Erscheinung:14.01.2021 | Thema Unerlaubte Geschäfte, Verbraucherschutz Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)
FX-One/Online-Handelsplattform fx-one.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung
Die BaFin hat mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 gegenüber der FX-One, Geschäftssitz angabegemäß in Großbritannien, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung angeordnet.
Das Unternehmen bietet Kunden die Eröffnung von Handelskonten auf seiner Webseite fx-one.com an, über die Forex-Produkte, Kryptowährungen, Aktien, Indizes, und finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference - CFD) gehandelt werden können. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird FX-One dabei als „Agent“ bzw. als „Anwalt“ im Namen und im Auftrag der Kunden tätig. Zudem werden Handelsentscheidungen von Mitarbeitern der FX-One ohne Einbezug der Anleger getroffen.
Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die FX-One nicht und handelt daher unerlaubt.