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Erscheinung:05.05.2021 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz BaFin warnt Geschädigte von Handelsplattformen vor gefälschten Schreiben der BaFin und angeblichen Hilfsangeboten

Schon länger rät die BaFin bei Warnungen vor unseriösen, nicht lizenzierten Online-Handelsplattformen zu Vorsicht, wenn Hilfe bei der Rückführung verlorener Gelder angeboten wird.

Aktuell sind der BaFin mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Geschädigte unter anderem von den Handelsplattformen www.option888.com, www.richmondfg.com und www.xmarkets.com kontaktiert worden sind. Angeblich werde die BaFin von ihr eingefrorene Anlegergelder gegen eine Gebühr von 10 bzw. 14 Prozent wieder freigeben. Das ist falsch. Derartige Gebühren erhebt die BaFin nicht.

Als Beleg für ihre Täuschung präsentieren die Betrüger ein gefälschtes Schreiben der BaFin, aus dem sich neben dem Namen des Geschädigten auch Beträge und Daten der von ihm geleisteten Einzahlungen ergeben. Allein schon die Kenntnis dieser Daten ist ein starkes Indiz dafür, dass es die ursprünglichen Täter sind, die den Geschädigten hier kontaktieren, oder andere Betrüger, die die Kundendaten von den ursprünglichen Tätern beschafft haben.

Die BaFin stellt klar, dass es sich bei diesen angeblichen Schreiben der BaFin um Fälschungen handelt.

Die Kernaufgabe der BaFin ist die Aufsicht über die von ihr zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kredit-, Finanzdienstleistungs-, E-Geld- und Zahlungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen. Werden nach den betreffenden Regelwerken erlaubnispflichtige Geschäfte unerlaubt betrieben, schreitet die BaFin gegen die unerlaubten Geschäfte ein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie - wie in den gefälschten Schreiben dargestellt - auch Gelder „einfrieren“ und an die ursprünglichen Einzahler zurückführen lassen. Für die Rückführung dieser Gelder erhebt die BaFin bei den betrogenen Anlegern jedoch keine Gebühren.

Die BaFin rät allen Personen, die ein entsprechendes Hilfsangebot erhalten, sich keinesfalls auf das Angebot einzulassen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.

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