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Erscheinung:04.10.2023 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz Clever Business (Schweiz) AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Clever Business (Schweiz) AG in Deutschland eigene Vermögensanlagen ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet und auf der Website Cashcow 24-7.com bewirbt. Dabei geht es um Auskehrungen des Erlöses aus Warenpaketverkäufen.

Konkret: Über die Website können Anlegerinnen und Anleger in Warenpakete investieren. Sie hoffen, dass das Unternehmen diese zu einem höheren Preis verkauft und sie von der Preisdifferenz profitieren können. Laut Angaben auf seiner Website hat das Unternehmen seinen Sitz in Pfäffikon, Schweiz.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften bei pflichtwidriger Nichtveröffentlichung eines Verkaufsprospekts (§ 21 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (§ 20 VermAnlG).

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

Bekanntmachung

Clever Business (Schweiz) AG: Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot einer Vermögensanlage in Form einer Auskehrung des Erlöses aus Warenpaketverkäufen ohne erforderlichen Verkaufsprospekt durch die Clever Business (Schweiz) AG.

Der BaFin hat Anhaltspunkte, dass Auskehrungen des Erlöses aus Warenpaketverkäufen, die auf „Cashcow 24-7.com“ beworben werden, durch die Gesellschaft selbst in Deutschland, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich angeboten werden. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind derzeit nicht ersichtlich.

Die Clever Business (Schweiz) AG hat ihren Sitz laut ihrer Internetseite in Pfäffikon, Schweiz.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund vorliegender Anhaltspunkte eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Prospekt basierend auf § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VermAnlG.

Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

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