Erscheinung:14.10.2024 | Thema Prospekte, Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Cannerald AG: Verdacht auf öffentliches Angebot von Genussscheinen ohne erforderliches Wertpapier-Informationsblatt
Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die im schweizerischen Frauenbrunnen ansässige Cannerald AG in Deutschland Wertpapiere in Form von Genussscheinen ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt öffentlich anbietet.
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Zwar sind öffentliche Angebote zwischen einer Million Euro und acht Millionen Euro von der Prospektpflicht ausgenommen. Jedoch sehen die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) stattdessen die Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (WIB) vor. Das WIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat. Das WIB-Regime gilt grundsätzlich auch für öffentliche Angebote, deren Umfang zwischen 100.000 Euro und einer Million Euro liegt.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt verstößt gegen die Verpflichtungen des § 4 Absatz 1 WpPG.
Im Gestattungsverfahren prüft die BaFin, ob das Wertpapier-Informationsblatt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (wiederspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Angaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 15 WpPG). Die Verantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapier-Informationsblatt getätigten Angaben (§ 11 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts kann mit einer Geldbuße von bis zu 700.000 Euro geahndet werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt oder ein Wertpapier-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Hinweis
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.