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Erscheinung:17.06.2022, Stand:geändert am 22.07.2022 | Thema Prospekte Juicy Holdings B.V. (auch „Juicy Fields“): BaFin untersagt öffentliche Angebote von Vermögensanlagen in Form von Investitionen in Cannabispflanzen

Die BaFin hat am 03. Juni 2022 die öffentlichen Angebote von Vermögensanlagen in Form von Investitionsmöglichkeiten in Cannabispflanzen der Sorten JuicyFlash, JuicyMist, JuicyKush und JuicyHaze der Juicy Holdings B.V., Amsterdam, Niederlande, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die Juicy Holdings B.V. keine Vermögensanlagen in Form von Investitionsmöglichkeiten in Cannabispflanzen in Deutschland anbieten.

Die öffentlichen Angebote erfolgen über die Internetseite der Juicy Holdings B.V.

Die Maßnahme ist bestandskräftig.

Die Untersagung erfolgte, weil die Juicy Holdings B.V. keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für die öffentlichen Angebote dieser Vermögensanlagen veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Eine „Freigabe“ der öffentlichen Angebote von Vermögensanlagen der Juicy Holdings B.V. durch die BaFin, wie auf Internetseiten, auf YouTube und in Telegram-Gruppen behauptet wird, ist nicht erfolgt. Tatsächlich wurde ein erforderlicher Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG zu keinem Zeitpunkt zur Prüfung bei der BaFin eingereicht. Auch unterliegt die Juicy Holdings B.V. in Deutschland nicht der ständigen Kontrolle durch die BaFin.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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