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Erscheinung:03.05.2021, Stand:geändert am 17.07.2024 | Thema Prospekte Life Forestry Switzerland AG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ in Deutschland.

Die BaFin hat am 27. April 2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ der Life Forestry Switzerland AG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die Life Forestry Switzerland AG keine Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Aktualisierung vom 6. August 2021:

Die Maßnahme ist bestandskräftig.

Aktualisierung vom 14. Juni 2022:

Die Life Forestry Switzerland AG hat am 13.10.2021 Widerspruch gegen die Maßnahme eingelegt und hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Aktualisierung vom 17. Juli 2024:

Die Life Forestry Switzerland AG hat, nachdem die BaFin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hatte, mit Schreiben vom 28. November 2023 ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Untersagungsentscheidung der BaFin vom 27. April 2021 ist damit bestandskräftig.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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