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Erscheinung:15.04.2025, Stand:geändert am 24.04.2025 | Thema Digitalisierung, Maßnahmen Ethena GmbH: BaFin ordnet Abwicklung erlaubnispflichtiger Geschäfte in USDe-Token an

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 14. April gegenüber der Ethena GmbH die Abwicklung ihrer erlaubnispflichtigen Geschäfte angeordnet. Das Unternehmen war Emittent eines Krypto-Tokens mit dem Namen USDe. Schon im Zulassungsverfahren hatte die BaFin bei der Ethena GmbH erhebliche Mängel festgestellt und sanktioniert.

Die Ethena GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main muss die Emission ihres Krypto- USDe-Tokens rückabwickeln. Das hat die Finanzaufsicht BaFin am 14. April gegenüber dem Unternehmen angeordnet.

Im Abwicklungsprozess ist die Ethena GmbH dazu verpflichtet, ihre Geschäfte einzustellen und ihre erlaubnispflichtigen Geschäfte rückabzuwickeln, um Gläubigerforderungen zu erfüllen. Die BaFin überwacht den Abwicklungsprozess und kann weitere Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Kundinnen und Kunden sowie die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten. Gegenüber der BaFin hat das Unternehmen keine glaubhaften Informationen darüber vorlegen können, wie viele Kundinnen und Kunden in der Europäischen Union Geschäfte mit der Ethena GmbH getätigt haben.

Für ihre Maßnahmen nutzt die BaFin erstmals die Grundlage der MiCAR, der europäischen Verordnung für Krypto-Werte (Markets in Crypto Assets Regulation).

Zulassungsverfahren beendet – Abwicklung

Die Ethena GmbH hatte einen vermögenswertereferenzierten Token mit dem Namen USDe emittiert. Ein vermögenswertereferenzierter Token ist ein Krypto-Wert, dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf andere Werte, Rechte oder Währungen gewahrt werden soll. Die Ethena GmbH hält laut eigener Aussage ausschließlich andere Krypto-Werte als Vermögenswertreserve. Die Wertstabilität eines USDe-Tokens soll u.a. mit Hilfe von Hedging-Derivaten gewährleistet werden und im Ergebnis jeweils dem Wert eines US-Dollars entsprechen.

Für den Markteintritt in Deutschland hatte die Ethena GmbH eine Übergangsregelung der MiCAR genutzt. Danach dürfen Emittenten, die vermögenswertereferenzierte Token nach vor dem 30. Juni 2024 geltendem Recht ausgegeben haben, damit fortfahren, bis ihnen eine Zulassung erteilt oder verweigert wird. Das Unternehmen hatte bei der BaFin im Juli 2024 einen Zulassungsantrag zur Emission seines USDe-Tokens gestellt.

Diesen Antrag hat die Ethena GmbH am 3. April 2025 zurückgezogen, womit das Zulassungsverfahren beendet ist. Das Ende des Zulassungsverfahrens ist auch Anlass für die jetzt angeordnete Abwicklung. Die Ethena GmbH darf die Übergangsregelung der MiCAR nicht mehr nutzen und keine Geschäfte mehr in der Europäischen Union tätigen.

Das Unternehmen muss nun den Rücktausch seines Krypto-USDe-Tokens anhand eines detaillierten Plans unter Aufsicht und mit Zustimmung der BaFin durchführen. Über die Einzelheiten des Rücktauschs muss die Ethena GmbH ihre Kundinnen und Kunden schnellstmöglich informieren. Die BaFin steht dazu im engen Austausch mit dem Unternehmen. Der Handel mit USDe-Token auf dem Sekundärmarkt ist in der Europäischen Union nicht mehr erlaubt.

Zwangsgeld sowie Zahlungs- und Veräußerungsverbot

Im nun beendeten Zulassungsverfahren hatte die BaFin unter anderem gravierende Mängel in der Geschäftsorganisation der Ethena GmbH sowie Verstöße gegen die Anforderungen der MiCAR festgestellt und am 21. März 2025 erste aufsichtliche Maßnahmen verhängt, denen das Unternehmen jedoch nicht vollständig entsprochen hat.

In der Folge setzte die BaFin am 4. April 2025 gegenüber der Ethena GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 600.000 Euro fest. Zusätzlich erließ die BaFin ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot, das zum Ziel hatte, die Vermögenswerte des Unternehmens zu schützen, damit dieses die Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern erfüllen kann.

Eingriffsgrundlage für die BaFin ist das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Danach hat die BaFin die Aufgabe, Missständen in Krypto-Märkten entgegenzuwirken: Die Aufsicht erlässt Maßnahmen, wenn die Sicherheit von Vermögenswerten gefährdet sind, die Kundinnen und Kunden Unternehmen anvertraut haben, die auf Krypto-Märkten tätig sind.

Die von der BaFin angeordneten Maßnahmen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die Ethena GmbH hat am 22. April 2025 Widerspruch gegen die Entscheidungen der BaFin erhoben.

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