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Erscheinung:06.03.2024 | Thema Verbraucherschutz, Prospekte, Unerlaubte Geschäfte Swiss Financial Services AG bzw. sparzinsinvest.de: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher TikTok-Aktien und warnt vor Identitätsmissbrauch

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der im schweizerischen Zürich ansässigen Swiss Financial Services AG. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dafür hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Beijing Bytedance Technology Ltd. („TikTok-Aktien“) kaufen zu können.

Einbezogen in die angebliche Vermittlungstätigkeit ist die Fire Financial Service Limited, New York, Vereinigte Staaten. Ihre Eintragung in das Unternehmensregister des Staates New York konnte nicht festgestellt werden. Der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) liegt nicht vor.

Auf ihrer Website sparzinsinvest.de bietet die Gesellschaft darüber hinaus an, Festgeldanlagen bei europäischen Banken zu vermitteln. Zudem werden auf der Website weitere Kapitalanlagemöglichkeiten aufgeführt, darunter „Aktien und IPO“. Die Abkürzung IPO steht für den englischen Begriff Initial Public Offering, der das erstmalige öffentliche Angebot von Wertpapieren eines Unternehmens bezeichnet.

Im Impressum der Website behauptet der Betreiber, Mitglied der Raisin Unternehmensgruppe zu sein und nimmt ausdrücklich Bezug auf die Raisin Bank AG, die bei der BaFin als Kreditinstitut registriert ist. Diese Angaben sind falsch, es besteht keine Verbindung zwischen der Raisin Bank AG und der Swiss Financial Services AG bzw. der Website sparzinsinvest.de. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Für TikTok-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

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