnung auch die Nettoveränderungen der nichtrealisierten Gewinne und der nichtrealisierten Verluste berücksichtigt und sind als nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres auszuweisen.
Da ein Posten für alle Veräußerungsergebnisse wenig aussagefähig ist, schreibt Absatz 3 vor, diese zu erläutern.
Absatz 4 regelt die Erfassung der Erträge im Falle eines Ertragsausgleichsverfahrens.
Absatz 5 schreibt grundsätzlich die Durchschnittsmethode für die Ermittlung des Ergebnisses aus den Verkäufen der Vermögensgegenstände vor.
Absatz 6 stellt klar, dass die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung erfolgt.
Zu § 12 KARBV (Verwendungsrechnung für das Sondervermögen)
Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Verwendungsrechnung bei ausschüttenden Sondervermögen.
Absatz 2 modifiziert die Verwendungsrechnung für thesaurierende Sondervermögen.
Absatz 3 regelt ergänzende Hinweise, wenn eine Zuführung aus dem Sondervermögen vorgenommen wird. Sofern beispielsweise die realisierten Verluste bei der Ausschüttungsberechnung unberücksichtigt bleiben, kommt es im Ergebnis zu einer Substanzausschüttung. Dieser Posten ist nach Absatz 1 Nummer 3 in der Verwendungsrechnung auszuweisen und gesondert zu erläutern.
Absatz 4 schreibt eine ergänzende Erläuterung vor, wenn für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen vorgenommen wird.
Zu § 13 KARBV (Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen)
Der Jahresbericht hat nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zweiter Satz des Kapitalanlagegesetzbuches die Entwicklungsrechnung zu enthalten, die ausgehend vom Stand des Fondsvermögens zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Fondsvermögen am Ende des Geschäftsjahres überleitet. Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Entwicklung des Sondervermögens. Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 1 Alternative 1 (Ausschüttung für das Vorjahr) betrifft den ausschüttenden Fonds, Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 1 Alternative 2 (Steuerabschlag für das Vorjahr) den thesaurierenden Fonds. Nach Absatz 2 gilt für Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien aufgrund der Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten eine Besonderheit für die Gliederung.
Zu § 14 KARBV (Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre)
Die Vorschrift konkretisiert die Vorgabe aus § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Zu § 15 KARBV (Anteilklassen)
Die Vorschrift konkretisiert die Vorgaben zur Rechnungslegung bei der Bildung von Anteilklassen nach § 96 des Kapitalanlagegesetzbuches und beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 96 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Zu § 16 KARBV (Sonstige Angaben)
Die Vorschrift regelt weitere Inhalte von Jahresberichten, die in § 101 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches selbst nicht enthalten sind. Sie füllt damit die Verordnungsermächtigung des § 101 Absatz 7 Satz 1 Alternative 1 des Kapitalanlagegesetzbuches aus. Die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 soll die Anleger über die für die wesentlichen für Bewertung von Vermögensgegenständen angewandten Verfahren informieren, insbesondere über die Bewertungsverfahren die bei Vermögensgegenständen angewandt wurden, für die keine handelbaren Kurse vorliegen.
Absatz 2 fordert besondere Angaben für ein Investmentvermögen, bei dem die Anlagestrategie auf die Nachbildung eines oder mehrerer Indizes gerichtet ist. Hierbei ist der Anleger über die Höhe des Tracking Error beziehungsweise der Annual Tracking Difference zu informieren (vgl. dazu auch § 2). Damit wird die Nummer 11 der ESMA-Guidelines zu Exchange traded funds (ETFs) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012 umgesetzt.
Zu § 17 KARBV (Halbjahresbericht)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Halbjahresbericht für entsprechend anwendbar.
Zu § 18 KARBV (Zwischenbericht)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht für auf den Zwischenbericht für entsprechend anwendbar. Die Übergabe von Saldenlisten und Skontren für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen ist erforderlich, sonst können realisierte Gewinne nicht dargestellt werden. Der Gesamtbetrag der nicht realisierten Gewinne ist als Ausgangsgröße nicht ausreichend.
Zu § 19 KARBV (Auflösungs- und Abwicklungsbericht)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Auflösungs- und Abwicklungsbericht für entsprechend anwendbar.
Zu § 20 KARBV (Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht des Sondervermögens grundsätzlich für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentaktiengesellschaft oder einer Investmentkommanditgesellschaft für entsprechend anwendbar.
Absatz 2 stellt klar, dass ist bei Kündigung des Verwaltungsvertrages durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft ein Zwischenbericht zu erstellen ist. Bei Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens gemäß § 117 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuches ist ein sogenannter Auflösungsbericht im Sinn des § 154 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu erstellen.
Aufgrund des Absatzes 3 ist die Rechnungslegung für ein Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion zusammenhängend ggf. in einem Kapitel bzw. Abschnitt darzustellen, um den Anleger sachgerecht zu informieren.
Zu § 21 KARBV (Bilanz)
Die Vorschrift enthält Vorgaben für die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft. Sie unterscheidet für die intern verwaltete Investmentgesellschaft zwischen dem Investmentbetriebsvermögen und dem Investmentanlagevermögen. Voranzustellen ist stets eine Vermögensübersicht, die auch für Sondervermögen nach § 9 zu erstellen ist. Hinsichtlich der Bilanzierung sowie der Aktien- und Anteilpreisermittlung des Investmentbetriebsvermögens gelten nach Absatz 2 die Vorschriften des Dritten Buches des HGB entsprechend. Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, ist die Bilanz auch nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Für die Bewertung des Investmentanlagevermögens gelten entsprechend den Regelungen zum Sondervermögen die Vorschriften des Abschnitts 3. Für die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sieht Absatz 4 ein Gliederungsschema vor, getrennt jeweils nach Investmentbetriebsvermögen und Investmentanlagevermögen. Absatz 5 stellt klar, dass die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden kann.
Zu § 22 KARBV (Gewinn- und Verlustrechnung)
§ 22 regelt, dass die Ertrags- und Aufwandsrechnung für Sondervermögen auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft Anwendung finden. Dies gilt auch für das Ertragsausgleichsverfahren. Bei Umbrella-Konstruktionen, wird für jedes Teilgesellschaftsvermögen eine separate Gewinn- und Verlustrechnung gefordert. Absatz 3 gibt das Gliederungsschema für die Gewinn und Verlustrechnung vor. Zu trennen ist dabei zwischen den Erträgen und Aufwendungen aus der Verwaltungstätigkeit und den Erträgen und Aufwendungen aus der Investmenttätigkeit.
Zu § 23 KARBV (Lagebericht)
Absatz 1 regelt, dass die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft unabhängig von ihrer Größenklasse einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen haben.
Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an den Lagebericht um Angaben, die in der Besonderheit des Geschäftsmodells einer Investmentaktiengesellschaft liegen.
Absatz 3 erklärt bestimmte Angaben nach Absatz 2 auch für den Lagebericht der Investmentkommanditgesellschaft für anwendbar.
Absatz 4 regelt, dass die im Lagebericht enthaltenen Angaben über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr durch die Anforderungen des § 8 ersetzt werden.
Absatz 5 stellt klar, dass die Angabepflichten nach § 289 Absatz 1 Satz 4 HGB nur auf das Investmentbetriebsvermögen bei einer selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft anzuwenden sind. In Bezug auf das Investmentanlagevermögen ist § 4 Absatz 4 bis 7 WpDVerOV zu beachten. Dies soll insbesondere verhindern, dass Aussagen über die Wertentwicklung aus der Vergangenheit in die Zukunft fortgeschrieben werden.
Zu § 24 KARBV (Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft)
Um den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Investmentkommanditgesellschaft Rechnung zu tragen, wird die Gliederung für die Verwendungsrechnung und für die Entwicklungsrechnung angepasst.
Zu § 25 KARBV (Anhang)
Der Anhang der Investmentaktiengesellschaft ist gemäß Absatz 1 nach den handelsrechtlichen Anforderungen zu erstellen.
Absatz 2 beschränkt die Anwendbarkeit des § 285 HGB jedoch in Bezug auf das Investmentbetriebsvermögen.
Absatz 3 konkretisiert die Anforderungen an den Anhang um Angaben, die in der Besonderheit des Geschäftsmodells einer Investmentaktiengesellschaft oder einer Investmentkommanditgesellschaft liegen.
Absatz 4 legt fest, dass die Darstellung der Kapitalkonten entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Absprachen vorzunehmen ist.
Absatz 5 sieht für die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft eine Reihe bestimmter Anhangangaben in Bezug auf die Vermögensgegenstände, in die sie investiert sind, vor.
Zu § 26 KARBV (Allgemeine Bewertungsgrundsätze)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten unabhängig davon, ob die Vermögensgegenstände in einem offenen oder einem geschlossenen Investmentvermögen gehalten werden.
Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeit bei der Bewertung eines OGAW zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle. Die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie kann entweder durch die Verwahrstelle unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst erfolgen. Die Mitwirkung ist in der Weise wahrzunehmen, dass die Wertansätze in geeigneter Weise plausibilisiert und bei Vorliegen von Auffälligkeiten auf eine Klärung hinwirkt wird. Die Mitwirkung ist revisionssicher zu dokumentieren. Damit die Kapitalverwaltungsgesellschaft in die Lage versetzt wird ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, wird die Verwahrstelle verpflichtet, der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskunft über die Einzelheiten der Bewertung zu erteilen.
Absatz 2 stellt Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Bewertung.
Absatz 3 bestimmt, dass die Bildung von Bewertungseinheiten nicht zugelassen ist, da dies der Systematik der Bewertung zu Marktpreisen widersprechen würde.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Bewertung für die Anteilpreisermittlung verlangt Absatz 4 eine jährliche Prüfung durch die interne Revision. Um eine verlässliche und überprüfbare Bewertung sicherzustellen, soll die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung in internen Richtlinien geregelt werden. Diese Richtlinien sind mindestens einmal im Jahr auf Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Richtlinie hat insbesondere eine Beschreibung der Verantwortlichkeiten, Arbeitsabläufe, Preisquellen, Bewertungsmethoden und Kontrollen zu enthalten.
Zu § 27 KARBV (Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen)
Nach Absatz 1 ist für die Bewertung von Vermögensgegenständen grundsätzlich der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Im Regelfall ist auf den Zeitpunkt der Anteilwertermittlung abzustellen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn z.B. bei einer längeren Aussetzung der Anteilsrücknahmen zu dem ermittelten Rücknahmepreis keine Veräußerung möglich ist.
Absatz 2 verpflichtet die Verwahrstelle, den externen Bewerter oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft Kriterien aufzustellen, unter denen sie Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig erachtet. Indikative Kurse sind grundsätzlich nicht handelbar, können aber die Grundlage für eine Bewertung nach § 28 bilden. Der Begriff des indikativen Kurses ist in der Finanzwelt gebräuchlich. Unter indikativen Kursen versteht man Kurse die auf Preisstellungen von Marktakteuren beruhen, bei denen die zugrunde liegenden Bewertungsmodelle, Faktoren sowie Annahmen nicht offen gelegt werden und zu denen diese nicht bereit sind zu handeln.
Werden für Vermögensgegenstände Geld- und Briefkurse gestellt, so verlangt Absatz 3 die Bewertung zum Mittelkurs oder zum Geldkurs vorzunehmen.
Zu § 28 KARBV (Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle)
Gemäß Absatz 1 ist § 28 dann anzuwenden wenn kein handelbarer Kurs verfügbar ist oder dieser eine verlässliche Bewertung nicht gewährleistet. Die Ermittlung des Verkehrswertes hat bei diesen Vermögensgegenständen anhand einer sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten zu erfolgen. Der Verkehrswert wird als Betrag, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte, definiert.
Nach Absatz 2 hat die Bewertung auf Basis eines Bewertungsmodells zu erfolgen, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht. Dabei sind für die Inputparameter in größtmöglichem Umfang Marktdaten zu verwenden, bevor auf unternehmensspezifische Daten zurückgegriffen wird. Werden zur Absicherung des Verkehrswertes des Zielfonds Futures, Termin- oder Optionskontrakte eingesetzt, so ist bei der Bewertung im Dachfonds auf den gleichen Stichtag abzustellen.
Soweit der mitgeteilte Preis nach Absatz 3 Satz 1 von dem Wertpapiermakler, der das Finanzinstrument zuvor an das Unternehmen veräußert hat, gestellt wird, ist diese Preisinformation als weniger objektiv und damit als weniger verlässlich anzusehen. Es gelten daher erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung. Um die Art und Qualität der von solchen Institutionen vermittelten Informationen zu verstehen, kann es erforderlich sein, ein Verständnis von den zugrunde gelegten Bewertungsmethoden zu erlangen, bspw. ob die Werte auf der Grundlage des Handels eines identischen Finanzinstruments, eines ähnlichen Instruments oder auf Basis eines Barwertmodells bzw. einer Kombination dieser Alternativen ermittelt wurden. Ein mitgeteilter Preis ist auch dann nach diesem Verfahren zu überprüfen, wenn er gegenüber dem vorangegangenen unverändert ist oder wenn es zu auffälligen Abweichungen gekommen ist.
Zu § 29 KARBV (Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten)
Nach Absatz 1 sind Investmentanteile mit ihrem letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis zu bewerten oder mit ihrem Kurswert nach § 27 anzusetzen. Stehen aktuelle Kurswerte nach Satz 1 nicht zur Verfügung, ist der Anteilspreis aufgrund geeigneter Bewertungsmethoden (gemäß § 28) zu ermitteln. Damit findet die Bewertungshierarchie der Verordnung auch für die Bewertung von Investmentanteilen Anwendung.
Hintergrund der Regelung von Absatz 2 sind vertragliche Vereinbarungen, wonach kündbare Festgelder im Falle vorzeitiger Beendigung nicht mit dem Nennwert (zuzüglich aufgelaufener Zinsen), sondern zu einem der jeweiligen Marktlage entsprechenden Realisierungswert (Renditekurs) zurückgezahlt werden. Hintergrund ist, dass der Wert z.B. auf Grund von Veränderungen des Kapitalmarktzinses schwankt und damit vom Nennwert abweichen kann. Würde das Festgeld zum Bewertungszeitpunkt gekündigt, erhielte der Anleger aufgrund der vertraglichen Vereinbarung neben den aufgelaufenen Zinsen den aktuellen Realisierungswert, und nicht lediglich den ursprünglichen Nennwert. Dieser Umstand muss auch im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Anderenfalls würden renditeabhängige Kursveränderungen während der Laufzeit nicht berücksichtigt und die Bewertung würde nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen.
Zu § 30 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien)
Absatz 1 regelt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie regelmäßig ein Ertragswertverfahren zugrundezulegen ist. Bislang war eine entsprechende Regelung in § 7 Absatz 4 der Mustergeschäftsordnung für die Sachverständigenausschüsse von Immobilien-Sondervermögen enthalten. Diese Regelung wird nun in die Verordnung übernommen.
Absatz 2 Nummer 1 regelt die Anforderungen bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie. So wird geregelt, dass für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 248 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches § 255 Absatz 1 HGB entsprechend Anwendung findet. Die Anschaffungsnebenkosten werden darüber hinaus um die im Vorfeld des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes entstehenden Kosten ergänzt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich erscheint. Die Anschaffungsnebenkosten sind ausschließlich linear abzuschreiben. Wird die Haltedauer kürzer als ursprünglich angenommen eingeschätzt ist die Abschreibungsdauer an die erwartete kürzere Halte- oder Nutzungsdauer anzupassen.
Absatz 2 Nummer 2 schreibt fest, dass künftig Rückstellungen für Steuerbelastungen, die im Falle der Veräußerung von im Ausland belegenen Immobilien entstehen, zu bilden sind. Es ist sachgerecht, dass diese Steuerbelastungen bei der Ermittlung des Fondsvermögen uneingeschränkt Berücksichtigung findet, wie sich auch entsprechend nicht realisierte Gewinne und lediglich für steuerliche Zwecke ermittelte Absetzungen für Abnutzungen bei der Ermittlung des Fondsvermögens positiv auswirken. Die Veräußerung von Anteilen an einer Immobilien-Gesellschaft ist dann wesentlich wahrscheinlicher als die Veräußerung der Immobilien, wenn unter Berücksichtigung aller für die Wahl der Transaktionsart entscheidungsrelevanten Aspekte, insbesondere der Höhe der Beteiligung und der aktuellen Marktlagen davon ausgegangen werden kann, dass diese für das Sondervermögen vorteilhafter wäre und tatsächlich am Markt realisierbar ist.
Steuerbegünstigte Reinvestitionsmöglichkeiten bleiben unberücksichtigt, da der Fortbestand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften stets als mit erheblicher Unsicherheit behaftet anzusehen ist.
Absatz 2 Nummer 3 legt fest, dass dann, wenn die Herstellung einer Immobilie im Vordergrund steht, ein Ansatz von Anschaffungsnebenkosten neben dem Kaufpreis bzw. dem Verkehrswert zu unterbleiben hat. Für im Bau befindliche Objekte sind während der Bauphase grundsätzlich auch Verkehrswerte zu ermitteln, wobei in der Regel auf den Fertigstellungszeitpunkt projektierte Ertragswerte abzüglich der zum Wertermittlungsstichtag verbleibenden kalkulatorischen Fertigstellungskosten zugrunde zu legen sind.
Zu § 31 KARBV (Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften)
Absatz 1 regelt die sog. „Erstbewertung“ vor Erwerb einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass Anschaffungsnebenkosten auch insoweit anzusetzen sind, als sie den mittelbaren Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft betreffen. In Satz 2 wird unter Verweis auf den Absatz 3 weiter klargestellt, dass die Vorschriften für die Bewertung der unmittelbar von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften grundsätzlich auch für die von diesen ihrerseits gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften entsprechend gelten.
Absätze 3 und 4 enthalten unter anderem Vorgaben für die sog. „Regelbewertung“ von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass selbstverständlich auch allen wertbeeinflussenden Faktoren, die das Beteiligungsverhältnis betreffen, Rechnung zu tragen ist. Solche betreffend die Immobilien gelten nach Anschaffung zunächst als im Kaufpreis berücksichtigt und bleiben danach der Berücksichtigung durch den externen Bewerter im Rahmen der Verkehrswertermittlung vorbehalten.
Absatz 5 sieht eine Erleichterung für die Bewertung bei mehrstöckigen Beteiligungen vor. Selbstredend sind auch in diesem Fall im Rahmen der Bewertung alle wertbeeinflussenden Faktoren, die sich aus allen maßgeblichen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnissen ergeben, zu berücksichtigen.
Absatz 6 trägt der Tatsache Rechnung, dass unterjährige vermögensmäßige Veränderungen auf Ebene der maßgeblichen Immobilien-Gesellschaft zwischen zwei Wertermittlungsstichtagen sowie zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch den ermittelnden Prüfer im Hinblick auf die zutreffende, börsentägliche Ermittlung des Nettoinventarwertes Bedarf für eine entsprechende Fortschreibung des Wertes der Beteiligung hervorrufen.
Absatz 7 regelt Einzelheiten einer Neubewertung und grenzt die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Wertermittlung und die Wertfortschreibung zwischen Prüfer und Kapitalverwaltungsgesellschaft ab .
Absatz 8 stellt klar, dass der zum Stichtag fortgeschriebene Wert anzusetzen ist.
Zu § 32 KARBV (Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung)
Die Norm regelt die Bewertung von Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung (Unternehmensbeteiligungen). Als Bewertungsverfahren kommen verschiedene Vorgehensweisen in Betracht, insbesondere das Ertragswertverfahren oder ein geeignetes Discounted-Cash-Flow-Verfahren. Zu den in eine Bewertung einfließenden Parametern gehören z.B. der risikoadäquate Zinssatz, eine Marge für die jeweils aktuelle Marktliquidität und die Ableitung der Einnahmen und Ausgaben/CashFlows der Gesellschaft. Die verwendeten Daten sollten grundsätzlich aus zuverlässigen externen Quellen stammen und möglichst durch Dritte verifiziert worden sein (zum Beispiel testierte Jahresabschlüsse, Sachverständigengutachten, technische Gutachten). Auf Ebene der Gesellschaft bestehende latente Steuern, die sich aus Verlustvorträgen ergeben, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie aller Voraussicht nach innerhalb der nächsten fünf Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden können.
Die wesentlichen Parameter sind nach sorgfältiger Einschätzung im Hinblick auf wesentliche Änderungen und deren Auswirkungen im Vergleich zur letzten Bewertung zu überprüfen; die Überprüfung ist zu dokumentieren. Ergibt sich aus dieser Überprüfung ein Anhaltspunkt, dass sich der Wert des Anteils an der Gesellschaft wesentlich verändert hat, ist eine vollständige Bewertung durchzuführen (Absatz 2 Satz 2). Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Gesellschaft, an der sie für Rechnung des Investmentvermögens beteiligt ist, vertraglich verpflichten, ihr bzw. dem externen Bewerter in angemessenen Abständen die für die qualifizierte Überprüfung der Bewertung bzw. deren Durchführung erforderliche Daten zu übermitteln. Das für die Bewertung verwendete Verfahren ist grundsätzlich stetig anzuwenden; Abweichungen sind nur zulässig, wenn dadurch der Verkehrswert des Anteils zutreffender ermittelt wird (zum Beispiel nach einem Börsengang der Beteiligungsgesellschaft durch den Aktienkurs).
Zu § 33 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten)
Absatz 1 definiert den Verkehrswert, mit dem die sonstigen Sachwerte, für die die Verordnung keine besondere Verkehrswertdefinition vorsieht, zu bewerten sind. Für die Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 sehen die Absätze 2 bis 6 Konkretisierungen hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsverfahrens vor. Zum einen ist in der Regel das Ertragswertverfahren anzuwenden. Zum anderen sehen die einzelnen Absätze bestimmte Parameter vor, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Soweit bei Vermögensgegenständen aufgrund ihrer Ausgestaltung keine laufenden Erträge erzielt werden, ist in der Regel das Substanzwertverfahren anzuwenden, wie sich aus Absatz 7 ergibt.
Zu § 34 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF)
§ 34 enthält Mindestanforderungen an die Bewertung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die in Spezial-AIF gehalten werden.
Zu § 35 KARBV (Übergangsregelungen)
Absatz 1 regelt die erstmalige Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf OGAW, offene AIF und geschlossene AIF, die bereits vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden. Für die, die bereits vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, gelten bis zum Inkrafttreten der an die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches angepassten Anlagebedingungen die Vorschriften des Investmentgesetzes weiter. Ab dem ersten Abschlussstichtag, der auf das Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen folgt, sind dann jedoch die Berichte nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erstellen. Bei OGAW ist der Abschlussstichtag relevant, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
Seit Inkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung war nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 der Investment-Rechnungslegungs- umd Bewertungsverordnung die Bildung von Rückstellungen für Steuerbelastungen, die im Falle der Veräußerung von im Ausland belegenen Immobilien entstehen, verbindlich vorgeschrieben. Diese Vorschrift wurde in § 30 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung übernommen. Um zu vermeiden, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung ad hoc gegebenenfalls in erheblichem Umfang Rückstellungen gebildet werden müssten, die einen beträchtliches plötzliches Absinken des ausgewiesenen Fondsvermögens und damit des Anteilwertes zur Folge hätten, wurde in § 31 Absatz 2 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung ein zeitlich gestreckter Aufbau der zu bildenden Rückstellungen über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgeschrieben. Diese Übergangsregelung wird nun auch in dieser Verordnung fortgeführt.
Bislang war für geschlossene AIF, für die mehrheitlich die Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches galten, ein gesonderter Ausweis der Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch für geschlossene inländische AIF, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches gelten. Bei der Umstellung der Rechnungslegung würde eine nachträgliche Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten besondere Schwierigkeiten bereiten. Daher können in diesen Fällen die Anschaffungsnebenkosten kumuliert ausgewiesen werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung aufgehoben. Gleichzeitig ordnen die Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches für den Übergangszeitraum bis zum spätestens 21. Juli 2014 eine Fortgeltung des Investmentgesetzes, das durch die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung konkretisiert wird, an. Die Fortgeltung des Investmentgesetzes hängt dabei von der Stellung des Erlaubnisantrages für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Inkrafttreten der genehmigten Anlagebedingungen des verwalteten AIF ab. Ab dem Eingang des Erlaubnisantrages für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Inkrafttreten der genehmigten Anlagebedingungen der verwalteten AIF gelten dann die entsprechenden Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches. Um dem Rechnung zu tragen, bleibt auch die Verordnung bis zum 21. Juli 2014 anwendbar, solange nach den Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches das Investmentgesetz für die im Kapitalanlagegesetzbuch genannten Übergangszeiträume weitergilt.
Zu § 36 KARBV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 36 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.