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Erscheinung:24.07.1998 | Geschäftszeichen I 3 - 2312 - 1/98 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 11/1998 - Konsolidierung gemischter Gruppen (§ 13b KWG(6.), § 10a KWG(6.)/Grundsatz I)

Konsolidierung gemischter Gruppen (§ 13b KWG(6.), § 10a KWG(6.)/Grundsatz I)

Im Rahmen der Konsolidierung nach § 13b KWG(6.) werden in vielen Fällen Handelsbuchinstitute sowie Nichthandelsbuchinstitute und/oder Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten in einer Gruppe zusammenzufassen sein. Hierzu gebe ich die folgenden Ausführungsbestimmungen bekannt:

  1. Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben gemäß § 13b KWG(6.) die Großkreditvorschriften auf konsolidierter Basis einzuhalten. Bei Institutsgruppen, die ausschließlich aus Handelsbuchinstituten bestehen, kommen § 13a KWG(6.) und die ergänzenden Bestimmungen für Handelsbuchinstitute, insbesondere die handelsbuchspezifischen Vorschriften der Großkredit- und Millionenkreditverordnung, entsprechend zur Anwendung.

    Die Regelung gilt auch für Finanzholding-Gruppen, die - abgesehen von der Finanzholdinggesellschaft, die definitionsgemäß kein Handelsbuchinstitut sein kann - ausschließlich aus Handelsbuchinstituten bestehen. Die Finanzholdinggesellschaft hat für die konsolidierten Meldungen nach § 13b KWG ihre Datenbasis, entsprechend den Vorgaben für ein Handelsbuchinstitut aufbereitet, dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe verfügbar zu machen.
  2. Bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die ausschließlich aus Nichthandelsbuchinstituten, Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten bestehen, kommen § 13 KWG(6.) und die ergänzenden Bestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute, insbesondere die nichthandelsbuchinstitutsspezifischen Bestimmungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung, entsprechend zur Anwendung.
  3. Für Gruppen, die sowohl Handelsbuchinstitute als auch Nichthandelsbuchinstitute und/oder Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten umfassen, gilt:

    1. Gleichgültig, ob an der Spitze der Gruppe ein Handelsbuchinstitut oder ein Nichthandelsbuchinstitut steht, meldet die Gruppe als Handelsbuchinstitutsgruppe; die Nichthandelsbuchinstitute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten reichen jedoch ihre nach den Regeln für Nichthandelsbuchinstitute aufbereiteten Kredite an das übergeordnete Unternehmen weiter, das die betreffenden Kredite im Rahmen der konsolidierten Meldung als Anlagebuchpositionen berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie das Unternehmen intern dem Anlagebuch oder dem Handelsbuch zuordnet (grundsätzliche Regelung).
    2. Alternativ zu der grundsätzlichen Regelung unter Buchstabe a) steht es jedem Nichthandelsbuchinstitut der Gruppe, das ein unter die Bagatellgrenze nach § 2 Abs. 11 KWG(6.) fallendes Handelsbuch hat, in Abstimmung mit dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe frei, die Daten nach den Regeln für Handelsbuchinstitute aufzubereiten, so dass das übergeordnete Unternehmen die Kredite, die das nachgeordnete Unternehmen intern dem Handelsbuch zurechnet, für die Zwecke der konsolidierten Meldung als Handelsbuchposition berücksichtigen kann. Diese Regelung ist dem Bundesaufsichtsamt und der für das übergeordnete Unternehmen zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank schriftlich anzuzeigen. Diese Regelung basiert auf Freiwilligkeit: Das Institut kann jederzeit wieder von der grundsätzlichen Regelung nach 3 a) Gebrauch machen; es hat den Methodenwechsel zuvor anzuzeigen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten für die Meldung des konsolidierten Grundsatzes I sinngemäß.

Das unter Ziffer 3 dargestellte Wahlrecht ist für die Zwecke des § 10a/Grundsatz I und § 13b KWG einheitlich auszuüben.

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