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Erscheinung:28.05.2019, Stand:geändert am 03.06.2019 | Thema Unerlaubte Geschäfte Coinbene LTD Deutschland kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Coinbene LTD Deutschland, Trier, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Coinbene LTD Deutschland ist nicht im Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen wirbt freie Mitarbeiter an, deren Aufgabe der Handel mit Kryptowährungen für Kunden des Unternehmens gegen Provisionszahlungen sein soll. Der freie Mitarbeiter soll ein eigenes Bankkonto zur Verfügung stellen und von dem Unternehmen vorgegebene „Trades“ über Handelsplattformen für Kryptowährungen durchführen. Bei Kryptowährungen handelt es sich in aller Regel um Finanzinstrumente. Der Handel mit Finanzinstrumenten im Kundenauftrag ist nach dem KWG erlaubnispflichtig.

Darüber hinaus tragen Personen, die sich anwerben lassen, das Risiko, dass die auf ihr Konto überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen, Handlungen stammen. Sie laufen damit Gefahr, lediglich zu dem Zweck beauftragt worden zu sein, die illegal erlangten Gelder über einen Umtausch in Kryptowährungen schnell an Kriminelle im Ausland zu übertragen, um deren Transferwege zu verwischen.

Nach Auskunft der CoinBene Limited, Port Vila, Vanuatu, mit Hauptniederlassung in Peking, China, sowie Zweigniederlassungen in Südkorea, Japan und Brasilien, ist das unter der Bezeichnung „Coinbene LTD Deutschland“ agierende Trierer Unternehmen nie ein Kooperationspartner der CoinBene Limited gewesen und steht auch sonst in keinem Verhältnis zur CoinBene Limited oder der von dieser betriebenen Handelsplattform unter coinbene.com.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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