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Erscheinung:04.12.2023, Stand:geändert am 12.01.2024 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz Prospekt fehlt: Swiss Investment Solution darf ihre Aktien nicht öffentlich anbieten

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Swiss Investment Solution am 21. November 2023 untersagt, ihre Aktien in Deutschland öffentlich anzubieten.

Die Untersagung erfolgte, weil die Swiss Investment Solution eigene Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Aktualisierung 12. Januar 2024:

Die Maßnahme bestandskräftig.

Die BaFin hatte bereits am 23. August 2023 bekannt gemacht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.
Die Swiss Investment Solution sitzt angeblich in der Schweiz.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

Bekanntmachung

Swiss Investment Solution: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Swiss Investment Solution ohne erforderlichen Prospekt

Die BaFin untersagte am 21. November 2023 der Swiss Investment Solution das öffentliche Angebot von eigene Aktien in Deutschland. Die Swiss Investment Solution hat ihren vermeintlichen Sitz in der Schweiz.

Mit der Untersagung ist der Swiss Investment Solution das öffentliche Angebot oben genannter Aktien in Deutschland verboten.

Die BaFin untersagte das öffentliche Angebot, weil das Unternehmen dafür keinen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt veröffentlicht hat, der die erforderlichen Angaben enthält. Die Untersagung der BaFin basiert auf § 18 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 3 der EU-Prospektverordnung. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Aktualisierung 12. Januar 2024:

Die Maßnahme bestandskräftig.

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