Erscheinung:01.10.2024 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Kantonal Finanz: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Starlink-Aktien sowie Rubrik-Aktien
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblich in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, London, Vereinigtes Königreich, und Zürich, Schweiz, ansässigen Kantonal Finanz. Das Unternehmen bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Konkret täuscht es Anlegerinnen und Anlegern vor, Aktien der Starlink Inc. und der Rubrik Inc. kaufen zu können. Dazu hat es keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz. Auch liegt der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz nicht vor.
Die Kantonal Finanz betrieb zuletzt die Website kantonalfinanz.com. Dazu hat die BaFin am 22. März 2024 bereits eine Warnmeldung veröffentlicht.
In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Hintergrund
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Starlink-Aktien oder Rubrik-Aktien liegen keine von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekte vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.