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Erscheinung:21.04.1999 | Geschäftszeichen I 5 - A 213 - 2/95 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 8/1999 - Grundsatz I; Grundsatz II; GroMiKV; LrV

Rundschreiben 8/1999 - Grundsatz I gemäß § 10 Abs. 1, § 10a Abs. 1 KWG; Grundsatz II gemäß § 11 KWG § 1 Abs. 5b KWG; § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG; § 16 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GroMiKV; § 17 Nr. 2 und 3 GroMiKV; § 18 Nr. 1 GroMiKV; § 20 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 1b GroMiKV; § 1 Abs. 1 LrV; Zurechnung von Polen zur Zone A

Gemäß meinem Rundschreiben 1/97 vom 6. Januar 1997 - I 7 - A 213 -2/95 (abgedruckt in der Textsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider: KWG, unter Nr. 3.93) war Polen bislang der Zone B zuzurechnen. Zwar trat Polen am 22. November 1996 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Vollmitglied bei. Allerdings stand die letzte Umschuldung, die am 21. April 1994 erfolgte, einer Zurechnung zur Zone A entgegen. Da das Kriterium einer umschuldungsfreien Zeit von mindestens fünf Jahren ab dem 21. April 1999 erfüllt ist, sind die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Polen in die Zone A im Sinne des § 1 Abs. 5b Satz 1 KWG ab diesem Zeitpunkt gegeben. Demnach zählen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Zone A neben der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Staaten:

Australien

Italien

Portugal

Belgien

Japan

Saudi-Arabien

Dänemark

Kanada

Schweden

Finnland

Liechtenstein

Schweiz

Frankreich

Luxemburg

Spanien

Griechenland

Neuseeland

Tschechische Republik

Großbritannien und Nordirland

Niederlande

Türkei

Irland

Norwegen

Ungarn

Island

Österreich

USA.

Polen

Die erweiterte Liste der Staaten, die als der Zone A zugehörig angesehen werden, gilt ab sofort bei Anwendung des Grundsatz I, des Grundsatz II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1998; BAnz. S. 16985), der Großkreditvorschriften nach §§ 13, 13a, 13b KWG und der Länderrisikoverordnung.

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