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Erscheinung:10.10.2013 | Thema Unerlaubte Geschäfte Informationen für Versicherte der NeuDeutschen Gesundheitskasse

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat Herrn Peter Fitzek, mit Bescheid vom 16. Juli 2013 das Betreiben von Versicherungsgeschäften untersagt, da er nicht die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) hat.

  1. Davon sind insbesondere die von Herrn Fitzek ab dem 29. April 2013 angebotenen sog. Mitgliedschaften in der NeuDeutschen Gesundheitskasse (NDGK) erfasst, über die den sog. Mitgliedern ein Rechtsanspruch auf „Unterstützungsleistungen“ für Krankheitskosten gewährt wird.

    Der rechtliche Bestand bereits abgeschlossener Verträge bleibt hiervon zunächst unberührt.

  2. Für alle Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder gemäß § 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine nachrangige Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V. Für nicht versicherte Personen mit Wohnsitz im Inland, die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Pflicht bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, die den weiteren Anforderungen des § 193 Abs. 3 VVG entspricht.

    Die sog. Mitgliedschaft in der NDGK begründet für sich genommen - nach Auffassung der BaFin - keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und keinen vergleichbaren Anspruch im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG, die als solche Ausnahmen zu den vorgenannten Versicherungspflichten darstellten. Diese Frage kann von der BaFin nicht verbindlich entschieden werden; dies ist Sache der Gerichte.

    Die Richtigkeit der Auffassung der BaFin unterstellt, kämen sog. Mitglieder der NDGK, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen wären, ihrer Krankenversicherungspflicht nicht nach. Dies könnte für diese Personen dazu führen, dass sie zur Zahlung von (gegebenenfalls beträchtlichen) Prämienzuschlägen im Sinne des § 193 Abs. 4 VVG verpflichtet werden, deren Höhe auch von der Dauer der Zeiten der Nichtversicherung abhinge. Mitglieder der NDGK, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen wären und vormals gesetzlich krankenversichert waren, sind möglicherweise nach wie vor bei der Krankenkasse versicherungspflichtig, bei der sie zuletzt versichert waren (§ 174 Abs. 5 SGB V). Diese Mitglieder der NDGK könnten gemäß §§ 227, 240 SGB V nach wie vor beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sein und zudem zur Zahlung möglicher Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1a Sozialgesetzbuch IV verpflichtet werden.

  3. Herrn Fitzek ist gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VAG zur Abwicklung des unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfts die Weisung erteilt worden, auf Verlangen eines sog. Mitglieds diesem jederzeit und unverzüglich die Möglichkeit zu geben, den bestehenden Mitgliedsvertrag, der die Gewährung sog. „Unterstützungsleistungen“ mit Rechtsanspruch beinhaltet, sofort und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

  4. Herrn Fitzek ist gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VAG zur Abwicklung des nach dem 29. April 2013 unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfts die Weisung erteilt worden, sämtliche zum 2. September2013 noch bestehenden sog. Mitgliedsverträge, die die Gewährung sog. „Unterstützungsleistungen“ mit Rechtsanspruch für Krankheitskosten beinhalten, gegenüber den jeweiligen Versicherungsnehmern bis zum 3. September 2013 außerordentlich und mit einer Frist von vier Wochen für die Zukunft zu kündigen.

  5. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die BaFin im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde nicht befugt ist, sog. Mitglieder bzw. Versicherungsnehmer der NDGK zu beraten und bei der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu unterstützen.

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