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Erscheinung:25.08.1998 | Geschäftszeichen I 3 - 21 - 3/95 Rundschreiben 13/1998 - Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von Asset-Backed Securities-Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute

Aus aktuellem Anlass mache ich darauf aufmerksam, dass die Verbriefung revolvierender Forderungen von meinem Rundschreiben 4/97 vom 19. März 1997 nicht erfasst wird.

Bei der Verbriefung revolvierender Forderungen steht einem bestimmten Emissionsvolumen mit fester Laufzeit ein Deckungspool mit Forderungen wechselnder Höhe und unterschiedlicher - mitunter auch zunächst unbestimmter - Laufzeit gegenüber. Die Investoren erhalten während eines bestimmten Zeitraumes lediglich Zinserträge. Tilgungsleistungen der Kreditschuldner werden während dieser sogenannten Revolving oder Reinvestment Period zum Erwerb neuer Forderungen verwendet. Erst zum Ende der Laufzeit hin, d.h. während der sogenannten Amortisation Period, dienen die Zahlungen dann zur vollständigen Tilgung der Asset-Backed Securities. Derartige Konstruktionen sind in der Regel sehr komplex und machen besondere bankaufsichtliche Anforderungen sowohl zum Schutz der veräußernden Bank als auch der Investoren notwendig. Es handelt sich hierbei um eine besondere Gestaltungsform, die im Rundschreiben 4/97, das sich erklärtermaßen auf die Vorgabe von generellen Leitlinien beschränkt, nicht behandelt wird.

Ich werde zu dieser besonderen Verbriefungsform ein gesondertes Rundschreiben verfassen, sobald ich einen ausreichenden Überblick über marktübliche revolvierende ABS-Transaktionen gewonnen habe. Bis auf weiteres unterliegen deshalb alle revolvierenden Transaktionen einer Einzelfallprüfung durch das Bundesaufsichtsamt. Ein Forderungen veräußerndes Kreditinstitut sollte in diesem Fall nicht mit der Realisierung der Transaktion beginnen, ohne das Bundesaufsichtsamt vorher konsultiert zu haben; anderenfalls riskiert es, dass die Transaktion nicht als Grundsatz I-entlastend anerkannt wird.

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