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Erscheinung:29.11.2024 | Thema Prospekte, Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Miller Forest Investment AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Miller Forest Investment AG mit Sitz in Schlier, Deutschland Vermögensanlagen in Form von Investitionsmöglichkeiten in die Forstwirtschaft in Paraguay öffentlich anbietet. Konkret handelt es sich um Produkte mit den Bezeichnungen „Waldinvestments“ „Pacht – Nutzholz NP18“ und „Kauf – Nutzholz NK18“.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür jeweils kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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