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Erscheinung:05.04.2024 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Prospekte, Verbraucherschutz BaFin warnt vor dem Angebot angeblicher Stripe-Aktien und einem mutmaßlichen Identitätsdiebstahl

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten, die von der Schweizer Gesellschaft Diserens Finance SA stammen sollen. Die Angebote beinhalten Finanz- und Wertpapierdienstleistungen. Konkret täuscht der Anbieter Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihm Aktien der Stripe Inc. kaufen zu können. Dafür hat er keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Auch liegt der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor.

Auf der dazugehörigen Website diserens.de führt ihr Betreiber, der sich teilweise „Finanzberater“ oder „Vermögensverwalter“ nennt, weitere „Anlageangebote“ auf, darunter „Aktien & IPO“. Die Abkürzung IPO steht für den englischen Begriff Initial Public Offering, der das erstmalige öffentliche Angebot von Wertpapieren eines Unternehmens bezeichnet. Darüber hinaus bietet der Betreiber die Vermittlung von Fest- und Tagesgeldanlagen sowie von Derivategeschäften und Kryptowährungen an. Kundinnen und Kunden sollen zudem Beratungsleistungen zum Thema „Altersvorsorge“ in Anspruch nehmen können.

Der Betreiber tritt gegenüber Interessentinnen und Interessenten und auf seiner Website unter der Bezeichnung Diserens Finance SA auf. Dabei gibt er auch eine Schweizer Geschäftsadresse an. Der BaFin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Betreiber tatsächlich um die bei der schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA registrierte Gesellschaft Diserens Finance SA handelt, die an der oben genannten Anschrift in der Schweiz ansässig ist. Vielmehr dürfte es sich mutmaßlich um einen Identitätsdiebstahl zulasten der Diserens Finance SA durch unbekannte Täter handeln.

In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekannt geworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Für Stripe-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpapiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

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