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Erscheinung:17.04.2019 PSD2/ZAG

Anwendung der Starken Kundenauthentifizierung bei Lastschriften im Internet

Die BaFin weist darauf hin, dass bei Lastschriftzahlungen im Internet nur dann eine Starke Kundenauthentifizierung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderlich ist, wenn bei der Erteilung der Zustimmung zur Zahlung durch den Zahler (Lastschriftmandat), diese Erteilung unter direkter Einbindung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers erfolgt. Dies ist beim SEPA-Lastschriftmandat nur der Fall, wenn es sich um ein sogenanntes e-Mandat im Sinne des SEPA-Regelwerks handelt.

In der gängigen Praxis der Mandatserteilung im Internet hingegen erfolgt die Mandatserteilung des Zahlers nur gegenüber dem Zahlungsempfänger ohne direkte Einbindung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers. Die Auslösung einer Lastschriftzahlung nach erfolgter Mandatserteilung wird ebenfalls nicht durch die Starke Kundenauthentifizierung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 2 ZAG erfasst, da die Auslösung des elektronischen Zahlungsvorgangs nicht durch den Zahler, sondern durch den Zahlungsempfänger erfolgt.

Gemäß § 55 Absatz 1 ZAG, der am 14. September 2019 in Kraft tritt, und die Anforderungen des Artikel 97 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie PSD 2 (Payment Services Directive) umsetzt, sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine Starke Kundenauthentifizierung durchzuführen, wenn der Zahler

  • online auf sein Zahlungskonto zugreift,
  • einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder
  • über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet.

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