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Erscheinung:13.06.2024 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz asuco Vertriebs GmbH: Anhaltspunkte für fehlende Verkaufsprospekte

Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die asuco Vertriebs GmbH in Deutschland Vermögensanlagen in Form von nachrangigen Namensschuldverschreibungen der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG öffentlich anbietet. Es handelt sich um Angebote mit den Bezeichnungen ZweitmarktZins 35-2023 und ZweitmarktZins 43-2023.

Sie sind zu finden über die Websites www.hoertkorn-finanzen.de/investment/asuco-dt-immobilienzins-zweitmarktzins-35-2023 bzw. www.asuco.de/produkte/aktuelle-produkte/exklusiv-tranchen/zmz-35-2023 und www.aad-fondsdiscount.de/asuco-zweitmarktzins-43-2023-f103289.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen. Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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