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Erscheinung:15.12.2022 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz zuerichzins.com: BaFin ermittelt gegen die Verantwortlichen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die ZürichZins mit angegebenem Geschäftssitz in Thalwil, Schweiz, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der ZürichZins betriebenen Webseite zuerichzins.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte, insbesondere das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat bereits eine Warnmeldung zur ZürichZins auf ihrer Website veröffentlicht.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin hat Informationen zusammengestellt, die Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen können, unseriöse Anbieter von Geldanlagen zu erkennen.

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