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Erscheinung:05.05.1998 | Geschäftszeichen I 3 - 1097 GroMiKV - 1/97 | Thema Großkredite Rundschreiben 6/1998 - Erläuterungen zur Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

Erläuterungen zur Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

Erläuterungen

zur Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)
vom 29. Dezember 1997

Abschnitt 1 -
Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite

§ 1
Begriffsbestimmungen

Absatz 1
(Gängige Aktienindizes):

Die Vorschrift listet die "gängigen Aktienindizes" im Sinne der Verordnung auf. Die Liste ist abschließend. Die Liste kann jedoch nach Einführung neuer Indizes ergänzt werden. Dazu bedarf es jedoch der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes im Einzelfall. Die Entscheidung ergeht als Allgemeinverfügung. Bekanntgabemedium ist das Internet; das ist die erste Regelung dieser Art in Deutschland. Materiell hat die Verfügung verordnungsergänzenden Charakter. Für eine eventuelle Aufhebung der Allgemeinverfügung gelten die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze, insbesondere die §§ 48, 49 VwVfG.

Absatz 2
(Geschäftsschluss):

Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Die Regelung gilt auch für die konsolidierten Großkreditmeldungen. Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts, das international tätig ist, insbesondere Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in anderen Zeitzonen errichtet hat, einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der besser auf die individuellen Bedürfnisse des Instituts zugeschnitten ist. Die Entscheidung ergeht auf Antrag; sie steht im Ermessen des Bundesaufsichtsamtes. Das Bundesaufsichtsamt wird im Regelfall dem Antrag entsprechen, sofern das Institut das Erfordernis plausibel darlegt.

Die Regelung ist ein Verwaltungsakt; für eine eventuelle Aufhebung gelten die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze.

Absatz 3
(Multilaterale Entwicklungsbanken):

Der Kreis der multilateralen Entwicklungsbanken wird durch

  1. Artikel 2 Abs. 1 Anstrich 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (im folgenden: "Solvenzrichtlinie" oder "SolvRL"),
  2. Artikel 1 der Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute,
  3. Artikel 1 der Richtlinie 94/7/EG der Kommission vom 15. März 1994 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute betreffend die technische Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" und
  4. Artikel 1 der Richtlinie 95/67/EG der Kommission vom 15. Dezember 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute betreffend die technische Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken".

festgelegt.

Um die praktische Handhabung der Legaldefinition zu vereinfachen, werden - anstelle eines Verweises auf die entsprechenden Richtlinien - die multilateralen Entwicklungsbanken in § 1 Abs. 3 GroMiKV namentlich genannt. Der Katalog ist abschließend; die Vorschrift ist nicht analogiefähig.

Es ist damit zu rechnen, dass der Europäische Gesetzgeber weitere Entwicklungsbanken in den Kreis einbezieht. Die Umsetzung einer solchen Entscheidung auf nationaler Ebene steht im legislativen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes (§ 22 KWG). Das Bundesaufsichtsamt wird prüfen, ob es eine entsprechende Entscheidung nachvollziehen und aus eigener Verantwortung mittragen kann. Sofern die Prüfung positiv ausfällt, wird das Bundesaufsichtsamt im Interesse der Institute eventuell die Interimszeit zwischen dem Abschluss seiner Prüfung und der Bekanntgabe der erforderlichen Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt durch eine Anordnung in Gestalt einer Allgemeinverfügung in einem Rundschreiben an die Institute überbrücken. Die Verordnung oder Allgemeinverfügung ist abzuwarten.

Absatz 4
(Patronatserklärungen):

Patronatserklärungen[1] sind garantieähnliche Willenserklärungen, durch die sich der Patron zugunsten der gegenwärtigen und künftigen Gläubiger des patronierten Unternehmens verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des patronierten Unternehmens sicherzustellen. Die typische Patronatserklärung lässt den Kreis der Begünstigten oder zumindest die konkrete Höhe der Einstandspflicht des Patrons (nach oben) offen. Im übrigen sind Patronatserklärungen in ihrer rechtlichen Tragweite mit einer Ausfallbürgschaft vergleichbar. Letztere Voraussetzung ist für eine Patronatserklärung charakteristisch; weitergehende Willenserklärungen sind nicht mehr als Patronatserklärungen zu qualifizieren.

In der Praxis werden Patronatserklärungen von global operierenden Banken für Tochterunternehmen - typischerweise im Geschäftsbericht oder gegenüber ausländischen Bankaufsichtsbehörden - abgegeben.

Eine typische Patronatserklärung in einem Geschäftsbericht lautet: "Für die folgenden Kreditinstitute und uns nahestehenden Gesellschaften tragen wir, abgesehen vom Fall des politischen Risikos, dafür Sorge, dass sie ihre vertraglichen Verbindlichkeiten erfüllen können."

Diese Erklärungen, die in der Regel betraglich nicht begrenzt sind, wirken wie ein Blankoscheck. Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des patronierten Unternehmens muss dessen Schuldenüberhang gegebenenfalls der Patron vollständig absorbieren.

Sieht eine Patronatserklärung eine Haftungsbegrenzung vor, ist das bankaufsichtlich nur zu begrüßen. Bankaufsichtlich wäre eine solche Haftungsbegrenzung zu fordern; in den Großkreditvorschriften ist eine solche Regelung prinzipiell angelegt. Das Bundesaufsichtsamt hat sich jedoch davon überzeugen lassen, dass die Einziehung der risikosystematisch eigentlich gebotenen Haftungsbegrenzung den über die Grenzen Deutschlands hinaus operierenden Unternehmen grundsätzlich nicht zuzumuten ist. § 2 Nr. 4 GroMiKV quantifiziert deshalb die Patronatserklärungen im wesentlichen nicht auf der Basis des potentiellen Risikos, sondern auf der Basis des Kreditportfolios des patronierten Unternehmens und macht damit die Abgabe solcher Erklärungen ohne die Einziehung einer Haftungsbegrenzung bankaufsichtsrechtlich erst zulässig. Diese Entscheidung ist durch die Regelungskompetenz nach § 22 Satz 1 Nr. 1 KWG gedeckt.

An der tradierten Auffassung, die Patronatserklärung müsse an das Publikum oder zumindest an einen nicht abschließend feststehenden Personenkreis gerichtet sein (so noch die entsprechende Regelung in der Kreditbestimmungsverordnung von 1996), hält das Bundesaufsichtsamt nicht fest. Diese Einschränkung war risikotheoretisch nicht begründbar; in der Praxis erwies sie sich als kontraproduktiv, da sie Institute zu veranlassen drohte, wegen bankaufsichtsrechtlicher Anrechnungsvorteile in ein Mehr von Risiko zu gehen.

Die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 GroMiKV stellt ebenso wie die Definition der Bemessungsgrundlage in § 2 Nr. 4 GroMiKV ausdrücklich nur auf Institute ab. Die Bestimmung ist von den Institutionen und Unternehmen, die sonst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KWG nach § 14 KWG meldepflichtig sind, entsprechend anzuwenden.

Absatz 5
(Qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen):

Die Legaldefinition in § 1 Abs. 5 GroMiKV knüpft an die gesetzliche Bestimmung des Wertpapierhandelsunternehmens in § 1 Abs. 3d KWG an und grenzt (qualifiziert) sie für die Zwecke der Verordnung weiter ein.

Ein Wertpapierhandelsunternehmen (in der Terminologie der Wertpapierdienstleistungsrichtline "Wertpapierfirma") ist nach § 1 Abs. 3d KWG ein Unternehmen, das Anlagen in

(1) handelbaren Wertpapieren,

(2) wertpapierähnlich ausgestalteten Buchrechten (sog. Wertrechte oder book-entry securities), sofern sie handelbar sind,

(3) Geldmarktinstrumenten,

(4) aus Wertpapieren, Wertrechten oder Geldmarktinstrumenten abgeleiteten Derivaten oder

(5) Devisen- oder Zinssatzderivaten

vermittelt - sei es, dass es als Nachweis- oder Abschlussvermittler, als Finanzportfolioverwalter, als Kommissionär, als Plazeur oder auf eigene Rechnung handele.

Die vorstehende Aufzählung ist abschließend.

Als Wertpapierhandelsunternehmen in diesem Sinne nicht qualifiziert sind bspw. die Finanzdienstleistungsinstitute, die ausschließlich handeln in

  • Devisen und Rechnungseinheiten,
  • Edelmetallderivaten oder
  • Warenpreisindexswaps und anderen Warentermingeschäften.

Es genügt, dass die vorstehenden Wertpapierdienstleistungen gewerbsmäßig erbracht werden oder dass die Dienstleistung nach ihrem objektiven Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Die Dienstleistungen müssen nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens ausmachen; eine Nebenerwerbstätigkeit reicht ohne weiteres aus, um eine Adresse als Wertpapierhandelsunternehmen einzustufen. Auch wenn ein Institut den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Anlageberatung legt und nur hin und wieder vermittelnd tätig wird, ist es als Finanzdienstleistungsinstitut einzustufen; für eine Schwerpunktbetrachtung - etwa analog § 1 Abs. 3 KWG - ist gesetzlich kein Raum.

Während der Geschäftsgegenstand als solcher genügt, um ein Unternehmen als Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des KWG zu qualifizieren und damit die Erlaubnispflichtigkeit seiner Tätigkeit zu begründen, setzt die Einstufung als "qualifiziertes Wertpapierhandelsunternehmen" für die Zwecke dieser Verordnung (Anrechnungserleichterungen) voraus, dass - insoweit analog der Situation für Einlagenkreditinstitute -

(1) das Unternehmen eine entsprechende Lizenz durch die zuständige Sitzlandbehörde hat und

(2) es - insoweit strenger als der Ansatz für Einlagenkreditinstitute, der nur eine Lizenz plus rudimentäre Solvenzaufsicht voraussetzt - nach den Vorgaben der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie oder einem gleichwertigen Aufsichtsregime überwacht wird.

Das Unternehmen muss eine Konzession besitzen, die sich auf eine oder mehrere der entsprechenden Wertpapierdienstleistungen erstreckt. Ist die Konzession auf die reine Anlagevermittlung beschränkt, ohne das Halten von Kundengeldern und -wertpapieren einzuschließen, ist das Unternehmen kein qualifiziertes Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne der Verordnung[2].

Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen als sog. lokale Firma an einer Finanztermin- oder Optionsbörse nur für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Mitglieder derselben Börse tätig ist, ein amtlicher Makler derselben Börse garantiemäßig eintritt und demgemäß die zuständige Sitzlandbehörde das Aufsichtsregime der Wertpapierdienstleistungs- und der Kapitaladäquanzrichtlinie in Bezug auf dieses Unternehmen nur eingeschränkt zur Anwendung bringt.

Von einer prinzipiell gleichwertigen Aufsicht hat sich das Bundesaufsichtsamt bisher in Bezug auf folgende Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) überzeugen können:

  • die australischen Wertpapierfirmen (Securities Dealers, Futures Dealers), die durch die Australian Securities Commission zugelassen und beaufsichtigt werden, sowie die Authorised Money Market Dealers, die durch die Reserve Bank of Australia zugelassen und beaufsichtigt werden,
  • die japanischen Wertpapierfirmen, die durch das japanische Finanzministerium (MoF) zugelassen und beaufsichtigt werden,
  • die kanadischen Wertpapierfirmen, die durch die Ontario Securities Commission zugelassen und beaufsichtigt werden,
  • die Schweizer Effektenhändler im Sinne von Artikel 2 Buchst. d des Schweizer Bundesgesetzes über die Börsen und den
  • Effektenhandel (BEHG), die von der Eidgenössischen Bankenkommission zugelassen und beaufsichtigt werden, sowie
  • die U.S.-amerikanischen Wertpapierfirmen (Securities Broker, Securities Dealer), die durch die Securities and Exchange Commission (SEC) zugelassen und beaufsichtigt werden

Institute, für die aufsichtsseitig nicht ein Anfangskapital von mindestens 730.000 ECU gefordert wird oder die nicht mindestens zwei Geschäftsleiter haben, kommen nicht als qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen in Betracht, auch wenn sie dem im letzten Absatz umschriebenen Kreis von Wertpapierfirmen angehören.

§ 2
Bemessungsgrundlage

Bilanzaktiva
(§ 2 Nr. 1 GroMiKV)

Bemessungsgrundlage der Bilanzaktiva (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KWG) ist der zu aktivierende Buchwert

zuzüglich Einzelwertberichtigungen sowie

abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände.

Die Regelung entspricht weitgehend der Regelung im Grundsatz I; punktuell weicht sie ab. Aufgelaufene, aber nicht fällige Zinsen, fließen im Großkreditbereich nicht in die Berechnungsgrundlage mit ein.

Der Buchwert ist - insofern geht die Regelung über den Grundsatz I hinaus - für die Zwecke des § 2 Nr. 1 GroMiKV um eventuell aktivisch abgesetzte Wertberichtigungen zu ergänzen. Anders als im Grundsatz I bleiben Einzelwertberichtigungen, die das Institut bilanzwirksam für bestimmte Risikoaktiva gebildet hat, bei der Ermittlung des Kreditbetrages unberücksichtigt, obgleich sie GuV-wirksam geworden sind. Der Kredit ist mit dem Betrag anzurechnen, mit dem er in den Büchern stünde, wenn die Wertberichtigung nicht gebildet worden wäre. Ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- DM bspw., das zu 50 v.H. GuV-wirksam wertberichtigt worden ist, ist also, obwohl es in der Bilanz nur noch in Höhe von 50.000,-- DM ausgewiesen wird, in der vollen Höhe von 100.000,-- DM in den Kreditbetrag nach den §§ 13 bis 14 KWG einzustellen. Die Anknüpfung an den hypothetischen Buchwert findet ihren Grund u.a. darin, dass andernfalls die Aussagekraft der Millionenkreditevidenz in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würde; über die gedankliche Konsequenz dieses Ansatzes lässt sich streiten, da - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 KWG - (100 %ig) abgeschriebene Kredite auch unberücksichtigt bleiben.

Die Regelung ist jedoch außer für die formale Berechnung der Kreditbeträge nur für die Auslösung der Anzeigepflicht nach den §§ 13 bis 14 KWG, für die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG oder § 13a Abs. 2 KWG sowie für eine eventuelle Zustimmungsbedürftigkeit des Kredits von Bedeutung; bei der Berechnung des nach § 13 oder § 13a KWG, jeweils auch in Verbindung mit § 13b KWG, eventuell erforderlichen Unterlegungsbetrags kann der Wertberichtigungsbetrag außer Ansatz bleiben; namentlich die in § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG bzw. § 13a Abs. 3 bis 5 KWG vorgeschriebene Unterlegung wird durch den Abzug vom haftenden Eigenkapital konsumiert, der durch die bilanzwirksame Bildung von Wertberichtigungen bedingt wird.

Swap-Geschäfte und sonstige als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte (§ 2 Nr. 2 und 3 GroMiKV)

Die Abgrenzung der als Rechte oder Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte (in der hergebrachten Terminologie des Grundsatzes I "Swap-Geschäfte, Termingeschäfte und Optionsrechte"), die als Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2[3] KWG anzusehen sind, von solchen Termingeschäften, die nicht in diese Kategorie fallen, ist zumeist unproblematisch. Sie richtet sich allein nach dem KWG, das gleichermaßen die Ausgangsbasis für die Verordnung und den Grundsatz I ist. Der einschlägige Gesetzestext ist weit gefasst, um der Bankenaufsicht die Möglichkeit zu geben, alle im finanzinnovativen Bereich aufsichtlich relevanten Adressenausfallrisiken interpretatorisch zu erfassen.

Ohne weiteres als Kredite einzustufen sind:

Aktienindex-Futures

erworbene Aktienindex-Optionen

erworbene Aktienoptionen

erworbene caps

collars

Edelmetall-Futures

erworbene Edelmetall-Optionen

erworbene floors

forward rate agreements (Terminsatz-Vereinbarungen )

Swap-Geschäfte, namentlich Währungsswaps (currency swaps), Warenpreisindexswaps sowie Optionen, die dem Inhaber das Recht geben, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten

Warentermingeschäfte

erworbene Zinsoptionen

Zinstermingeschäfte einschließlich hereingenommener forward forward deposits, börsenmäßiger Zinsfutures und zinsbezogener Indexfutures

Erfasst werden weitläufig alle als Rechte oder Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte auf Wertpapiere, wertpapierähnlich ausgestaltete Buchrechte (sog. Wertrechte oder book-entry securities), Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten, Rohstoffe, Halbfabrikate oder bestimmte Fertigfabrikate, die wie Rohstoffe und Halbfabrikate gehandelt werden, Zinssätze oder einen Inbegriff (Index) solcher Gegenstände, unabhängig davon, ob sie an einer Terminbörse oder OTC gehandelt werden, und unabhängig davon, ob physische Erfüllung oder ein Differenzausgleich geschuldet wird.

Einbezogen werden insbesondere auch die Geschäfte über den periodischen Austausch von Geldzahlungen, die entweder auf unterschiedliche Währung lauten (Währungsswaps) oder durch Verwendung mindestens einer variablen Bezugsgröße unterschiedlich bemessen werden (Indexswaps), sowie erworbene Optionen, die dem Inhaber das Recht geben, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten. So sind Vereinbarungen, durch welche die Verzinsungs- und Währungsbasis eines Anlagewertes verändert wird (asset swaps), bei denen der cash-flow aus einem nach Zusammensetzung und Größe genau bestimmten Aktienportfolio gegen den cash-flow aus einer Festzinsanlage getauscht wird, ohne weiteres als Kredite einzustufen. Das gilt gleichermaßen für Warenpreisindexswaps, durch die sich die eine Partei verpflichtet, der Gegenpartei periodisch einen bestimmten Geldbetrag auf der Grundlage eines festen Preises einer festgelegten Menge einer Ware (z. B. 100.000 barrel Rohöl einer bestimmten Kategorie) zu zahlen, und sich die Gegenpartei zu periodischen Zahlungen auf der Grundlage des jeweiligen Tagespreises der gleichen Ware verpflichtet. Allein die Struktur dieser Geschäfte führt zu deren Einstufung als Kredit; auf den gewählten Index kommt es nicht an.

Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2 KWG sind insbesondere auch börsenmäßige Festgeschäfte, die einen Börsenteilnehmer verpflichten, einen gattungsmäßig genau bestimmten Gegenstand zu einem bestimmten Preis zu einem festgelegten Termin zu kaufen oder zu verkaufen (futures). Die börsenmäßige Ausgestaltung des Termingeschäftes genügt, um es unabhängig vom Geschäftsgegenstand (Aktienindex, Edelmetalle, Waren, Zinsindex oder anderem) als Kredit einzuordnen. Dasselbe gilt für börsenmäßige Optionen, die das Institut erworben hat.

Forward rate agreement-, cap-, floor- und collar-ähnliche Konstruktionen bieten sich an, um allgemeine Preisrisiken zu begrenzen; derartige Festgeschäfte oder erworbene Optionen sind ohne weiteres als Kredite einzustufen, die unter die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2 KWG und des § 2 Nr. 3 GroMiKV fallen.

Nicht immer unproblematisch ist die Abgrenzung bei Warentermingeschäften:

  • Termingeschäfte auf Rohstoffe (bspw. Rohöl, Erze, Getreide, Kaffee, Kakao, Soja, Rinder[4], Schweine[5], Schweinehälften und andere Waren aus der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Produktion) und Halbfabrikate (Metalle, Legierungen, Orangensaftkonzentrat) sind ohne weiteres als Kredite einzustufen, gleichgültig ob die Geschäfte als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltet sind, soweit es sich nicht um Stillhalterverpflichtungen handelt.
  • Dasselbe gilt für Termingeschäfte auf Fertigfabrikate, die wie Rohwaren und Halbfabrikate gehandelt werden (Zucker, Sojaschrot).
  • Bei Fertigfabrikaten, für die eine Feststellung, daß sie wie Rohwaren und Halbfabrikate gehandelt werden, nicht getroffen werden kann, ist auf die Einzelheiten des Vertragsschlusses und auf den Zweck, den das Institut mit dem Abschluß des Geschäftes verfolgt, abzustellen. Wird der Kontrakt an einer Börse gehandelt oder sieht er - auch nur als Wahlrecht - die Möglichkeit eines Differenzausgleichs vor, so besteht in jedem Fall ein Kredit, der § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2 KWG und § 2 Nr. 3 GroMiKV fällt. Das gleiche gilt, wenn das Institut beabsichtigt, das Termingeschäft auch nur eventuell weiter durchzuhandeln.
  • Nicht unter den Kreditbegriff fallen dagegen Termingeschäfte

    auf individuell bestimmte Gegenstände (Speziesschuld),

    auf Gegenstände, die für den Einsatz oder den Verbrauch in dem Institut bestimmt sind,

    sowie Gegenstände, die bei gemischt-wirtschaftlich tätigen Kreditgenossenschaften für den Verkauf an den Endverbraucher vorgesehen sind.

Nahezu alle Derivate, die die letzten Jahre auf den Markt kamen, ließen sich bei genauem Hinsehen auf eine Umetikettierung oder eine bloße Neuarrangierung bekannter Elemente zurückführen. Bei der Subsumtion tatsächlicher Innovationen unter die Vorschriften des KWG oder der Verordnung mögen sich jedoch Abgrenzungsfragen stellen, die sich nicht ohne weiteres aus dem bestehenden Regelwerk beantworten lassen. Konkrete Zweifelsfälle sind gegebenenfalls über den zuständigen Verband der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank oder dem Bundesaufsichtsamt zur Entscheidung vorzulegen.

Der Sondertatbestand "Swap-Geschäfte" erfasst alle als Swap-Geschäfte ausgestaltete Termingeschäfte - Festgeschäfte und Optionsrechte - sowie für solche Geschäfte gestellte Gewährleistungen.

Bei Swap-Geschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen ist der effektive Kapitalbetrag oder - in Ermangelung eines solchen - der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstandes die Bemessungsgrundlage. Auch wenn die Swap-Geschäfte letztlich nur eine Untergruppe der als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte bilden, die als Kredite im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2 KWG anzusehen sind, rechtfertigen die Besonderheiten, die diesen Geschäften innewohnen, eine besondere Regelung der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist daher in § 2 Nr. 2 GroMiKV gesondert geregelt.

Die Sonderbemessungsgrundlage für Swap-Geschäfte knüpft an die entsprechende Regelung in der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 an. Der Bezug auf den "effektiven Kapitalbetrag" trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Swap-Geschäfte zunehmend Verbreitung finden, bei denen die Formel zur Ermittlung der Austauschzahlungen in einer Weise gewählt wird, die es erlaubt, den vertraglich festgelegten Kapitalbetrag "künstlich" zu verkleinern[6]. Der "aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstandes", als Auffangtatbestand konzipiert, erfasst Swaps auf Aktien oder Aktienindizes sowie auf Waren, bei denen die Austauschzahlungen nicht an einen feststehenden, sondern einen im Zeitablauf möglicherweise variablen Kapitalbetrag gekoppelt sind.

Bei den sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen ist Bemessungsgrundlage der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende Anspruch des Instituts auf Lieferung, dieser zum aktuellen Marktpreis umgerechnet, oder Abnahme (gemeint ist: Bezahlung) des Geschäftsgegenstandes. Der Einschub "zum aktuellen Marktkurs umgerechnete" stellt klar, dass für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende Lieferanspruch zum täglichen Kassakurs des Liefergegenstandes und gegebenenfalls zum täglichen Devisenkassakurs umzurechnen ist; auf die Vertragskondition kommt es ausdrücklich nicht an.

Garantien für Swap-Geschäfte und sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte, die als Kredite im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2 KWG einzustufen sind, werden hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ausdrücklich wie die Originärgeschäfte behandelt mit der Folge, dass für diese speziellen Arten von Gewährleistungen auch dieselben Anrechnungsprinzipien gelten, die dem Umfang des Ausfallrisikos bei den genannten Geschäften Rechnung tragen. Das bedeutet, dass jede der genannten Gewährleistungen (u. U. mehrere bei einem Originärgeschäft) nur mit ihrem nach Maßgabe des § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrag in die Berechnung des Kreditbetrages nach §§ 13 bis 14 KWG einzubeziehen ist.

Patronatserklärungen
(§ 2 Nr. 4 GroMiKV)

Patronatserklärungen beinhalten Kreditrisiken, die sich zumindest näherungsweise quantifizieren lassen. Dem Grunde nach werden Patronatserklärungen gegenüber anderen Gewährleistungen privilegiert, da die Quantifizierungsmöglichkeit, die § 2 Nr. 4 GroMiKV anbietet, es den Instituten erspart, in die Erklärung eine Grenze einzuziehen, die gewährleistet, dass die potentielle Inanspruchnahme des Instituts aus dieser Erklärung zusammen mit anderen Krediten an das patronierte Unternehmen nicht ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes eine Großkreditobergrenze überschreitet. Die Regelung ist großzügig, da sie eine in Zukunft mögliche Risikoerhöhung grundsätzlich außer acht lässt.

Bemessungsgrundlage ist das Kreditportfolio (Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG) des patronierten Unternehmens. Auch dieser Ansatz ist methodisch nicht konsequent. Einzustehen hat der Patron nämlich für die Verbindlichkeiten des patronierten Unternehmens; Rückschlüsse aus dem Kreditportfolio[7] des patronierten Unternehmens sind nur bedingt tragfähig. Die Regelung ist als ein weiteres aufsichtliches Zugeständnis im Interesse einer vereinfachten Handhabung der betreffenden Kreditrisiken zu verstehen.

Bemessungs- und anrechnungstechnisch sind die Kredite seitens des Patrons so zu behandeln, als ob er die Kredite selbst ausgereicht hätte.

Der Begriff "eingezahltes Kapital" ist gesellschaftsrechtlich zu verstehen. Fremdverbindlichkeiten - auch Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, selbst wenn sie atypisch ausgestaltet sind - sind unbeschadet des Ansatzes in der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute kein "eingezahltes Kapital".

Die Definition der Bemessungsgrundlage in § 2 Nr. 4 GroMiKV stellt ebenso wie die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 GroMiKV ausdrücklich nur auf Institute ab. Die Bestimmung ist von den Institutionen und Unternehmen, die sonst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KWG nach § 14 KWG meldepflichtig sind, entsprechend anzuwenden.

Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte sowie vergleichbare Geschäfte
(§ 2 Nr. 5 und 6 GroMiKV)

Im Rahmen von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften bestehen grundsätzlich mehrere Kreditverhältnisse. Der Pensionsgeber oder Darlehensgeber hat die in Pension gegebenen oder verliehenen Wertpapiere weiterhin auf das Obligo des jeweiligen Emittenten anzurechnen, denn das Emittentenrisiko hat in letzter Konsequenz er zu tragen. Darüber hinaus hat er einen Kredit an den Pensionsnehmer bzw. Darlehensnehmer anzurechnen; das gilt nicht für die sog. unechten Pensionsgeschäften, bei denen der Terminrückkauf definitionsgemäß als Option des Pensionsnehmers ausgestaltet ist. Die Höhe des Kredits entspricht grundsätzlich dem Buchwert der in Pension gegebenen oder verliehenen Wertpapiere.

Falls die weitergehenden[8] Verrechnungsmöglichkeiten nach § 9 oder § 10 nicht greifen: Bei in Pension gegebenen Wertpapieren ist der Kaufpreis als Barsicherheit analog einer Bareinlage bei dem Kredit gewährenden Institut von dem Kredit abzusetzen, der auf die Auslastung der Großkreditobergrenzen sowie auf die Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG und §13a Abs. 1 Satz 1 KWG und die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG und § 13a Abs. 2 KWG anzurechnen ist. Dasselbe gilt bei Wertpapierdarlehensgeschäften für die Verpfändung des Rückzahlungsanspruch von Geldern, die der Darlehensgeber seinerseits als Darlehen oder in unregelmäßige Verwahrung genommen hat. Auch können Wertpapiersicherheiten - allerdings nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder c KWG oder des § 20 GroMiKV[9] - den anzurechnenden Kreditbetrag bis auf Null reduzieren.

Der Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer hat lediglich einen Kredit an den Pensionsgeber bzw. Darlehensgeber anzurechnen. Bemessungsgrundlage für diesen Kredit ist der übertragene Geldbetrag bzw. Buchwert der zur Besicherung des Geschäfts hingegebenen Vermögensgegenstände. § 20 Abs. 2 Nr. 2 KWG oder § 20 GroMiKV sind in dem oben dargestellten Rahmen anzuwenden. Im Rahmen von Wertpapierdarlehensgeschäften kann die Anrechnung der bestellten Sicherheiten auf das Obligo des Darlehensgebers unterbleiben, wenn der Darlehensgeber nur dann Zugriff auf die Sicherheiten hat, wenn der Darlehensnehmer die Wertpapiere nicht zurück überträgt; in diesem Fall besteht tatsächlich nur ein Sicherheitsverhältnis und nicht auch ein verkapptes Kreditverhältnis.

Im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften ist auf Seiten des Pensionsnehmers kein Kredit an die Adresse des Pensionsgebers anzunehmen, wenn das Termingeschäft - atypisch - als Option des Pensionsgebers ausgestaltet ist.

Die Rechtslage lässt sich für Pensionsgeschäfte wie folgt zusammenfassen:

Zusammenfassung der Rechtslage für Pensionsgeschäfte
Ausgestaltung des PensionsgeschäftesBankaufsichtliche Einordnung
Kassakauf und Terminrückkauf, das Termingeschäft als Festgeschäft ausgestaltet (sog. echtes Pensionsgeschäft)bankaufsichtlich wechselseitig ein Kredit zwischen Pensionsgeber und Pensionsnehmer; des weiteren bleibt für den Pensionsgeber der Kredit an die Adresse des Wertpapieremittenten bestehen
Kassakauf und Terminrückkauf, das Termingeschäft als Option des Pensionsgebers ausgestaltet (atypisches Pensionsgeschäft)bankaufsichtlich Kredit des Pensionsgebers an den Pensionsnehmer; des weiteren entsteht für den Pensionsnehmer ein Kredit an die Adresse des Wertpapieremittenten
Kassakauf und Terminrückkauf, das Termingeschäft als Option des Pensionsnehmers ausgestaltet (sog. unechtes Pensionsgeschäft)bankaufsichtlich ein Kredit des Pensionsnehmers an den Pensionsgeber; des weiteren bleibt für den Pensionsgeber der Kredit an die Adresse des Wertpapieremittenten bestehen


In der Regel sind Gegenstand des Termingeschäftes nicht dieselben Wertpapiere (Speziesschuld)[10], sondern Wertpapiere derselben Gattung (Gattungsschuld).

Die entsprechenden Kreditverhältnisse bestehen bankaufsichtlich auch bei abweichenden, jedoch in der Risikostruktur vergleichbaren Vertragsgestaltungen, etwa wenn das Termingeschäft Wertpapiere anderer Gattung zum Gegenstand hat und/oder statt Geld Sachen, namentlich auch Wertpapiere, als Tauschmittel gewählt werden (also zivilrechtlich ein Tauschgeschäft auf Kassa und Termin vorliegt). In diesen Fällen handelt es sich auch im weiteren Sinne nicht mehr um Pensionsgeschäfte; die Risikolage ist jedoch seitens beider Vertragspartner einem Pensionsgeschäft vergleichbar; aufgrund der gleichen Risikolage ist das Bemessungsverfahren für Pensionsgeschäfte anzuwenden.

Die Voraussetzungen, unter denen Sicherheiten, die im Rahmen eines Wertpapierdarlehensgeschäfts der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber stellt, ihrerseits als Kredite des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber anzurechnen sind, können in der Praxis kompliziert sein. Insoweit mögen detailliertere Erläuterungen zweckdienlich sein:

Falls der Wertpapierdarlehensnehmer für das Wertpapierdarlehen Sicherheiten stellt, sind die Sicherheiten als Kredit einzustufen, wenn die Stellung der Sicherheiten für den Sicherungsgeber mit einem Adressenausfallrisiko verbunden sind. Das ist bei Barsicherheiten regelmäßig der Fall: Barsicherheiten beruhen in der Regel auf Bareinlagen im engeren Sinne bei dem Wertpapierdarlehensgeber, denen eine unregelmäßige Verwahrung im Sinne des § 700 BGB zugrunde liegt, oder auf Gelddarlehen (§ 607 BGB) an den Wertpapierdarlehensgeber, die[11] der Wertpapierdarlehensnehmer dem Wertpapierdarlehensgeber als Sicherheit für das Wertpapierdarlehen verpfändet.

Verpfändet der Wertpapierdarlehensnehmer Bareinlagen im weiteren Sinne bei anderen Instituten, so begründet dies kein Kreditverhältnis zu dem Wertpapierdarlehensgeber, solange dieser auf die Sicherheiten erst im Sicherungsfall Zugriff hat.

Stellt der Wertpapierdarlehensnehmer statt Barsicherheiten Sachsicherheiten, so beantwortet sich die Frage, ob diese Sicherheiten als Kredite an den Wertpapierdarlehensgeber einzustufen sind, gleichsam allein nach dem Kriterium, ob sie für den Sicherungsgeber ein Adressenausfallrisiko in der Person des Wertpapierdarlehensgebers begründen. Übereignet der Darlehensnehmer den Sicherungsgegenstand an den Darlehensgeber mit der Abrede, dass der Sicherungsnehmer die Rückgabe der Sicherheit nur der Gattung nach schulde (ius ad rem), so liegt der Sicherheitenstellung tatsächlich ein Sachdarlehen zugrunde, das juristisch grundsätzlich ein Adressenausfallrisiko begründet[12]. Der Anspruch ist nicht konkursfest. Das gilt auch für Wertpapiersicherheiten.

Verpfändet der Sicherungsgeber den Sicherungsgegenstand dagegen nach sachenrechtlichen Grundsätzen, so behält er eine dingliche Position zurück, die auch im Konkurs des Sicherungsnehmers Bestand hat (Möglichkeit der Aussonderung nach § 47 KO). Dasselbe gilt für die Sicherungsübereignung[13]. In beiden Fällen begründet die Sicherheitenstellung kein Kreditverhältnis. Die Sicherheitenstellung begründet insbesondere auch dann kein Kreditverhältnis, wenn der Sicherungsgegenstand bei einem Dritten hinterlegt ist, solange sichergestellt ist, dass der Sicherungsnehmer erst im Sicherungsfall Zugriff auf den Sicherungsgegenstand hat.

Andere außerbilanzielle Geschäfte
(§ 2 Nr. 7 GroMiKV)

Analog der Regelung für Bilanzaktiva ist ein Überschreitungsbetrag, der dadurch bedingt wird, dass eventuelle Einzelrückstellungen bei der Berechnung des Kreditbetrages unberücksichtigt bleiben, nicht mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die in § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG bzw. § 13a Abs. 3 bis 5 KWG vorgeschriebene Unterlegung wird durch den Abzug vom haftenden Eigenkapital konsumiert, der durch die bilanzwirksame Bildung von Rückstellungen bedingt wird.

§ 3
Umrechnung von Fremdwährungen

Grundsätzlich muss das Institut den Devisenkurs nur einmal täglich - zum Geschäftsschluss (§ 1 Abs. 2 GroMiKV) - ermitteln und kann ihn dann bis zum nächsten Geschäftsschluss der Kontrolle seiner Geschäfte bei der Beobachtung der Einhaltung der Großkreditobergrenzen zugrunde legen. Untertägige Kursschwankungen braucht es grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; wenn jedoch sprunghafte Kursbewegungen - z. B. etwa bei einem " Crash"-Szenarium[14] - bemerkbar werden, ist eine zeitnahe Überprüfung des exogenen Faktors erforderlich.

§ 4
Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags

Vorbemerkung:

§ 4 GroMiKV ergänzt die Regelung des § 2 Nr. 2 und 3 GroMiKV; während diese Bestimmung die Bemessungsgrundlage als Anknüpfungsgröße festlegt, regelt § 4 GroMiKV die Übersetzung der Anknüpfungsgröße in einen Kreditäquivalenzbetrag.

Die Bestimmung ist von den Institutionen und Unternehmen, bspw. Versicherungsunternehmen, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KWG nach § 14 Abs. 1 KWG meldepflichtig sind, sowie von den Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG (Factoring-Unternehmen) entsprechend anzuwenden. Die Differenzierung nach Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten gilt nicht für diese Institutionen und Unternehmen; sie bleiben in der Wahl zwischen Marktbewertungsmethode und Laufzeitmethode bis auf weiteres frei. Dies gilt auch für die Zweigniederlassungen, die unter die Regelung des § 53b KWG fallen.

Absatz 1
(Marktbewertungsmethode):

Für die Handelsbuchinstitute wird die Marktbewertungsmethode vorgegeben. Von den Handelsbuchinstituten wird erwartet, dass sie in der Lage sind, ihre risikobehafteten Positionen täglich zum Marktwert zu bemessen. Artikel 6 Abs. 1 der Kapitaladäquanzrichtlinie (in der gebräuchlichen englischsprachigen Abkürzung: "CAD") lässt den Mitgliedstaaten insoweit keine Wahl mehr. Die Anforderung gilt auch hinsichtlich der anrechnungspflichtigen Kontrakte aus dem Anlagebuch, da diese Positionen nicht weniger risikoreich als vergleichbare Handelsbuchpositionen sind.

Analog der Regelung zum Grundsatz I wird den Handelsbuchinstituten, die noch an der Laufzeitmethode festhalten, eine Übergangsfrist bis zum 30. September 1999 zur Umstellung auf die neue Regelung eingeräumt. Wie beim Grundsatz I steht das Zugeständnis unter dem Vorbehalt eventuell noch ergehender entgegenstehender EG-rechtlichen Vorgaben; über diese wird das Bundesaufsichtsamt die Institute kurzfristig unterrichten.

§ 4 Abs. 1 GroMiKV beschreibt die Funktionsweise der Marktbewertungsmethode und gibt die Zuschlagssätze vor. Die Regelung ist mit der analogen Regelung des § 10 des Grundsatzes I materiell identisch. Sprachliche Abweichungen sind gesetzestechnisch begründet.

Aus Gründen der besseren Übersicht werden die Zuschlagssätze in Tabellenform aufgelistet:

Tabelle 1:

Zugschlagsätze
Restlaufzeit zinsbezogene Kontrakte Währungskurs- und goldpreisbezogene Kontrakte aktienkurs- bezogene Kontrakte edelmetallpreis- bezogene Kontrakte Kontrakte mit sonstigen Preisrisiken
bis 1 Jahr 0,0 v.H. 1,0 v.H. 6,0 v.H. 7,0 v.H. 10,0 v.H.
über 1 Jahr bis 5 Jahre 0,5 v.H. 5,0 v.H. 8,0 v.H. 7,0 v.H. 12,0 v.H.
über 5 Jahre 1,5 v.H. 7,5 v.H. 10,0 v.H. 8,0 v.H.15,0 v.H.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV verweist für die Bestimmung des Zuschlages für das potentielle Risiko auf diese Tabelle. Für Aktienkurskontrakte, Kontrakte auf Edelmetalle (ohne Gold) und Kontrakte mit sonstigen Preisrisiken werden gesonderte Zuschlagssätze vorgegeben (Spalten 3 bis 5). Die in der fünften Spalte aufgeführten Zuschlagssätze gelten für Festgeschäfte oder erworbene Optionen, die in keiner anderen Spalte der Tabelle 1 aufgeführt werden, insbesondere für Warentermingeschäfte. Entsprechend der Gliederung in den Zeilen sind die Zuschlagssätze nach Maßgabe der Restlaufzeiten des jeweiligen Kontraktes bzw. Geschäftsgegenstände heranzuziehen. Die Bestimmung der Restlaufzeit regelt § 4 Abs. 3 GroMiKV.

Bei Kontrakten, bei denen der von einem Institut letztlich zu tragende Eindeckungsaufwand von der Änderung mehrerer Arten von Preisen (Zinssätze, Wechselkurse, andere Preise und Kurse) abhängt, ist als maßgeblicher Zuschlagssatz der höchste Vom Hundertsatz heranzuziehen, der sich aus allen betroffenen Preiskategorien ergibt. Zum Beispiel hängt bei einem Swap-Geschäft mit einer Restlaufzeit von zwei Jahren, bei dem das Institut Zinszahlungen in USD nach Maßgabe des 3-Monats-LIBOR bezogen auf einen bestimmten Kapitalbetrag leistet und Zahlungen in USD nach Maßgabe des Standes des Aktienindex S&P 500 empfängt ("equity swap"), der Eindeckungsaufwand von der Veränderung des 3-Monats-LIBOR-Zinssatzes (Spalte 1), des USD-Wechselkurses (Spalte 2) und des S&P 500 (Spalte 3) ab. Nach Satz 4 beträgt der maßgebliche Zuschlagssatz für das Swap-Geschäft dann 8 % (zweite Zeile der Spalte 3). Unter die Kategorie der Zinskontrakte fallen wie bisher nur solche Kontrakte, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich von einer Änderung der Zinssätze abhängt (z. B. Termingeschäfte auf eine Bundesanleihe).

Bei Swaps, bei denen der zugrundeliegende Kapitalbetrag während der Dauer des Geschäftes mehrfach ausgetauscht wird ("multiplier swaps" oder "leveraged swaps"), ist der Zuschlag getrennt für jede der noch ausstehenden Zahlungen zu bestimmen. Bei Kontrakten, bei denen die noch ausstehenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragspartner zu bestimmten Zahlungszeitpunkten erfüllt und die Vertragsbedingungen danach neu festgelegt werden, so dass der Marktwert des Kontraktes zu diesem Zeitpunkt Null beträgt, gilt als Restlaufzeit die Zeitdauer bis zum nächsten Zahlungszeitpunkt.

Für währungsgleiche Zinsswaps ohne Festzinsteil ("basis swaps", z.B. 3-Monats-DM-LIBOR gegen 6-Monats-DM-LIBOR) entfällt auch weiterhin ein Zuschlag.

Grundsätzlich muss das Institut analog der Regelung für den Devisenkurs in § 3 GroMiKV den Marktpreis nur einmal täglich - zum Geschäftsschluss - ermitteln und kann ihn dann bis zum nächsten Geschäftsschluss der Kontrolle seiner Geschäfte bei der Beobachtung der Einhaltung der Großkreditobergrenzen zugrunde legen. Wenn jedoch sprunghafte Kursbewegungen - z. B. etwa bei einem "Crash"-Szenarium[15] - bemerkbar werden, die die Annäherung an eine Großkreditobergrenze als möglich erscheinen lassen, ist eine zeitnahe Überprüfung des exogenen Faktors erforderlich. Analog der Regelung zu § 3 GroMiKV ist die Erleichterung ausdrücklich auf die Ermittlung des Marktpreises beschränkt. Über den aktuellen Stand seiner Positionen muss das Institut jederzeit im Bilde sein, um die Einhaltung der Großkreditobergrenzen auf der Grundlage des Marktpreises vom Vortage (Geschäftsschluss) oder - bei "Crash"-Szenarien - eines aktuelleren Marktpreises gewährleisten zu können.

Absatz 2
(Laufzeitmethode):

Die Nichthandelsbuchinstitute können - allerdings ab dem 1. Oktober 1999 auf die reinen zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Kontrakte sowie die entsprechenden Mischformen beschränkt - statt der Marktbewertungsmethode die Laufzeitmethode wählen; die Wahl ist für den Grundsatz I und die Zwecke der Großkredit- und Millionenkreditverordnung einheitlich auszuüben. Mit dieser Maßgabe darf die Wahl für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche der Geschäftstätigkeit eines Instituts - etwa nach verschiedenen Finanzprodukten (z. B. alle Swap-Geschäfte) oder nach unterschiedlichen organisatorisch fixierten Bereichen des Instituts (z. B. Abteilung "Zinsderivate" der Zentrale) - unterschiedlich ausfallen (sog. "gelockertes Einheitlichkeitsprinzip"). Die Teilbereiche müssen nach objektiven Kriterien bestimmt sein. Die Festlegung ist zu dokumentieren.

Ein Institut darf jederzeit insgesamt oder für bestimmte Teilbereiche seines Derivategeschäfts von der Laufzeitmethode auf die Marktbewertungsmethode übergehen. Vollzieht ein Institut jedoch diesen Schritt, wird die Wahl zur Entscheidung. Ein Wechsel von der Marktbewertungs- in die Laufzeitmethode zurück ist nicht mehr zulässig.

Bei Inanspruchnahme des "gelockerten Einheitlichkeitsprinzips" hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank auf dem üblichen Meldewege einmalig darüber Mitteilung zu machen, ob es für die Teilbereiche, für die es die Laufzeitmethode anwendet, im Rahmen des internen Steuerungs- und Berichtswesens Marktbewertungen durchführt, sofern es diese Mitteilung nicht bereits für den Grundsatz I gemacht hat.

Die Einschränkung des Wahlrechts zwischen der Laufzeit- und der Marktbewertungsmethode auf die reinen zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Kontrakte ab dem 1. Oktober 1999 gilt bis auf weiteres nicht für die von den gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte. Die bereichsspezifische Sonderregelung ist mit der analogen Regelung unter § 9 Abs. 1 des Grundsatzes I materiell identisch.

Absatz 3
(Berechnung der Laufzeit):

§ 4 Abs. 3 GroMiKV regelt die Berechnung der Laufzeit für die Zwecke der Bestimmung des laufzeit-bezogenen vom Hundertsatzes in Absatz 1 und 2. Die Regelung ist für die Laufzeit- und die Marktbewertungsmethode gleichermaßen von Bedeutung. Darin erschöpft sich aber auch ihr Anwendungsbereich; er erstreckt sich beispielsweise nicht auf die Bestimmung der Restlaufzeit von Interbankkrediten für die Zwecke des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG, des § 17 Nr. 2 GroMiKV oder anderer laufzeitabhängiger Gewichtungen. So bleibt z. B. die Option, innerhalb von zwölf Monaten in einen hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Zinsswap (mit Festzinsteil) über eine Laufzeit von zwei Jahren mit einem Einlagenkreditinstitut mit Sitz in der Zone A einzutreten, bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgrenzen unberücksichtigt, da die Restlaufzeit der Swaption maximal zwölf Monate beträgt. Die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes, in dem Beispiel konstant 24 Monate, ist insoweit unerheblich.

Nach der Art des Geschäftsgegenstandes sind für die Zwecke des Absatzes 3 drei Kategorien von Termingeschäften zu unterscheiden: Bei Termingeschäften mit (u. U. fiktiven) Geschäftsgegenständen, die selbst eine genau bestimmte Laufzeit aufweisen, ist als maßgebliche Laufzeit nicht die Zeitdauer bis zum Erfüllungsdatum des abgeleiteten Geschäfts heranzuziehen. Bei dieser Spielart, unter die verschiedene Arten derivativer Zinsgeschäfte fallen (z. B. Zinsterminkontrakte (interest rate futures), Terminsatzvereinbarungen, Terminkäufe[16] oder -verkäufe über festverzinsliche Wertpapieren, Zinsoptionen und Optionen auf Zinsswaps (ohne Festzinsteil) oder den Abschluss von Terminsatzvereinbarungen), hängt die Höhe des potentiellen Eindeckungsaufwands nur in geringem Maße von der Laufzeit des abgeleiteten Geschäfts (Kontraktlaufzeit) ab. Von ausschlaggebender Bedeutung für die aus Zinsänderungen resultierenden Kursänderungen ist vielmehr die (Rest-)Laufzeit des Geschäftsgegenstandes (underlying), die insoweit eine Hebelwirkung entfaltet; sie ist daher als die maßgebliche Laufzeit heranzuziehen.

Bei Devisen-, Edelmetall-, Aktien-, Waren- und den anderen nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften sowie bei Zinsswaps mit Festzinsteil ist die Laufzeit des Geschäfts (Kontraktlaufzeit) als maßgebliche Laufzeit anzusehen.

Bei Zinsswaps ohne Festzinsteil (basis swaps) ist die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne, bei Termingeschäften mit variabel verzinslichen Wertpapieren die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne die maßgebliche Laufzeit.

Die Regeln über die Berechnung der Laufzeit entsprechen den Regeln für den Grundsatz I.

§ 5
Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen

Die Regelung ist materiell mit der Regelung des § 2a KredBestV (1996) identisch. Die Abweichungen sind rein redaktioneller Natur.

Durch § 5 GroMiKV in Verbindung mit § 6 GroMiKV wird Artikel 1 Anhang II Nr. 3 Buchst. a)ii) und b) der Richtlinie 96/10/EG ("Netting-Richtlinie") umgesetzt (formelle und materielle Anerkennungsvoraussetzungen). § 5 GroMiKV legt die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des § 7 GroMiKV mit gegenüber § 4 GroMiKV ermäßigten Beträgen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurechnen sind.

In Nummern 1 bis 5 werden die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen aufgezählt.

Nach Nummer 1 müssen die betreffenden derivativen Geschäfte rechtswirksam in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sein, deren Vertragsbestimmungen vom Bundesaufsichtsamt nach Maßgabe des § 6 GroMiKV als Risiko mindernd anerkannt sind.

Die Nummer 2 hat klarstellende Funktion. Die Einbeziehung der betreffenden derivativen Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung muss dem Umfang der vom Bundesaufsichtsamt erteilten Anerkennung entsprechen, damit eine ermäßigte Anrechnung erfolgen darf. Eine ermäßigte Anrechnung eines einzelnen derivativen Geschäftes darf z. B. dann nicht erfolgen, wenn sich die bankaufsichtliche Anerkennung der Aufrechnungsvereinbarung zwar auf die Rechtsordnung erstreckt, in deren Geltungsbereich der Vertragspartner seinen (Haupt-)Sitz hat, das Geschäft aber über eine Zweigstelle des Vertragspartners abgeschlossen oder abgewickelt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich einer Rechtsordnung hat, auf die sich die bankaufsichtliche Anerkennung nicht erstreckt. Die bloße (abstrakte) Erstreckung des Anwendungsbereiches eines Standardrahmenvertrages auf alle Zweigstellen des Vertragspartners ist allerdings unschädlich; entscheidend ist, ob das Geschäft, das ermäßigt angerechnet werden soll, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Sofern ein Institut - was der Regelfall sein soll - von einer (Rahmen-)Anerkennung Gebrauch machen möchte, die auf Antrag seines Spitzenverbandes an diesen bekanntgegeben wurde (vgl. § 6 GroMiKV), muss dem Institut zur Durchführung der erforderlichen eigenen Prüfung eine Abschrift (Fotokopie) des Anerkennungsbescheides vorliegen. Diese wird dem betreffenden Institut von seinem Spitzenverband zur Verfügung gestellt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 GroMiKV).

Gemäß Nummer 3 muss sich das jeweilige Institut auf der Grundlage des ihm vorliegenden Rechtsgutachtens (vgl. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1) von der Rechtswirksamkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der Geschäfte in diese Vereinbarung überzeugen. Der Anerkennungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes ist eine Voraussetzung für eine ermäßigte Anrechnung, befreit das Institut aber nicht von der Pflicht, die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung eigenverantwortlich zu prüfen. Hierbei ist unter anderem zu beachten, dass das Rechtsgutachten Annahmen oder Einschränkungen enthalten kann, die zwar nicht in den (Rahmen-)Anerkennungsbescheid aufgenommen wurden, aber bei der Überzeugungsbildung gemäß § 5 Nr. 3 zu berücksichtigen sind.

Nummer 4 liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Aufrechnungsvereinbarung nur dann Risiko mindernd sein kann, wenn deren Abschluss im Streitfall (gerichtsfest) bewiesen werden kann. Welche Beweismittel hierfür erforderlich sind, bestimmt sich nach der jeweils maßgeblichen Rechtsordnung.

Gemäß Nummer 5 muss das Institut sichergestellt haben, dass die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der betreffenden derivativen Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird. Hierdurch wird kein bestimmtes Verfahren und auch kein bestimmter Zeitabstand vorgeschrieben (vgl. aber die Jahresfrist in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GroMiKV). Es ist in aller Regel ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass das Institut von seinem Verband über einschlägige Rechtsänderungen rechtzeitig informiert wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der betreffende Verband die Rechtsentwicklung, insbesondere in den berührten ausländischen Rechtsordnungen, entweder selbst beobachtet oder durch sachverständige Dritte beobachten lässt.

Den Handelsbuchinstituten bleibt unbenommen, in eine Nettingvereinbarung sowohl Termingeschäfte, die dem Handelsbuch zuordnet werden, als auch solche, die dem Anlagebuch zugeordnet werden, einzubeziehen. Analog § 41 Satz 2 GroMiKV ist der genettete Kreditbetrag dann unabhängig von der individuellen Zwecksetzung der einzelnen in die Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäfte dem Handelsbuch zuzurechnen.

§ 6
Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen als Risiko mindernd

§ 6 GroMiKV regelt die Voraussetzungen der Anerkennung einer Aufrechnungsvereinbarung als Risiko mindernd und das hiermit verbundene Verwaltungsverfahren.

Absatz 1
(Beginn des Verwaltungsverfahrens und die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen):

Durch Nummer 1 wird festgelegt, welche standardisierten Vertragstexte anerkennungsfähig sind.

Anerkennungsfähig sind in der Regel nur die in Standardrahmenverträgen für Finanztermingeschäfte enthaltenen Aufrechnungsvereinbarungen. Allerdings kann auch ein Vertragstext, der dem Institut von einem Vertragspartner mit internationaler Bedeutung vorgegeben wird, den Anforderungen der Regelung genügen. Ebenfalls eine Frage des Einzelfalles ist es, ob Vertragstexte, die unterschiedliche Standardrahmenverträge zu einer einheitlichen Aufrechnungsvereinbarung zusammenfassen (sog. master-master-agreements), die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.

Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere Vertragstexte, die nur von einem Institut gegenüber Vertragspartnern ohne internationale Bedeutung verwendet werden (individuelle Vereinbarungen), da diese nicht das gleiche Maß an Rechtssicherheit wie die üblichen Standardrahmenverträge gewähren. Keine individuelle Vereinbarung in diesem Sinne ist die Änderung des Textes eines Standardrahmenvertrages im Rahmen von ihm vorgegebenen Wahlmöglichkeiten. Die ermäßigte Anrechnung der in einen derart geänderten Standardrahmenvertrag einbezogenen derivativen Geschäfte darf allerdings nur dann erfolgen, wenn sich die bankaufsichtliche Anerkennung auch auf die betreffende Wahlmöglichkeit erstreckt (vgl. § 5 Nr. 2) und das Institut sich eigenverantwortlich von der Wirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung unter Berücksichtigung der ausgeübten Wahl überzeugt hat (vgl. § 5 Nr. 3, zu den diesbezüglichen Anforderungen an das einzureichende Rechtsgutachten vgl. Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 Satz 3). Eine Zusatzvereinbarung zu einem bankaufsichtlich anerkannten Musterrahmenvertrag, die nicht die Wirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 berührt und auch keine Bestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 (Ausstiegsklausel) enthält, hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer ermäßigten Anrechnung nach § 7 und bedarf daher keiner gesonderten Anerkennung durch das Bundesaufsichtsamt.

Den im Inland oder international gebräuchlichen Vertragstexten sind neu entwickelte standardisierte Vertragstexte gleichgestellt, die von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen werden.

Nummer 2 enthält rechtliche Anforderungen an den Inhalt der Aufrechnungsvereinbarung.

Die Vereinbarung muss sicherstellen, dass die verschiedenen derivativen Geschäfte, für die sie gelten soll, im Fall der Insolvenz des Vertragspartners des Instituts einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Institutes einheitlich beendet werden können. Es muss ausgeschlossen sein, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung der für die Insolvenzmasse günstigen Geschäfte verlangen kann, die Erfüllung der anderen Geschäfte aber mit der Folge ablehnen darf, dass das Institut aus den nicht erfüllten Verträgen eine Schadensersatzforderung erwirbt, die als einfache Insolvenzforderung nur mit der Insolvenzquote zu bedienen ist (sog. "cherry picking"). Die Vereinbarung muss deswegen vorsehen, dass bei Beendigung aller Geschäfte eine einheitliche Forderung entsteht, die sich aus der Verrechnung der Bewertungsgewinne (positive Marktwerte) und Bewertungsverluste (negative Marktwerte) der einzelnen Geschäfte ergibt.

Nach Nummer 3 muss der Vertragstext dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt. Diese Voraussetzung kann sowohl ein verschuldensunabhängiges als auch ein verschuldensabhängiges Beendigungsrecht erfüllen; entscheidend ist, ob die jeweilige Vertragsgestaltung nach den Bestimmungen der maßgeblichen Rechtsordnung wirksam ist. Als Folge der Beendigung muss die Wirkung des in den Erläuterungen zu Nummer 2 beschriebenen Liquidationsnettings eintreten. Die Regelung schreibt allerdings weder vor, welche Leistungsstörungen im einzelnen von einem Rahmenvertrag erfasst sein müssen, noch unter welchen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Vertrages eine Leistungsstörung als eingetreten gelten soll. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist vielmehr maßgebend, ob durch die vertraglichen Bestimmungen ein "cherry picking" zu Lasten des Instituts auch im Vorfeld einer möglichen Insolvenz des Vertragspartners, bei dessen Liquidation oder dem Eintritt anderer ähnlicher Umstände ausgeschlossen wird.

Gemäß Nummer 4 darf das Bundesaufsichtsamt an der Rechtswirksamkeit des Vertragstextes für den Fall seiner Verwendung im beantragten Umfang keine Zweifel haben. Die Regelung räumt dem Bundesaufsichtsamt im Hinblick auf die Prüfungsintensität einen Spielraum ein. Mit Rücksicht darauf, dass die letzte Verantwortung für die Prüfung der Wirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung bei dem jeweiligen Kreditinstitut verbleibt (vgl. § 5 Nr. 3), wird es in Ausnutzung dieses Spielraumes in der Regel selbst nur eine Plausibilitätsprüfung auf der Grundlage des bei ihm gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 einzureichenden Rechtsgutachtens durchführen. Wenn ausländische Rechtsordnungen berührt sind, wird das Bundesaufsichtsamt nur ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch machen, die zuständigen ausländischen Bankaufsichtsbehörden um eine Stellungnahme zu ersuchen. Auch insofern wird das einzureichende Rechtsgutachten regelmäßig die alleinige Grundlage der Prüfung sein. Zweifel des Bundesaufsichtsamtes an der Wirksamkeit einer Aufrechnungsvereinbarung werden sich daher im wesentlichen nur in den Fällen ergeben, in denen das einzureichende Rechtsgutachten zwar die Wirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung bejaht, aber offensichtlich unvollständige, unschlüssige oder falsche Ausführungen enthält. Können die sich hierauf gründenden Zweifel nicht durch den Antragsteller - z. B. durch Einreichung eines Ergänzungsgutachtens - ausgeräumt werden, so wird die bankaufsichtliche Anerkennung der Aufrechnungsvereinbarung als Risiko mindernd nicht erteilt.

Nach Satz 2 darf der Vertragstext keine Bestimmung enthalten, wonach die weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn dem Gemeinschuldner aufgrund des Liquidationsnettings eine Forderung zusteht (sog. Ausstiegsklausel). Die Vorschrift beruht auf den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 96/10/EG. Sie ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Von der bankaufsichtlichen Anerkennungsfähigkeit ausgeschlossen sind mithin nur Vertragsgestaltungen, bei denen die weiterbestehende Vertragspartei nur aufgrund der entsprechenden Vertragsklausel ohne Rücksicht auf andere Rechtsverhältnisse mit dem insolventen Vertragspartner das Recht haben soll, eine an sich zur Sollmasse gehörende einheitliche Forderung ganz oder teilweise nicht zu erfüllen. Insbesondere bleibt das Recht eines Kreditinstitutes unberührt, mit sonstigen Ansprüchen gegen die dem insolventen Vertragspartner nach dem Ergebnis der Saldierung der positiven und negativen Marktwerte der betreffenden derivativen Geschäfte zustehende einheitliche Forderung aufzurechnen.

Absatz 2
(formelle Anerkennungsvoraussetzungen):

Es muss ein bestimmter Antrag gestellt werden (vgl. Satz 1). Dem an das Bundesaufsichtsamt zu richtenden Antrag sind die in Satz 3 aufgeführten Unterlagen beizufügen, nicht jedoch der bei der Deutschen Bundesbank einzureichenden Abschrift des Antrages (vgl. Satz 2). Die Verordnung setzt als Regelfall voraus, dass der Antrag von einem Spitzenverband für die ihm angeschlossenen Institute gestellt wird (vgl. § 6 Abs. 3, insbesondere Satz 7)[17]. Es handelt sich insofern um einen Rahmenantrag, auf den das Bundesaufsichtsamt bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen einen Rahmenanerkennungsbescheid erlässt. Die Deutsche Bundesbank wird den Landeszentralbanken, in deren Bereich die von dem Rahmenantrag erfassten Institute ihren Sitz haben, eine Kopie der Antragsabschrift zuleiten. Dies gilt entsprechend für den Ausnahmefall, dass ein einzelnes Institut den Antrag stellt. Der Anerkennungsbescheid wird bei einem Antrag nach § 6 Abs. 3 dem Antrag stellenden Spitzenverband bekanntgegeben (vgl. § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3). Liegt ein Antrag eines einzelnen Instituts vor, so wird die Bekanntgabe diesem gegenüber vorgenommen. Das Bundesaufsichtsamt leitet der Deutschen Bundesbank jeweils eine Abschrift der von ihm erteilten Anerkennungsbescheide zu. Die Deutsche Bundesbank wird den zuständigen Landeszentralbanken jeweils eine Kopie der Abschriften der Anerkennungsbescheide übersenden.

Das Rechtsgutachten muss von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle verfasst worden sein (vgl. Satz 3). Sachkundig sind nur entsprechend qualifizierte deutsche Juristen mit der Befähigung zum Richteramt oder ausländische Juristen mit einem vergleichbaren theoretischen und praktischen Wissensstand. Unabhängigkeit bedeutet das Fehlen direkter oder indirekter Abhängigkeiten zu den Instituten oder den Interessenverbänden. Zugelassene Rechtsanwälte erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nur dann, wenn sie weder mit einem Institut noch einem Verband in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.

Das Rechtsgutachten muss zu der Frage der Rechtswirksamkeit des Vertragstextes für den Fall seiner Verwendung im beantragten Umfang Stellung nehmen. Falls ein Institut den Antrag für sich stellt, muss sich das Rechtsgutachten auf den konkret gestellten Anerkennungsantrag beziehen. Anders verhält es sich bei einem Antrag, der von einem Spitzenverband gestellt wird. Ein solcher zentralisierter Rahmenantrag kann nur einen abstrakten Inhalt haben und nicht alle bankaufsichtlich zulässigen Verwendungsmöglichkeiten einer Aufrechnungsvereinbarung berücksichtigen (vgl. Erläuterungen zu § 5 Abs. 3). Allerdings muss das Rechtsgutachten bei einem Antrag auf Anerkennung eines einheitlichen Mustertextes für den Abschluss von Finanztermingeschäften, der individuelle Wahlmöglichkeiten vorsieht, auf die Wahlmöglichkeiten hinweisen, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über ein Liquidationsnetting im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 führen (vgl. auch Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Der Gutachter muss auch der Frage nachgehen, ob die Unwirksamkeit einer außerhalb der eigentlichen Netting-Regelungen liegenden Bestimmung des Mustertextes zu einer Unwirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung führen kann (vgl. § 139 BGB für die deutsche Rechtsordnung). Demgemäß muss ihm der gesamte Mustertext und nicht nur dessen Netting-Bestimmungen vorgelegen haben. Die vom Gutachter getroffene Feststellung, dass sonstige Vertragsklauseln nicht die Wirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung berühren, muss nicht für jede einzelne Vertragsklausel in dem Gutachten niedergelegt werden; es ist insofern ausreichend, wenn die Zweifelsfälle benannt werden.

Das Rechtsgutachten muss grundsätzlich auch zu den Voraussetzungen für die rechtswirksame Einbeziehung der Geschäfte in die in einem Rahmenvertrag enthaltene Aufrechnungsvereinbarung Stellung nehmen. Die Ausführungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die eigenverantwortliche Prüfung des jeweiligen Instituts sind (vgl. § 5 Nr. 3).

Den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3, die sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf ein Rechtsgutachten beziehen, kann auch durch mehrere Rechtsgutachten entsprochen werden, wenn diese sich sinnvoll ergänzen.

Absatz 3
(Antragsrecht der Spitzenverbände):

Absatz 3 gibt den Spitzenverbänden - mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung - ein eigenes Antragsrecht.

Die Spitzenverbände haben ein Antragsrecht für die ihnen angeschlossenen Institute (vgl. Satz 1). Dieses Recht besteht allerdings nur, wenn der Antrag stellende Spitzenverband sich verpflichtet, den Instituten eine Abschrift des von ihm gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 einzureichenden Rechtsgutachtens und eines ihm bekanntgegebenen Bescheides zu überlassen, wenn das Bundesaufsichtsamt auf seinen Antrag hin einen Anerkennungsbescheid erlässt. Der Antrag eines Spitzenverbandes kann als Rahmenantrag gestellt werden, der die Vertragspraxis der vom Antrag erfassten Institute nicht in allen Einzelheiten berücksichtigen muss (vgl. auch Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 Satz 3). Der Rahmenantrag muss die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 maßgeblichen Rechtsordnungen unter Berücksichtigung des anzuwendenden Rechts anderer Staaten, die Gattungen von Geschäftsgegenständen und Geschäftstypen und bei Mustertexten mit Wahlmöglichkeiten die vom Antrag erfassten Wahlmöglichkeiten bezeichnen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1). Hinsichtlich des in Betracht kommenden ausländischen Rechts ergibt sich eine notwendige Begrenzung des Antrags, wenn der Antragsteller nur für eine begrenzte Zahl von Rechtsordnungen Rechtsgutachten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 beibringen kann. Ist bei bestimmten Arten von derivativen Geschäften nach dem anzuwendenden Recht zweifelhaft, ob diese wirksam in ein Liquidationsnetting einbezogen werden können, sollen diese nicht vom Antrag erfasst werden. Sofern ein Mustertext als Wahlmöglichkeit eine sog. Ausstiegsklausel im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 vorsieht, soll sich der Antrag nicht auf diese Klausel erstrecken. Der Rahmenantrag muss nicht die Gattungen von Vertragspartnern benennen, gegenüber denen die Aufrechnungsvereinbarung verwendet soll. Die insofern erforderlichen Einzelfallprüfungen sind von dem jeweiligen Institut durchzuführen (vgl. hierzu weiter unten). Sofern alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Bundesaufsichtsamt von Amts wegen für alle dem betreffenden Spitzenverband angehörenden Institute tätig. Die Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides an jedes einzelne Institut kann durch eine Bekanntgabe an den Antrag stellenden Spitzenverband ersetzt werden (vgl. Sätze 2 und 3). Sofern ein Rahmenantrag gestellt worden ist, ergeht hierauf ein Rahmenanerkennungsbescheid. Eine ermäßigte Anrechnung eines derivativen Geschäfts gemäß § 7 darf allerdings erst dann erfolgen, wenn sich das Institut zuvor von der Rechtswirksamkeit der konkret geltenden Aufrechnungsvereinbarung eigenverantwortlich überzeugt hat (vgl. § 6 Nr. 3), wobei beim Abschluss rechtlich gleich zu behandelnder Geschäfte eine allgemeine (Vorab-)Prüfung stattfinden kann, also eine Prüfung nicht in jedem Einzelfall erforderlich ist. Ein Spitzenverband kann den Antrag auch für einzelne ihm angeschlossene Institute stellen, wenn er mit dem Antrag ein Verzeichnis der Institute beim Bundesaufsichtsamt einreicht, für die die Anerkennung gelten soll (vgl. Satz 4). Hat das Bundesaufsichtsamt demgemäß einen Anerkennungsbescheid mit Wirkung nur für einzelne dem Spitzenverband angeschlossene Institute erlassen, so kann der Spitzenverband den Kreis der begünstigten Institute durch eine Anzeige nach Satz 5 erweitern. Da die Anzeige - wie der Antrag nach Satz 4 - ein besonderer Fall des Antrags nach Satz 1 ist, muss dieser dessen allgemeine Voraussetzungen erfüllen. Der anzeigende Spitzenverband muss sich demgemäß in der Anzeige verpflichten, den nachgemeldeten Instituten eine Abschrift des Rechtsgutachtens gemäß § 6 Abs. 2 sowie des bereits ergangenen Anerkennungsbescheids zur Verfügung zu stellen.

Die Deutsche Bundesbank wird den Landeszentralbanken, in deren Bereich die nachgemeldeten Institute ihren Sitz haben, ein Kopie der Anzeigenabschrift nach Satz 6 zuleiten.

Der Anerkennungsbescheid hat ausschließlich begünstigende Wirkung, so dass ein weitergehendes Antragsrecht der Institute nicht berührt wird (vgl. Satz 7).

Absatz 4
(Aufhebung des Anerkennungsbescheids):

In Absatz 4 werden die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen das Bundesaufsichtsamt den Anerkennungsbescheid widerrufen kann.

Zu beachten ist, dass das Bundesaufsichtsamt einen Anerkennungsbescheid regelmäßig dann widerrufen wird, wenn ihm nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass des Bescheides bzw. Einreichung des letzten Gutachtens erneut ein Rechtsgutachten zur Verfügung gestellt wird (vgl. Nummer 1). Sofern sich die Rechtslage nicht geändert hat, ist eine entsprechende Feststellung des Gutachters - ohne Wiederholung der Ausführungen im Vorgutachten - als geeignetes Rechtsgutachten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 anzusehen (vgl. Satz 3).

Die Regelung ist materiell mit § 2b KredBestV (1996) identisch.

§ 7
Berechnung der Ermäßigung bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen

Vorbemerkung:

Mit § 7 wird Artikel 1 Anhang II Nummer 3 Buchst. c)ii) der Richtlinie 96/10/EG umgesetzt (Berechnungsmethoden bei Verwendung anerkannter Aufrechnungsvereinbarungen). Die Vorschrift enthält Bestimmungen für die Berechnung der Ermäßigung der nach § 4 GroMiKV zu ermittelnden Kreditäquivalenzbeträge, die als Kredite in die §§ 13 bis 14 KWG einzustellen sind. Eine ermäßigte Anrechnung darf erst erfolgen, wenn alle Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind.

Die adressen- und laufzeitbezogenen Anrechnungserleichterungen des KWG und der GroMiKV bleiben unberührt (vgl. auch die Erläuterungen zu Absatz 2). So ist z. B. bei derivativen Geschäften mit kirchlichen Körperschaften im Sinne des § 17 Nr. 4 GroMiKV der ermäßigte Kreditäquivalenzbetrag nur zu 20 v. H. auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Die entsprechende Regelung im Grundsatz I ist dieser Regelung nachgebildet.

Absatz 1
(Marktbewertungsmethode)

Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode gemäß § 4 Abs. 1 GroMiKV darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeben würde (vgl. Satz 1). Ergibt sich aus dieser Verrechnung ein negativer Betrag, beträgt der potentielle Eindeckungsaufwand Null. Im Rahmen der - gegebenenfalls produktübergreifenden - Verrechnung sind auch Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften berücksichtigungsfähig. Sind in eine Liquidationsnetting-Vereinbarung aufgrund rahmenvertraglicher Regelung nicht anrechnungspflichtige wechselkursbezogene derivative Geschäfte mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als fünfzehn Kalendertagen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 4 GroMiKV) einbezogen, so sind diese Geschäfte entweder einheitlich zu berücksichtigen - d. h. unabhängig davon, ob sie einen Bewertungsgewinn oder Bewertungsverlust aufweisen - oder insgesamt außer acht zu lassen.

Die Berechnung der Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung bleibt von der Verrechnung grundsätzlich unberührt (vgl. Satz 3). Die Zuschläge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 sind also ohne Rücksicht auf die Verrechnung für jedes der betreffenden derivativen Geschäfte einzeln zu berechnen. Allerdings darf als Ausnahme hiervon bei den in Absatz 1 Satz 6 genannten Geschäften zur Berechnung des Zuschlages für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung auf den Betrag abgestellt werden, der sich aus der dort beschriebenen Verrechnung ergibt.

Bei derivativen Geschäften mit inländischen Instituten oder Einlagenkreditinstituten der Zone A bleiben die Anrechnungserleichterungen nach §§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 KWG, 17 Nr. 2 GroMiKV unberührt. Welcher adressenbezogene Gewichtungssatz auf den Kreditäquivalenzbetrag anzuwenden ist, der sich unter Berücksichtigung der Aufrechnungsvereinbarung ergibt, wenn hierin derivative Geschäfte einbezogen sind, die in verschiedene Laufzeitbänder fallen, wird weder in der Richtlinie 96/10/EG noch in der Verordnung ausdrücklich geregelt. Es steht den Instituten frei,

  1. die Kontrakte entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbandes (0 bis 1 Jahr, über ein Jahr bis 3 Jahre, über drei Jahre) zu verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbandes anzuwenden oder
  2. die Kontrakte über alle drei Laufzeitbänder zu verrechnen und auf den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den höchsten einschlägigen Gewichtungssatz anzuwenden.

Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode entlastet das Liquidationsnetting entsprechend dem zweistufigen Anrechenverfahren die Kreditrelationen in zweifacher Weise:

  1. Der auf Grund der Verrechnung der Bewertungsgewinne (sog. positive Marktwerte) mit den Bewertungsverlusten (sog. negative Marktwerte) ermittelte potentielle Eindeckungsaufwand, der Netto-Eindeckungsaufwand, fällt in aller Regel niedriger aus als die Summe der Bewertungsgewinne (Brutto-Eindeckungsaufwand) der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Kontrakte. Dieser Effekt ist bereits in der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 berücksichtigt worden.
  2. Der Zuschlag Z zur Abdeckung künftiger Risiken verringert sich nach Maßgabe des Verhältnisses V zwischen dem Netto-Eindeckungsaufwand und dem Brutto-Eindeckungsaufwand der in die Netting-Vereinbarung einbezogenen Geschäfte. Je geringer der Netto-Eindeckungsaufwand infolge der Risiko mindernden Wirkung des Liquidationsnettings im Vergleich zum Brutto-Eindeckungsaufwand ist, desto kleiner fällt der Zuschlag aus (der Grenzwert liegt bei 40 v. H.). Dieser Effekt ist gegenüber der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 neu.

Das in das Ermessen der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten gestellte Wahlrecht, bei der Ermittlung der Relation V entweder auf die Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner einbezogenen Finanzkontrakte ("zweiseitiges oder bilaterales Verfahren") oder aber auf die Marktwerte der unter sämtliche anerkannte Aufrechnungsvereinbarungen fallenden Finanzkontrakte abzustellen ("aggregiertes Verfahren")[18], ist zugunsten des zweiseitigen Verfahrens ausgeübt worden. Bei dem bilateralen Verfahren ergibt sich die Anrechnungsermäßigung entsprechend der Risikoverminderung auf Grund der mit dem betreffenden Vertragspartner abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung.

Bei Devisentermingeschäften und vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert dem effektiven Zahlungsanspruch entspricht, tritt, wenn gegenläufige Ansprüche und Verpflichtungen in derselben Währung mit demselben Fälligkeitstermin begründet sind, durch die Aufrechnungsvereinbarung eine Risikoreduzierung ein, die einer Schuldumwandlung nahe kommt. Diesem Effekt trug bereits die Kreditbestimmungsverordnung von 1996 Rechnung. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind solche Kontrakte in Höhe des potentiellen Eindeckungsaufwands auf der Grundlage des entsprechend ermäßigten Saldos nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GroMiKV aus den einbezogenen Ansprüchen und Verpflichtungen, vermehrt um den Zuschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV, in Kreditäquivalenzbeträge umzurechnen.

Beispiel 1:

(Berechnung des Zuschlags Z bei einem unter eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung fallenden Portfolio von Devisenkontrakten, das auch Devisentermingeschäfte mit einer kongruenten Deckung umfasst)

In die Aufrechnungsvereinbarung seien sechs Fremdwährungskontrakte "A" bis "F" mit Restlaufzeiten von jeweils über einem Jahr bis fünf Jahre einbezogen.

Tabelle zu Beispiel 1
Kontrakt Nominalwert Eindeckungsaufwand
A 10 + 1
B(20) - 2
C10 - 1
D(40) + 4
E30 + 3
F(20) - 2

Die Kontrakte "A" und "B" sowie "C" und "D" stellen zwei Paare sich deckender Devisentermingeschäfte dar, bei denen sich die daraus resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen in jeweils derselben Währung und demselben Fälligkeitstag gegenüberstehen. Hingegen seien die Kontrakte "E" und "F" nicht zur Verrechnung geeignet.

Besprechung:

Die Berechnung des Zuschlags Z für die besagten Kontrakte erfolgt in vier Schritten:

Tabelle für die Besprechung des Beispiels
Kontrakt Einzel-Betrachtung Zusammengefaßte Betrachtung Zuschlag
Nominalwert Eindeckungsaufwand Nominalwert Eindeckungsaufwand (Zuschlagsfaktor jeweils i. H. v. 5 %)
A 10+ 1(10)- 10,5
B (20)- 2
C 10 - 1 (30) + 3 1,5
D (40) + 4
E 30 + 3 30 + 3 1,5
F (20) - 2 (20) - 2 1,0

Reihenfolge der Rechenoperationen
Brutto-Eindeckungsaufwand 6 (= 3 + 3)
Netto-Eindeckungsaufwand 3 (= - 1 + 3 + 3 - 2)
V (Verhältnis zwischen den Netto- u. Brutto-Eindeckungsaufwendungen) 0,5 (= 3 / 6)
S (Summe der Zuschläge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV) 4,5
Z (verminderter Zuschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV) 3,15

Schritt 1: Ermittlung des Eindeckungsaufwands

Die sich deckenden Kontrakte "A" und "B" sowie "C" und "D" werden zum Zweck der Ermittlung des Eindeckungsaufwands zusammengefasst. Der Brutto-Eindeckungsaufwand ergibt sich als die Summe der Kontrakte mit einem positiven Marktwert (= 6). Als Netto-Eindeckungsaufwand wird der positive Saldo aus den Kontrakten mit positiven und negativen Marktwerten bezeichnet (= 3).

Schritt 2: Berechnung der Summe der Zuschläge S

Die nach § 7 Abs. 1 GroMiKV bestimmten Zuschläge der Kontrakte "A&B", "C&D", "E" und "F" (Zuschlagsfaktor jeweils in Höhe von 5 %) werden aufsummiert: S = 4,5.

Schritt 3: Bestimmung der Relation V

Das Verhältnis V zwischen dem Netto- und dem Brutto-Eindeckungsaufwand beträgt 0,5.

Schritt 4: Berechnung des Zuschlags Z

Nach der Gleichung Z = 0,4 *S + 0,6 * V* S ergibt sich Z zu 3,15 (= 0,4 * 4,5 + 0,6 * 0,5 * 4,5).

Für den Fall, dass Kontrakte mit einer kongruenten Deckung nicht als solche identifiziert und deshalb nicht paarweise zusammengefasst werden, ergibt sich Z im obigen Beispiel wie folgt:
Brutto-Eindeckungsaufwand

8 (= 1 + 4 + 3)

Netto-Eindeckungsaufwand

3 (= 1 - 2 - 1 + 4 + 3 - 2)

V (Verhältnis zwischen den Netto- u. Brutto-Eindeckungsaufwendungen)

0,375 (= 3 / 8)

S (Summe der Zuschläge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GroMiKV) 6,5
Z (verminderter Zuschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV) 4,0625

Infolge der Nichtzusammenfassung der sich deckenden Kontrakte fällt die Summe der Brutto-Eindeckungsaufwendungen S höher und die Relation V dementsprechend niedriger aus. Im Ergebnis beträgt der Zuschlag Z im obigen Beispiel 4,0625.

Das dem obigen Beispiel zugrunde liegende Anrechnungsprinzip bei der Bestimmung des Zuschlags Z bei einem Portfolio von Kontrakten, welches auch Devisentermingeschäfte und vergleichbare Kontrakte mit einer kongruenten Deckung umfasst, ist für den Anwender verbindlich. Der Verordnungstext lässt eine andere Auslegung nicht zu.

Die Regelung ist auch insoweit materiell mit der analogen Regelung in § 12 des Grundsatzes I identisch.

Das Institut, das bei Anwendung der Marktbewertungsmethode von der Möglichkeit Gebrauch macht, gegenläufige Positionen über mehrere gewichtungsrelevante Zeitbänder zu netten, hat den Saldo mit dem höchsten Gewichtungsfaktor aller in die Verrechnung einbezogenen Geschäfte zu multiplizieren (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GroMiKV).

Beispiel 2:

Mit einem inländischen Kreditinstitut werden 100 Geschäfte abgeschlossen, die unter die Netting-Abrede fallen.
Fall 1: alle 100 Kontrakte haben eine Restlaufzeit von unter 1 Jahr adressenspezifischer Gewichtungsfaktor für den Saldo: 0 %

Fall 2: 99 Kontrakte haben eine Restlaufzeit von unter 1 Jahr, 1 Kontrakt hat eine Restlaufzeit von über 1 Jahr aber unter 3 Jahren

  1. Berechnungsalternative: adressenspezifischer Gewichtungsfaktor für den Saldo: 20 %
  2. Berechnungsalternative: Saldo aus den 99 Geschäften mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr gewichtet mit dem Faktor 0 %; insofern keine Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen. Der Kontrakt mit der Restlaufzeit über 1 Jahr aber unter 3 Jahren wäre mit 20 % auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Die Anzeigepflicht der ermittelten Beträge vor Gewichtung bleibt unberührt.

Fall 3: 99 Kontrakte haben eine Laufzeit von unter 1 Jahr, ein Kontrakt läuft noch mehr als 3 Jahre

  1. Berechnungsalternative: adressenspezifischer Gewichtungsfaktor für den Saldo: 100 %
  2. Berechnungsalternative: Saldo aus den 99 Geschäften mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr gewichtet mit dem Faktor 0 %; insofern keine Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen. Der Kontrakt mit der Restlaufzeit über 3 Jahren wäre mit 100 % auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Die Anzeigepflicht der ermittelten Beträge vor Gewichtung bleibt unberührt.


Absatz 2
(Laufzeitmethode):

Bei Anwendung der Laufzeitmethode wird der Risiko mindernde Effekt zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen dadurch berücksichtigt, dass gegenüber der Grundregelung unter § 4 Abs. 2 GroMiKV abgesenkte laufzeitbezogene vom Hundertsätze zur Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge herangezogen werden. Die ermäßigten vom Hundertsätze sind mit der entsprechenden Regelung in der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 identisch.

Bei der Festlegung der verminderten laufzeitbezogenen vom Hundertsätze wurde ein durchschnittlich strukturiertes Portfolio der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Kontrakte mit beidseitig bestehenden Zahlungsansprüchen und -verpflichtungen unterstellt. In dem Fall, dass den Ansprüchen der in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Kontrakte keine Verpflichtungen gegenüber dem Kontrahenten gegenüberstehen, tritt keine Verbesserung der Risikolage des Instituts infolge der Netting-Vereinbarung ein. Das Bundesaufsichtsamt erwartet, dass ein Institut in einem solchen Fall nicht die verminderten laufzeitbezogenen Anrechnungssätze gemäß § 7 Abs. 2 GroMiKV heranzieht, sondern auf die ungekürzten vom Hundertsätze in der Grundregelung nach § 4 Abs. 2 GroMiKV abstellt.

Bei Devisentermingeschäften und anderen kongruenten Kontrakten (§ 7 Abs. 1 Satz 6 GroMiKV) kann der ermäßigte Saldo der Anrechnung zugrunde gelegt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 GroMiKV); in diesem Fall dürfen die ermäßigten vom Hundertsätze (§7 Abs. 2 Satz 2 GroMiKV) nicht angewendet werden.

Die Regelung ist mit der entsprechenden Regelung im Grundsatz I materiell identisch.

Absatz 3
(fakultative Einbeziehung der Wechselkursverträge mit Ursprungslaufzeiten von weniger als fünfzehn Kalendertagen):

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 GroMiKV brauchen kurz laufende Wechselkursverträge nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden. § 7 Abs. 3 GroMiKV erlaubt es einem Institut, hiervon abweichend auch diese Geschäfte bei der Ermittlung des Nettomarktwerts zu berücksichtigen, wobei es seine Entscheidung in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren hat. Bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechtes hat das Institut einheitlich zu verfahren, d. h. alle mit dem entsprechenden Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte zu berücksichtigen. Es hat an seiner Entscheidung auch dann festzuhalten, wenn sich - abhängig von der Ausrichtung der übrigen in das Liquidationsnetting einbezogenen Kontrakte - anrechnungserhöhende Auswirkungen ergeben sollten.

Die Regelung ist mit der analogen Regelung in § 12 Abs. 4 des Grundsatzes I materiell identisch, wobei sich die geschäftstypenspezifische Erleichterung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 GroMiKV auf Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte beschränkt, bei denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht.

§ 8
Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluss von Schuldumwandlungsverträgen

§ 8 setzt Artikel 1 Anhang II Nr. 3 Buchst. a)i), b) und c)i) der Richtlinie 96/10/EG um (formelle und materielle Anerkennungsvoraussetzungen sowie Berechnungsmethode).

Die Regelung ist materiell mit der Regelung des § 2d KredBestV (1996) identisch.

Absatz 1
(Verrechnung):

Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, so darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluss des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen überzeugt hat. Auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis darf erst von dem Zeitpunkt an abgestellt werden, in dem dem Institut die erforderlichen Beweismittel vorliegen, mit denen die Schuldumwandlung im Streitfall bewiesen werden kann. Welche Beweismittel im Einzelfall erforderlich sind, bestimmt sich nach der jeweils maßgeblichen Rechtsordnung.

Absatz 2
(Definition der Schuldumwandlungsverträge):

Absatz 2 enthält eine dem deutschen Zivilrechtsverständnis angepasste Definition des Schuldumwandlungsvertrags im Sinne der Richtlinie 96/10/EG. Der bankaufsichtlich wesentliche Unterschied zu einer bedingten Aufrechnungsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 besteht darin, dass ein Schuldumwandlungsvertrag erst mit seinem Wirksamwerden berücksichtigt wird (wenn das betroffene Schuldverhältnis also bereits ganz oder teilweise erloschen ist), während die Aufrechnungsvereinbarung bereits bei ihrem Abschluss in der Weise berücksichtigt werden kann, dass auf die Risikolage abgestellt wird, die bei ihrem Wirksamwerden einträte.

Absatz 3
(Berührung mit ausländischen Rechtsordnungen):

Sofern für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Schuldumwandlungsvertrags die Vorschriften ausländischer Staaten in Betracht zu ziehen sind, muss dem Institut, damit die in Absatz 1 bestimmte Rechtsfolge eintreten kann, ein geeignetes Rechtsgutachten vorliegen, das die Frage der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung bejaht. Das Rechtsgutachten kann auch von einem Angestellten des Instituts verfasst werden, wenn er über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ferner kann das Institut auch Rechtsgutachten verwenden, die es nicht selbst in Auftrag gegeben hat, ihm aber zur Verfügung stehen. Das Rechtsgutachten sowie die Überzeugungsbildung des Instituts können sich auf vorformulierte Vertragsbedingungen beziehen. Bestehen bei einem einzelnen Vertragsabschluß Zweifel, ob die Vertragsbedingungen von den positiven Feststellungen des Rechtsgutachtens abgedeckt sind, so hat das Institut ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen oder muss davon absehen, bei Berechnung der Kreditäquivalenzbeträge auf das nach einer Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abzustellen. Gemäß Satz 2 ist ein Rechtsgutachten dem Bundesaufsichtsamt nur auf dessen Verlangen vorzulegen. Es wird von dieser Ermächtigung nur in begründeten Einzelfällen Gebrauch machen.

§ 9
Anrechnungsmässige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte

§ 9 GroMiKV lässt unter bestimmten Voraussetzungen die anrechnungsmässige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte zu. Der saldierte Betrag ist der Kreditbetrag, an den die Großkreditanzeigepflichten, -beschlussfassungspflichten, -obergrenzen sowie die Millionenkreditmeldepflichten anknüpfen; die allgemeine Regelung in § 2 Nr. 5 und 6 wird insoweit modifiziert.

Die Verrechnungsmöglichkeit kann von Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten in Anspruch genommen werden. Sie besteht (auch bei Handelsbuchinstituten) unabhängig davon, ob die Geschäfte dem Anlagebuch oder dem Handelsbuch zugerechnet werden.

§ 10
Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften

§ 10 GroMiKV lässt unter bestimmten Voraussetzungen die anrechnungstechnische Verrechnung gegenläufiger Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte zu, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen werden. Der saldierte Betrag ist der Kreditbetrag, an den die Großkreditanzeigepflichten, -beschlußfassungspflichten, -obergrenzen sowie die Millionenkreditmeldepflichten anknüpfen; die allgemeine Regelung in § 2 Nr. 5 und 6 wird insoweit modifiziert.

Die Verrechnungsmöglichkeit kann von Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten in Anspruch genommen werden. Sie besteht (auch bei Handelsbuchinstituten) wiederum unabhängig davon, ob die Geschäfte dem Anlagebuch oder dem Handelsbuch zugerechnet werden.

§ 11
Bestimmung des Kreditnehmers

Für den Bereich der §§ 13 bis 14 KWG ist die Bestimmung des Kreditnehmers nicht weniger maßgebend als die Bemessung des Kredits, auch wenn sich in der ganz großen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung des Kreditnehmers bereits aus der Risikostruktur des Engagements ergibt. Ausgangspunkt der Betrachtung ist immer das Adressenausfallrisiko. Abgrenzungsfragen stellen sich nur bei Engagements, für die mehrere Adressen gleichrangig haften. Um die praktische Handhabung des Problems zu vereinfachen, werden durch § 11 Satz 1 GroMiKV die Kreditverhältnisse adressenmäßig zugeordnet. Das erspart Institut, Prüfer und Aufsicht die exakte risikotheoretische Ableitung im Einzelfall. Sofern im Einzelfall ein Kreditverhältnis sich nicht eindeutig unter einen der aufgeführten Tatbestände subsumieren lässt, stellt die Regelung des § 11 Satz 2 sicher, dass die allgemeinen Grundsätze unter Berücksichtigung der den Festlegungen unter Satz 1 zugrundeliegenden Wertungen fortgeführt werden.

Beispiel 1:

A gebe B ein Darlehen.

Besprechung:

Kredit (Gruppe Bilanzaktiva - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG); Bemessungsgrundlage: Buchwert (§ 2 Nr. 1 GroMiKV); Kreditnehmer (Adresse): B

Beispiel 2:

A gebe B ein Darlehen, das am 31. Dezember 1999 zur Rückzahlung fällig sein soll. Zur Sicherheit trete B eine Darlehensforderung, die ihm seinerseits gegen C zustehe, an A ab; die Forderung an C werde am 31.Dezember 1999 fällig.

Besprechung:

wie Beispiel 1

Abwandlung (Beispiel 2):

A und B vereinbaren, dass B bei Fälligkeit des Darlehens den A wahlweise darauf verweisen könne, sich aus der Forderung an C zu befriedigen.

Besprechung:

Kreditnehmer (Adresse): B und C, wobei der Kredit im Rahmen der Anrechnung auf die Großkreditgesamtobergrenzen nur einmal zu berücksichtigen ist; ansonsten wie Beispiel 1.

Die bereichsspezifischen Sonderfestlegungen des § 19 Abs. 3 bis 6 KWG gehen dem § 11 GroMiKV vor.

§ 12
Treuhandkredite

Wenn ein Kreditinstitut A einem Kunden ein Geld- oder Sachdarlehen gewährt, hat es grundsätzlich die Großkreditrelationen in Bezug auf diese Adresse zu belasten und den Kredit bei einer Anzeige der Millionenverschuldung dieser Adresse nach § 14 KWG zu berücksichtigen; eine eventuelle Refinanzierung dieses Darlehens durch die Aufnahme entsprechender Gelder bei einem dritten Kreditinstitut, dem Kreditinstitut B, führt zu einem entsprechendem Kreditverhältnis des Kreditinstituts B an das Kreditinstitut A. Die KWG-mässigen Kreditverhältnisse spiegeln die tatsächliche Risikosituation wider: Gegebenenfalls hat den Ausfall des Endkreditnehmers das Kreditinstitut A, den Ausfall des Kreditinstituts A das Kreditinstitut B zu verkraften; eventuell kann das Kreditinstitut B auf die Forderung des Kreditinstituts A an den Endkreditnehmer zurückgreifen, wenn sie ihm zur Sicherheit abgetreten worden ist. Die tatsächliche Risikolage wird jedoch nicht mehr adäquat abgebildet, wenn das Kreditinstitut A den Kredit aus Treuhandmitteln gewährt, die ihm das andere Institut zur Verfügung gestellt hat, und sich die Haftung des A als Treuhänder auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt. In diesem Fall bestehen nur formal zwei Kreditverhältnisse. Tatsächlich besteht, solange sich der Treuhänder an die Vorgaben hält, nur ein Adressenausfallrisiko, das in der Person des Endkreditnehmers, das - so es sich verwirklicht - allein das Kreditinstitut B als Treugeber zu verkraften hat. In diesem Sinne fingiert § 12 GroMiKV statt zweier Kreditverhältnisse (B -> A; A -> Endkreditnehmer) eines: B -> Endkreditnehmer.

Im Rahmen des § 14 KWG ist der Kredit erst mit der Auszahlung der Gelder an den Endkreditnehmer zu berücksichtigen. Das zur Verfügung stellen der Gelder auf dem Treuhandkonto ist entsprechend § 49 Nr. 2 GroMiKV für den Millionenkreditbereich nicht anzeigerelevant, selbst wenn dem Endkreditnehmer die Auszahlung der Gelder bereits verbindlich zugesagt worden ist.

§ 12 GroMiKV ist nicht anwendbar, wenn in dem Beispiel das Kreditinstitut A die Vorgaben des Treugebers nicht einhält, etwa indem es den Kredit vorzeitig auszahlt oder auszahlt, obwohl der Endkreditnehmer die Ausgabebedingungen nicht erfüllt hat. Bis zu einer eventuellen Erfüllung der Ausgabebedingungen besteht kein Treuhandkredit. Kreditinstitut A handelt bis dahin auf eigene Rechnung. Demgemäß hat es mit dem Engagement seine eigenen Großkreditrelationen zu belasten. Indessen besteht ungeachtet des Bruchs der Vorgaben grundsätzlich auch für den Treugeber ein Kreditverhältnis zu dem Endkreditnehmer, sofern er sich nicht ohne weiteres aus der Zusage lösen kann. Für den Bereich des § 14 KWG bleibt es bei einer Anzeige; diese Pflicht obliegt zunächst dem Treuhänder, nach der Erfüllung der Ausgabebedingungen dem Treugeber.

§ 12 GroMiKV ist auch anzuwenden, wenn der Treugeber nicht in den Kreis der nach § 14 KWG meldepflichtigen Unternehmen fällt; der Wortlaut der Bestimmung differenziert insoweit nicht.

§ 13
Anlagen in Investmentfonds

Anlagen in Investmentfonds, die durch eine KAG nach dem KAGG aufgelegt worden sind, sind grundsätzlich zu 100 v. H. auf die Großkreditgrenzen anzurechnen. Dadurch wird namentlich in den Fällen, in denen der Fonds hauptsächlich Wertpapiere staatlicher Adressen enthält, die als solche mit 0 v. H. auf die Großkreditgrenzen anzurechnen wären, das Risiko überzeichnet. Den Instituten wird deswegen ein Alternativansatz angeboten, nach dem sich ein Institut anrechnungstechnisch so stellen kann, als ob es die Anlagen in dem Fonds direkt hielte.

Die Wahl kann von Fonds zu Fonds unterschiedlich ausfallen; sie muss allerdings für die Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich ausgeübt werden. Eine abweichende Behandlung im Grundsatz I bleibt den Instituten freigestellt.

Die Anforderung "zeitnah" ist relativ. Sie orientiert sich an der Höhe der Anlage, der Stetigkeit der Fondszusammensetzung und der bestehenden Auslastung der Großkreditobergrenzen. Je höher die Anlage, je unsteter die Fondszusammensetzung und je höher die bestehende Auslastung der Großkreditobergrenzen, desto öfter muss sich das Institut von der Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Fondszusammensetzung melden lassen.

Die Untergrenze für die Meldehäufigkeit setzen die monatlichen Grundsatz I-Meldungen. Ihnen ist jeweils die aktuelle Fondszusammensetzung zugrunde zu legen. Von der jeweils aktuellen Fondszusammensetzung ist auch bei der Ermittlung und Angabe des Verschuldenshöchststandes im Rahmen der Großkreditanzeigen auszugehen.

Auf alle Fälle hat das Institut sicherzustellen, dass es durch eine Änderung der Fondszusammensetzung nicht unerlaubt eine Großkreditobergrenze überschreitet. Der Abschlussprüfer wird entsprechende Stichproben machen müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die erforderlichen Daten entsprechend lange vorzuhalten; es liegt in der Verantwortung des Instituts, dies sicherzustellen.

Der Alternativansatz gibt den betreffenden Instituten im Regelfall erhebliche Anrechnungsvorteile, die sich aufsichtlich nur verantworten lassen, wenn der Alternativansatz mit der erforderlichen Sorgfalt gehandhabt wird. Eine verantwortungslose Handhabung wird den Ausschluss nach § 13 Abs. 2 GroMiKV nach sich ziehen.

Das BAKred-Rundschreiben I 3 - 5 - 4/95 vom 20. Dezember 1995 wird aufgehoben; die großzügigen Regelungen, die dort getroffen worden waren, waren EG-rechtlich nicht zu halten.

Beispiel:

Anrechnung von Investmentanteilen

- Beträge in Tsd. DM -

Geschäftsvorfall:

  1. Die Sparkasse (Nichthandelsbuchinstitut mit einem haftende Eigenkapital von 100.000) weist Investmentanteile in Höhe von 33.050 aus (28.000 A-Fonds und 5.050 B-Fonds); Stand gem. Bewertung im Rahmen des letzten Jahresabschlusses (= Buchwert). Änderungen im Anteilsbesitz sind seitdem nicht eingetreten. Die beiden Fonds werden von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft, der Zufall Kapitalanlagegesellschaft AG, verwaltet. Die bilanzierten Fondsanteile werden von der Bank dem Anlagebestand zugeordnet.
  2. Daneben bestehen Kredite an:

X-Bank: 14.000 (Darlehen; Restlaufzeit 6 Monate), 8.000 (Darlehen; Restlaufzeit 2 Jahre)
Mustermann AG: 14.000 (Darlehen)
A-Fonds: 4.000 (Kontokorrentkredit)
B-Fonds: 2.500 (Kontokorrentkredit)
Zufall KAG: 14.000 (Darlehen; Restlaufzeit 4 Monate), 1.000 (Aktien)

Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft über die aktuelle Fondszusammensetzung:

diese Mitteilung muss mindestens jeweils zum Monatsultimo vorliegen

Mitteilung über die Fondszusammenstellung
A-Fonds B-Fonds
Vermögensgegenstände Anteil am gesamten Fondsvermögen Vermögensgegenstände Anteil am gesamten Fondsvermögen
Aktien Mustermann AG 3,57 % Aktien Mustermann AG 1,98 %
Anleihen Bund 2,14 % Anleihen Bund 6,93 %
Aktien X-Bank 2,14 % usw.
Inhaberschuldverschr. X-Bank (5 Jahre) 2,86 %
usw.
Summe 100,00 % Summe 100,00 %

Ermittlung der maßgeblichen Beträge für den Groß- und Millionenkreditbereich:

Variante I.:

Sondervermögen gilt als Kreditnehmer (= Basisansatz)
Großkredit: Millionenkredit:
Anzeige für A-Fonds:
32.000 anzuzeigen / 32.000 anzurechnen 32.000 Inanspruchnahme [19]
(28.000 aus Fondsanteilen + 4.000 Direktkredit)
Anzeige für Zufall KAG:
15.000 anzuzeigen / 1.000 anzurechnen 14.000 Inanspruchnahme[20]
(14.000 mit Nullanrechnung w. Restlaufzeit unter
1 Jahr - § 20 Abs. 3 Nr. 2 KWG)
Anzeige für X-Bank:
22.000 anzuzeigen / 1.600 anzurechnen 22.000 Inanspruchnahme
(für das Darlehen über 14.000 besteht keine Anrechnung,
da die Restlaufzeit unter 1 Jahr liegt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG);
das Darlehen über 8.000 ist mit 20% anzurechnen (§ 17 Nr. 2 GroMiKV);
Anzeige für B-Fonds: kein Großkredit 7.550 Inanspruchnahme

Variante II.:

Zurechnung zu den eigenen Direktanlagen (Alternativansatz)

Die Bank hat den (eigenen) Buchwert der einzelnen Fonds mit dem Anteil des jeweiligen Vermögensgegenstandes (hier: Wertpapiere) am gesamten Fondsvermögen zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist den eigenen Direktanlagen (Krediten) an den gleichen Kreditnehmer zuzurechnen.

Zurechnung zu den Direktanlagen
Wertpapieremittent (Kreditnehmer) Anteil am gesamten Fondsvermögen gem. Mitteilung der KAG den eigenen Krediten zuzurechnender Betrag (TDM)
A-Fonds
28.000 Mustermann (Aktien) 3,57 % 999,6
28.000 Bund (Anleihe) 2,14 % entfällt w. § 20 Abs. 2 Nr. 1a KWG
28.000 X-Bank (Aktien) 2,14 % 599,2
28.000 X-Bank (IHS, 5 Jahre) 2,86 % 800,8
B-Fonds
5.050 Mustermann (Aktien) 1,98 % 100,0

Ermittlung der anzeige-/anrechnungspflichtigen Beträge im Großkreditbereich:

Kreditnehmer:
Mustermann AG X-Bank Zufall KAG
1.000 (aus Fonds A) 599 (aus Fonds A, Aktien) 14.000 (Direktkredit 4 Monate)
100 (aus Fonds B) 801 (aus Fonds A; IHS) 1.000 (Direktkredit Aktien)
14.000 (Direktkredit) 14.000 (Direktkredit 6 Monate)
8.000 (Direktkredit 2 Jahre)

anzuzeigende Beträge:
15.100 23.400 15.000

Anrechnungsminderungen:
- 401 (Lfz IHS > 3 Jahre = 50%) -15.000 (Restlfz. < 1 Jahr = 0%)
-14.000 (Restlfz. < 1 Jahr = 0%)
- 6.400 (Restlfz. über 1 - 3 J. = 20%)

anzurechnende Beträge:
15.100 2.599 1.000

Ermittlung der anzuzeigenden Beträge nach § 14 KWG:
14.000 22.801[21] 14.000
die Aktien (1.000 aus Fonds A und 100 aus Fonds B) sind nach § 20 Abs. 6 Nr. 3 KWG nicht zu berücksichtigen die Aktien (599 aus Fonds A sind nach § 20 Abs.6 Nr. 3 KWG nicht zu berücksichtigen die Aktien (1.000) sind nach § 20 Abs.6 Nr. 3 KWG nicht zu berücksichtigen

Variante III.:

Kombination aus Alternativansatz- und Basisansatz

Den Instituten ist zugestanden, das Wahlrecht zwischen Alternativ- und Basisansatz für jeden Fonds unterschiedlich auszuüben, so dass eine Kombination der Anzeigenvarianten I. und II. möglich wäre. Allerdings muss die Wahl für die Groß- und Millionenkreditvorschriften einheitlich ausgeübt werden.

§ 14
Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes

Die Bestimmung des Kreditnehmers ist grundsätzlich in § 11 GroMiKV und § 19 Abs. 3 bis 6 KWG geregelt. In Einzelfällen mögen abweichende Regelungen sachgerecht sein. Sofern nicht eine der bereichsspezifischen Sonderfestlegungen in § 19 Abs. 3 bis 6 KWG greift, wird das Bundesaufsichtsamt ermächtigt, auf Antrag des Instituts eine von der grundsätzlichen Festlegung des Kreditnehmers abweichende Regelung zu treffen.

Namentlich im Förderbereich kommt es durch die Umleitung der Mittel über andere Institute oder Finanzunternehmen als Zwischenadresse zu Konzentrationen, die größenordnungsmäßig im Bereich der Großkreditobergrenzen liegen. Der Ansatz in § 19 Abs. 3 KWG hat sich in diesem Bereich als zu eng erwiesen. So kann ein Förderinstitut etwa gemäß seinem Förderauftrag seine Mittel in Anteilen an Beteiligungsgesellschaften anlegen oder anderweitig Kredite an Beteiligungsgesellschaften ausreichen, die wiederum in mittelständische Unternehmen investieren. Falls sich das Institut die Forderung der Zwischenadresse an den Endkreditnehmer zur Sicherheit abtreten lässt, ist das Risiko für das Institut nicht größer als bei einer Direktausleihung an den Endkreditnehmer.

Die Regelung muss der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes im Einzelfall vorbehalten bleiben. Eine abstrakt-generelle Regelung führte zwangsläufig dazu, dass - auch gegen die geschäftlichen Interessen eines Instituts - bankaufsichtlich Risikokonzentrationen dargestellt würden, die in Wirklichkeit keine sind.

Das Antragserfordernis stellt sicher, dass der durch den Verwaltungsakt bankaufsichtsrechtlich statuierte Adressenwechsel nicht nur risikoadäquat ist, sondern auch der autonom definierten Geschäftspolitik des Instituts entspricht.

§ 15
Verfahren zur Einreichung der Anzeigen

Vorbemerkung:

Im Zuge der Umsetzung der 6. KWG-Novelle wird das Anzeigewesen im Großkredit- und Millionenkreditbereich grundlegend umgestellt. Hervorzuheben sind:

  • Die Großkreditanzeigen werden auf quartalsmäßige Meldungen umgestellt.
  • Die Informationsdichte der routinemäßigen Großkreditanzeigen wird zurückgeführt. Im Gegenzug haben die Institute detaillierte Informationen ihre Großengagements betreffend für die Aufsicht auf Abruf vorzuhalten (sog. Abrufbereitschaft).
  • Für die Anzeigen nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13a Abs. 1 Satz 1, 13b Abs. 1 und § 14 KWG wird ein einheitlicher Vordruck geschaffen.
  • Der Einreichungsweg für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird geändert.
  • Das für die Millionenkreditmeldungen bereits bewährte papierlose Einreichungsverfahren wird auch für die routinemäßigen Großkreditanzeigen eingeführt.

In § 15 GroMiKV werden eine Reihe von Bestimmungen, die das Großkredit- und Millionenkreditmeldewesen gleichermaßen betreffen, gesetzestechnisch vor die Klammer gezogen.

Absatz 1
(Sondereinreichungsweg für Kreditgenossenschaften und Sparkassen):

Nach § 15 Abs. 1 GroMiKV haben die Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, jeweils eine Ausfertigung der Anzeige nach dieser Verordnung dem Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle einzureichen. In Abkehr von der Praxis vor der 6. KWG-Novelle werden die Großkreditmeldungen nicht länger über die Prüfstellen an die zuständige Hauptverwaltung der Landeszentralbank, sondern direkt an die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank und parallel an die Prüfstelle geleitet. Die Umstellung auf quartalsweise Meldungen im Großkreditbereich lassen ein weiteres Zuwarten seitens der Aufsicht nicht zu.

Die Prüfungsverbände und Prüfungsstellen reichen ihre Stellungnahme der Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen Landeszentralbank ein, sofern das Engagement aus ihrer Sicht überhaupt anmerkungsbedürftig ist.

Absatz 2
(Sondereinreichungsweg für Kreditinstitute mit Sonderaufgaben):

Nach § 15 Abs. 2 GroMiKV haben die Deutsche Ausgleichsbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH die nach der Verordnung einzureichenden Anzeigen nicht bei der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank, sondern bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Ausfertigungen einzureichen. Die Regelung entspricht § 16 Abs. 2 der Anzeigenverordnung von 1996.

Absatz 3
(Papierloses Einreichungsverfahren):

Nach § 15 Abs. 3 GroMiKV sollen die Institute die Anzeigen nach §§ 25, 30, 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen. Die Regelung ist freiwillig. Um eine rationelle, schnelle und auch wirtschaftliche Übertragung und Verarbeitung der den Großkredit- und Millionenkreditbereich betreffenden Informationen zu ermöglichen, soll darauf hingewirkt werden, dass die Institute die erforderlichen Meldungen beleglos den bankaufsichtlichen Stellen zur Verfügung stellen, damit u. a. auch der Erfassungsaufwand bei den Landeszentralbanken gesenkt werden kann. Ein belegloses Meldeverfahren erfordert jedoch in Teilbereichen andere Bestimmungen als ein beleggebundenes Anzeigesystem. Deshalb ist es erforderlich, dass für die beleglose Einreichung der Anzeigen eine Öffnungsklausel in die Verordnung aufgenommen wird. In diesem Sinne ergeht der § 15 Abs. 3 Satz 2 GroMiKV: Von den §§ 25, 30, 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß Anlagen 1 bis 3 kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Regelung berührt folgende Bereiche:

  • Der Aufbau der Vordrucke - nicht der Inhalt - sollte veränderbar sein, um z. B. auch Teile eines Vordrucks beleglos übermitteln zu können.
  • Der Einreichungsweg sollte flexibel wählbar sein, damit eine möglichst rasche Übermittlung an zentrale Rechner erfolgen kann.
  • Es sollte möglich sein, auf die Unterschrift zu verzichten, wenn das Institut eine Erklärung abgibt, wonach es die beleglos eingereichten Meldungen als für sich verbindlich anerkennt.
  • Der Verzicht auf begleitende Papiereinreichung sollte möglich sein.

Abschnitt 2 -
Sondervorschriften für Großkredite

Unterabschnitt 1 -
Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute

§ 16
Nullanrechnungen

Absatz 1
(Materiellgesetzliche Nullanrechnungen):
Geldmarktgeschäfte
(§16 Abs. 1 Nr. 1 GroMiKV)

Anders als noch die entsprechende Regelung in der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 bezieht sich § 16 Abs. 1 Nr. 1 GroMiKV allgemein auf Geldanlagen (d. h. auch besicherte). Die Besicherung einer Anlage disqualifiziert diese nicht mehr ohne weiteres als Geldanlage; den geänderten Geschäftsgepflogenheiten im Interbankengeschäft Rechnung tragend handhabt das Bundesaufsichtsamt das Kriterium inzwischen großzügiger.

Nach Artikel 4 Abs. 7 Buchst. i und k der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (im folgenden: "Großkreditrichtlinie" oder "GKRL") hätte der Gesetzgeber Forderungen und sonstige Kredite an staatlich beaufsichtigte Einlagenkreditinstitute mit Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr unabhängig vom Sitzland des Kreditnehmers von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen ausnehmen können. Er hat dieses Wahlrecht jedoch nur in Bezug auf die Adressen der Zone A ausgeschöpft. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat er dem Verordnungsgeber nach § 22 KWG indessen lediglich die undifferenzierte Gleichstellung der Einlagenkreditinstitutsadressen der Zone B mit denen der Zone A untersagt. Vorbehaltlich dieser Maßgabe besteht die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, im Rahmen der Vorgaben der Großkreditrichtlinie weitere Adressen vorzugsweise zu gewichten oder ganz von der Anrechnung auszunehmen, auch in Bezug auf Kredite an Einlagenkreditinstitute der Zone B.

Die Vorschrift stellt auf Restlaufzeiten ab: Die Gelder müssen in spätestens drei Monaten zur Rückzahlung fällig sein oder durch das Institut vor Ablauf von drei Monaten bedingungslos fällig gestellt werden können.

Dass die Forderungen unbedingt rückzahlbar sein müssen und im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sein dürfen, folgt definitionsgemäß bereits aus dem Kriterium "Geldanlage".

Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten
(§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GroMiKV)

Forderungssalden, die im Verrechnungsverkehr der Kreditinstitute auf Interbankkonten entstehen, hatte das Bundesaufsichtsamt mit Schreiben I 3 - 238 - 3/80 vom 9. November 1983[22] bis auf weiteres von der Anwendung der §§ 13 bis 18 KWG ausgenommen. Bezüglich der Interbankverrechnungskonten mit inländischen Kreditinstituten oder Einlagenkreditinstituten mit Sitz in anderen Ländern der Zone A beruht die Regelung seit der 5. KWG-Novelle auf § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG.

Die Großkreditrichtlinie lässt eine entsprechende Ausnahme auch in Bezug auf die Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B zu; diese Möglichkeit greift § 16 Abs. 1 Nr. 2 GroMiKV auf.

Die Kreditinstitute und Abschlussprüfer haben darauf zu achten, dass über Interbankverrechnungskonten keine Finanzierungen vorgenommen werden; solche Finanzierungen sind mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Geschäftsführung unvereinbar. Anhaltspunkte für solche Finanzierungen könnten für das betreffende Kreditinstitut die Anwendung dieser Bestimmung insgesamt in Frage stellen.

Die Bestimmung ist auf Verrechnungskonten mit Wertpapierhandelsunternehmen nicht anwendbar.

Postlaufkredite
(§ 16 Abs. 1 Nr. 3 GroMiKV)

Ein Postlaufkredit ist im internationalen Zahlungsverkehr ein Überbrückungskredit, den sich die Banken untereinander gewähren zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg.

Der Postlaufkredit wird häufig im Zusammenhang mit einem Dokumenten-Akkreditiv gegeben. Da die Importeurbank erst nach Erhalt der Dokumente Zahlung leisten kann, der Exporteur aber gleich nach Versand der Waren bezahlt werden möchte, zahlt ihm seine Bank den Rechnungsbetrag aus, indem sie der Importeurbank bis zum Eintreffen der Dokumente einen entsprechenden Kredit, den Postlaufkredit, einräumt.

Postlaufkredite waren schon vor der 5. KWG-Novelle qua Verwaltungspraxis von den §§ 13 bis 18 KWG ausgenommen. Hinsichtlich der Postlaufkredite an inländische Kreditinstitute oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in anderen Ländern der Zone A gibt es dafür seit der 5. KWG-Novelle mit § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG eine gesetzliche Grundlage.

Die Großkreditrichtlinie lässt eine entsprechende Ausnahme auch für Einlagenkreditinstitutsadressen in Ländern der Zone B zu. Mit § 16 Abs. 1 Nr. 3 GroMiKV schafft der Verordnungsgeber hierfür die erforderliche Rechtsgrundlage nach nationalem Recht.

Bei der Konkretisierung des Begriffs "üblicher Postweg" kommt es auf Sinn und Zweck des typischen Postlaufkredits an. Er soll im Normalfall die Zeitspanne zwischen der Vorauszahlung an den Begünstigten gegen Vorlage akkreditivgerechter Dokumente bis zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (in der Regel per Luftpost) überbrücken. Als äußerste Laufzeitgrenze ist eine Frist von vierzehn Kalendertagen einzuhalten. Die Annahme eines Postlaufkredits scheidet von vornherein aus, falls erfahrungsgemäß mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass zwischen der Ausführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung mehr als vierzehn Kalendertage liegen. Längere Fristen sind im Regelfall nicht ausschließlich durch die Nachrichtenübermittlung per Post, sondern z. B. auch durch die Devisengesetzgebung der betreffenden Länder, eventuell auch nur durch eine ineffiziente Anwendung der Devisengesetzgebung durch die Importeurbank bedingt. Die Annahme eines von der Anrechnung freigestellten Postlaufkredits scheidet unter solchen Umständen aus. Vierzehn Tage sind ohnehin sehr großzügig bemessen: Setzt man für den Versand der Dokumente in das Ausland durchschnittlich acht Tage und für ihre Prüfung im Normalfall drei Tage an, kann die Frist zwischen der E.v.-Gutschrift und dem Eingang des Gegenwertes im allgemeinen kaum zwei Wochen betragen, wobei die Zeit zwischen der Auszahlung und dem Eingang des Deckungsbetrages durch z. B. Telefax/Telex-Abforderung und Telefax/Telex-Anschaffung noch erheblich verkürzt werden kann.

In jedem Fall ist der vermeintliche Postlaufkredit spätestens, wenn die Deckung nach vierzehn Kalendertagen noch nicht eingegangen ist, nicht länger als Postlaufkredit anzusehen und zu 100 v. H. auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Wechselkursabhängige Termingeschäfte mit kurzer Ursprungslaufzeit
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 GroMiKV)

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 GroMiKV sind Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als fünfzehn Kalendertagen sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen ausgenommen. Die hier erfassten Kredite können bei einer Ursprungslaufzeit von weniger als fünfzehn Kalendertagen unter dem Gesichtspunkt des Adressenausfallrisikos vernachlässigt werden. Die Regelung beruht auf Anhang II Abs. 1 der Solvenzrichtlinie. Sie besteht nur für ausschließlich wechselkursabhängige Kredite; unterliegt der Kontrakt auch anderen direkten Marktrisiken, wie etwa der Zins-/Währungsswap einem Zinsänderungsrisiko, ist § 16 Abs. 1 Nr. 4 GroMiKV nicht anwendbar.

Börsentermingeschäfte
(§ 16 Abs. 1 Nr. 5 GroMiKV)

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 GroMiKV sind Termingeschäfte, bei denen das Adressenausfallrisiko dadurch minimiert wird, dass im Rahmen der vorgeschriebenen Abwicklung eine Wertpapier- oder Terminbörse Kontraktpartner des Instituts wird oder zu dessen Gunsten eine Erfüllungsgarantie übernimmt, nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Die Regelung beruht auf Absatz 1 Satz 2 des Anhangs II der Solvenzrichtlinie.

Die Legaldefinition der Wertpapier- oder Terminbörsen in § 1 Abs. 3e KWG ist auch für die Verordnung maßgebend.

Die Nullanrechnung erstreckt sich nicht auf die Anfangseinschüsse (initial margins) und andere im Rahmen von Termingeschäften an Börseneinrichtungen geleistete Einschüsse, auf die ein Institut einen Rückzahlungsanspruch hat, auch wenn die oben angestellten Bonitätserwägungen auch für diese Forderungen gelten mögen. Diese Kredite sind zu 100 v. H. auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Für einen günstigeren Anrechnungssatz gibt es EG-rechtlich keine Grundlage.

Die Regelung ist nicht auf kommissionsweise Börsentermingeschäfte anwendbar, die Börsenteilnehmer für Institute ohne direkten Börsenzugang abschließen; bei solchen Geschäften eröffnet der Börsenteilnehmer sich ein Kreditrisiko in der Person des Kommitenten, mit dem er entsprechend dessen adressenspezifischer Gewichtung auch die Großkreditobergrenzen zu belasten hat.

Das Bundesaufsichtsamt ist bis auf weiteres damit einverstanden, dass auch Börsenteilnehmer ohne Clearingfunktion, hinsichtlich der Termingeschäfte, die sie an der Deutschen Terminbörse abschließen, den § 16 Abs. 1 Nr. 5 GroMiKV anwenden, auch wenn die Trägerin der Börse für die Erfüllung dieser Geschäfte nicht persönlich einsteht. Auf ausländische Terminbörsen ist dieses Zugeständnis jedoch nicht übertragbar; Institute, die an ausländischen Börsen Terminkontrakte abschließen, kommen in den Genuss der Nullanrechnung nur, wenn die betreffende Börse entsprechend der Formulierung des Tatbestandes für die Erfüllung der Verbindlichkeit einsteht.

Anteile an pflichtkonsolidierten Tochterunternehmen
(§ 16 Abs. 1 Nr. 6 GroMiKV)

Die Nullanrechnung hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen:

  1. bei dem Kredit muss es sich um Anteile (im gesellschaftsrechtlichen Sinne) handeln,
  2. der Kreditnehmer (die "Adresse") muss ein Tochterunternehmen sein, welches das Institut nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert.

Die Regelung ist auf Aktien, GmbH-Anteile und andere Formen der mitgliedschaftlich / dinglich-vermögensrechtlichen Beteiligungen an dem Träger des Beteiligungsunternehmens, nicht dagegen auf die verschiedenen Formen der mittelbaren Teilhabe an Unternehmen anwendbar, bei der an die Stelle einer dinglichen Mitberechtigung eine nur schuldrechtliche Berechtigung tritt. Die Regelung ist damit insbesondere nicht auf Vermögenseinlagen, die das Institut über seine Anteilseignerschaft an dem Tochterunternehmen hinaus im Rahmen einer stillen Gesellschaft an das Tochterunternehmen geleistet hat, oder andere Eigenkapitalsurrogate anwendbar.

Die Regelung ist nicht auf pflichtkonsolidierte qualifizierte Minderheitsbeteiligungen oder gar nur freiwillig konsolidierte Unternehmen anzuwenden; eine anrechnungsmässige Privilegierung dieser Beteiligungen ist nicht gewollt.

Die Regelung geht § 16 Abs. 2 GroMiKV vor.

Forderungen aus dem Liquiditätsausgleich im Verbund
(§ 16 Abs. 1 Nr. 7 GroMiKV)

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 in Verbindung mit Teilsatz 1 in Verbindung mit Satz 1, insgesamt auch in Verbindung mit Abs. 4, KWG sind Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben unabhängig von ihrer Restlaufzeit nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Dem Liquiditätsausgleich im kreditgenossenschaftlichen Verbund gehören auch elf Institute an, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasst sind; die Regelung ist auf diese Institute allein rechtsformbedingt nicht direkt anwendbar.

Bisher wurde die Regelung im Analogieschluss auf die betreffenden Institute ausgedehnt. Jetzt wird die Regelungslücke durch § 16 Abs. 1 Nr. 7 GroMiKV geschlossen.

Die Regelung steht im Einklang mit Artikel 4 Abs. 7 Buchst. n GKRL, wonach die Mitgliedstaaten frei sind, "Forderungen an regionale oder nationale Kreditinstitute, denen das Kredit gebenden Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen", nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Auch längerfristige Liquiditätsanlagen sind der Natur der Sache nach unbedingt rückzahlbar und im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen. Auf Anlagen, die nur bedingt rückzahlbar und im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Kreditnehmers nachrangig zu bedienen sind, sind unbeschadet ihrer Etikettierung weder § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 KWG noch § 16 Abs. 1 Nr. 7 GroMiKV anwendbar.

Die Verbriefung einer Anlage in Inhaberschuldverschreibungen steht dagegen der Anwendung dieser Bestimmung - wie auch der Anwendung der analogen Bestimmung in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG - nicht unbedingt entgegen; das entscheidende Kriterium ist der Dienst im Liquiditätsausgleich im Verbund.

Absatz 2
(Nullanrechnung auf Grund einer Einzelfallregelung bei Pflichtkonsolidierung und zentraler Steuerung der Großrisiken):

Die Regelung beruht auf Artikel 4 Abs. 6 GKRL.

Gemäß § 16 Abs. 2 GroMiKV kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag des Instituts widerruflich bestimmen, dass Kredite des Instituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut nach § 10a, § 12 Abs. 2 und § 13b KWG pflichtkonsolidiert, nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet werden, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht. Anders als für die Ausnahmen nach Absatz 1 besteht die Regelung nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grund einer Einzelfallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes. Das Bundesaufsichtsamt kann nach Maßgabe dieser Bestimmung durch Verwaltungsakt alle oder einzelne Kredite an ein Tochterunternehmen ausnehmen. Das betrifft namentlich Patronatserklärungen und sonstige Gewährleistungen.

Die Ausnahmeregelung wird auf Tochterunternehmen beschränkt, die selbst Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind und als solche pflichtweise in die Konsolidierung nach § 10a, § 12 Abs. 2 und § 13b KWG einbezogen werden. Überlegungen, die Anrechnung durch eine freiwillige Konsolidierung von Tochterunternehmen eines anderen Geschäftstypus (bspw. Versicherungsunternehmen) oder von Minderheitsbeteiligungen zu vermeiden, wird damit a priori ein Riegel vorgeschoben; EG-rechtlich gäbe es dafür auch keine Grundlage. In diesem Sinne fallen auch pflichtweise konsolidierte qualifizierte Minderheitsbeteiligungen aus dem subjektiven Anwendungsbereich der Regelung.

In den Vorzug des privilegierten Anrechnungssatzes kommt nur das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Es genügt nicht, dass das Institut und das Tochterunternehmen gemeinsam in den Konsolidierungskreis eines beiden Unternehmen übergeordneten Unternehmens einbezogen werden.

Über die Vorgaben von Artikel 4 Abs. 6 GKRL hinaus muss das nachgeordnete Unternehmen in die zentrale Großrisikosteuerung des Instituts einbezogen werden, damit dieses in den Genuss der Nullanrechnung kommt. An das Kriterium der Einbeziehung in die zentrale Großrisikosteuerung des übergeordneten Unternehmens sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine zentrale Großrisikosteuerung setzt voraus, dass das nachgeordnete Unternehmen nicht nur alle Grundsatzfragen der Großrisikosteuerung mit dem übergeordneten Unternehmen abstimmt und es zeitnah - mindestens geschäftstäglich, bei größeren Bewegungen unverzüglich - über Positionsänderungen unterrichtet, sondern in ein gemeinsames und von der Muttergesellschaft überwachtes Limitsystem integriert wird. Die Nullanrechnung soll - auch - einen Anreiz für übergeordnete Unternehmen bieten, eine wirksame zentrale Großrisikosteuerung einzurichten.

Für Patronatserklärungen, die vor Inkraftsetzung der §§ 10, 10a, 13 bis 13b KWG(6.) gegeben worden sind, darf der Patron die bis dato geltende Nullanrechnung in Anspruch nehmen, bis das Bundesaufsichtsamt eventuell über den Antrag abschlägig entscheidet. Die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung setzt allerdings voraus, dass der Patron den Antrag nach § 16 Abs. 2 GroMiKV spätestens mit Inkraftsetzen der §§ 10, 10a, 13 bis 13b KWG(6.) stellt.

§ 17
20 %-Anrechnungen

Kredite an oder ausdrücklich gewährleistet durch ausländische Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften
(§ 17 Nr. 1 GroMiKV)

Gemäß Artikel 4 Abs. 8 GKRL können die Mitgliedstaaten für Kredite an örtliche Gebietskörperschaften oder an Regionalregierungen im Europäischen Wirtschaftsraum, für die nicht nach Artikel 7 SolvRL die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie für Kredite an Dritte, die durch eine dieser Adressen ausdrücklich gewährleistet werden, einen Anrechnungssatz von 20 v. H. festsetzen.

Die Regelung bezieht sich auf alle Gebietskörperschaften unterhalb der Zentralstaatsebene, soweit sie nicht bereits unter § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und e KWG fallen, auch wenn sie wie die Länder der Bundesrepublik Deutschland eine eigene Staatlichkeit haben und der Begriff der Regionalregierung zumindest insoweit unglücklich gewählt ist. Die Adressenprivilegierung erstreckt sich dagegen nicht - auch insoweit gilt die gleiche Regelung wie für § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und e KWG - auf rechtlich verselbständigte Einrichtungen, Stiftungen, Anstalten, Personal- und Verbandskörperschaften, es sei denn, dass aus ihrem rechtlichen Handeln die betreffende Gebietskörperschaft unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird.

Mittelfristige Kredite an inländische Kreditinstitute oder ausländische Einlagenkreditinstitute der Zone A
(§ 17 Nr. 2 GroMiKV)

Gemäß § 17 Nr. 2 GroMiKV sind Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu drei Jahren an ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in der Zone A nur mit einem Anrechnungssatz von 20 v. H. ihrer Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Die Kredite an inländische Kreditinstitute und Einlagenkreditinstitute in anderen Ländern der Zone A sind für die Ermittlung des Anrechnungssatzes nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG sowie § 17 Nr. 2 GroMiKV und § 18 Nr. 1 GroMiKV in Laufzeitbänder nach Maßgabe ihrer Restlaufzeiten einzustellen. Die EG-rechtliche Grundlage dafür ist Artikel 4 Abs. 7 Buchst. i und k, Abs. 8 und 9 GKRL.

Instituten, denen die Rechnung nach Restlaufzeiten zu aufwendig erscheint, steht es frei, nach einheitlicher Wahl ihre Kredite nach Ursprungslaufzeiten in die Laufzeitbänder einzustellen. Die Entscheidung ist dem Bundesaufsichtsamt und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. Das Institut kann jederzeit von diesem Verfahren wieder Abstand nehmen; es hat dies jedoch vorher dem Bundesaufsichtsamt und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen.

Die Zone A umfasst alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. März 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) getroffen haben. Länder, die ihre Auslandsschulden umschulden und vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten stehen, werden jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der Zone A ausgeschlossen, auch wenn sie dem Grunde nach in den Kreis dieser Staaten fielen.

Demnach zählen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Zone A außer der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Staaten:

Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, USA.

Mexiko, das im Jahre 1994 Vollmitglied der OECD geworden ist, ist im Hinblick auf seine anhaltend instabile wirtschaftliche und finanzielle Situation bis auf weiteres von der Begünstigung im Grundsatz I ausgenommen. Bei Polen, das am 22. November 1996 der OECD beigetreten ist, wurde die letzte Umschuldung im Jahre 1994 abgeschlossen. Das Kriterium einer umschuldungsfreien Zeit von mindestens fünf Jahren ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt, so dass dieses Land bis auf weiteres der Zone B zuzurechnen ist.

Mit dem Beitritt als Vollmitglied zur OECD am 12. Dezember 1996 war Südkorea prinzipiell auch der Zone A zuzurechnen. Seitdem jedoch die südkoreanische Regierung am 21. November 1997 erklärt hat, zur Tilgung ihrer Auslandsschulden (100 Mrd. US-Dollar), von denen 30 Mrd. US-Dollar zum Jahresende fällig würden, beim IWF einen Überbrückungskredit in Höhe von voraussichtlich 50 Mrd. US-Dollar zu beantragen, rechnet das Bundesaufsichtsamt das Land wieder zur Zone B. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat das Bundesaufsichtsamt den betroffenen Kreditinstituten jedoch zugestanden, eventuelle Überschreitungsbeträge (Großkreditobergrenzen), die aus der Herausnahme Südkoreas aus der Zone A resultieren, nicht mit Eigenmitteln unterlegen zu müssen, solange die betreffenden Engagements nicht erhöht oder prolongiert werden.

Für die Zuordnung verschiedener Kleinstaaten und Gebiete mit besonderem Status zu der OECD ist weiterhin die Handhabung in dem Staat ausschlaggebend, mit dem sie wirtschafts- und währungsmäßig eng verbunden sind. Danach werden bis auf weiteres Bermuda, Britische Kanalinseln, Gibraltar, Guam, Isle of Man und Puerto Rico der Präferenzzone zugeordnet.

Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt gehören nicht der Zone A an.

Länder, die nicht der Zone A zuzurechnen sind, gehören entsprechend § 1 Abs. 5b Satz 2 KWG der Zone B an.

Inländische Kreditinstitute werden, auch wenn sie EG-rechtlich nicht als Einlagenkreditinstitute zu qualifizieren sind, für die Zwecke der Adressengewichtung prinzipiell Einlagenkreditinstituten der Zone A gleichgestellt. Die Entscheidung wird materiell dadurch gerechtfertigt, dass diese Unternehmen einer Aufsicht unterliegen, die der Aufsicht über Wertpapierhandelsunternehmen mindestens gleichwertig ist. EG-rechtlich bleibt die Entscheidung jedoch problematisch. Die Institute müssen damit rechnen, dass die Anwendung kurzfristig aufgehoben wird, falls die Europäische Kommission ihr widerspricht.

Die Gleichstellung lässt sich EG-rechtlich jedoch nicht mehr rechtfertigen bei einzelnen Kreditinstitutsgruppen, die im Verordnungswege oder durch Verwaltungsvorschriften von wesentlichen EG-Vorgaben für Einlagenkreditinstitute freigestellt werden. Dies betrifft derzeit die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung, die den Grundsatz I nur noch einmal jährlich melden müssen. Kredite an diese Adressen sind unabhängig von ihrer Laufzeit in direkter Anwendung der strengeren EG-rechtlichen Vorgaben (für die ein Anwendungsvorrang besteht) mit 100 % auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

An dieser Stelle wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die Adressenprivilegierung nach dieser Vorschrift wie auch die nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG auf Kredite beschränkt, deren Erfüllung von einem inländischen Kreditinstitut oder ausländischen Einlagenkreditinstitut mit Sitz in der Zone A geschuldet wird. Die bloße Gewährleistung eines Kredits durch ein anderes Kreditinstitut ändert vorbehaltlich einer anderslautenden Einzelfallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes nach § 16 Abs. 2 GroMiKV - nichts daran, dass das Institut, das etwa einen Kredit an ein Industrieunternehmen oder an einen Privatkunden herauslegt, diesen zu 100 v. H. in die Berechnung der Auslastung der Großkreditrelationen einzubeziehen hat.

§ 17 Abs. 1 Nr. 2 GroMiKV erklärt sich ausdrücklich für nicht anwendbar, sofern der Kredit nur bedingt rückzahlbar und im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditnehmers nachrangig zu bedienen ist.

Nicht unbedingt rückzahlbar sind u. a.

  • Anteile an anderen Unternehmen,
  • als stille Gesellschaft oder Genussrechte ausgestaltete Einlagen, die am Verlust - und sei es auch nur am Bilanzverlust - des Kreditnehmers teilnehmen.

Die Kredite dürfen im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sein.

Weiterhin ist an dieser Stelle klarzustellen, dass die Ausnahme der kurzfristigen Interbankkredite gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG die Institute nicht dazu veranlassen darf, die Risiken aus diesen Krediten zu vernachlässigen. Das Bundesaufsichtsamt hält es mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nicht für vereinbar, an eine nichtstaatliche Adresse Blankokredite in einer Höhe auszureichen, die bei Ausfall der Adresse das gesamte haftende Eigenkapital des Instituts aufzehren würde.

Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 17 Nr. 3 GroMiKV)

Die Kapitaladäquanzrichtlinie ließe es zu, Kredite an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen in dem Zeitband zwischen 0 und 12 Monaten analog der Regelung für Einlagenkreditinstitute null zu gewichten. Der Verordnungsgeber schöpft indessen den Spielraum, den ihm der europäische und der deutsche Gesetzgeber geben, nicht aus. Aufsichtlich ist eine Nullgewichtung nicht zu verantworten. Die Nullgewichtung im Laufzeitband zwischen 0 und 12 Monaten ist bereits in Bezug auf Einlagenkreditinstitute nicht unproblematisch. Wertpapierhandelsunternehmen, auch qualifizierte im Sinne der Verordnung, sind im Durchschnitt anfälliger für Insolvenzen als Einlagenkreditinstitute, nicht zuletzt auch, da sie - insbesondere in Trennbankensystemen - nicht auf einer going concern Basis beaufsichtigt werden.

Die Kredite müssen unbedingt rückzahlbar sein (siehe Erläuterungen zu § 17 Nr. 2 GroMiKV).

Kredite an kirchliche Stellen
(§ 17 Nr. 4 GroMiKV)

Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 GG und Artikel 137 Abs. 6 WRV Steuern erheben oder am Steueraufkommen der Steuer erhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, sind nur mit 20 v. H. auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Diese Regelung erfasst nur Kredite, die an kirchliche Körperschaften ausgereicht werden. Sie erfasst nicht Kredite, die einer karitativen kirchennahen Einrichtung gewährt und durch die Landeskirche verbürgt werden; solche Kredite sind unbeschadet der kirchlichen Gewährleistung mit 100 % anzurechnen.

Die Regelung ist auf inländische kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Adressenprivilegierung sind eng gefasst:

Die adressenmäßig privilegierten Religionsgesellschaften müssen

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts sein

Eine Religionsgesellschaft erhält den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts durch staatlichen Verleihungsakt. Neuverleihungen sprechen die Länder aus, auch wenn sich das neue Rechtsgebilde auf das ganze Bundesgebiet erstreckt. Der Verleihungsakt ist ein überregionaler Akt.

Der Zusammenschluss kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts zu einer übergeordneten Körperschaft ist seinerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ohne dass es einer weiteren Körperschaftsverleihung bedürfte (Bsp.: Verband der Diözesen Deutschlands).

Privatrechtliche Rechtsformen (wie die Griechisch-Katholische Kirche, die Griechisch-Orthodoxe Kirche, die Zeugen Jehovas, die Buddhisten) fallen nicht unter die 20%-Anrechnung. Die Untergliederungen und Zusammenschlüsse der Religionsgesellschaften, die unter den Schutz des § 137 Abs. 5 WRV fallen, müssen selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sein; kirchennahe Anstalten scheiden aus, auch wenn sie öffentlich-rechtlichen Status haben. Nicht unter die 20 %-Anrechnung fallen deshalb die "Katholische Soldatenseelsorge" als Rechtsträger der Militärseelsorge und die katholische "Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" in Köln; diese Einrichtungen sind jeweils Anstalten öffentlichen Rechts.

(2) bundesweit verfasst sein

Lediglich regional vertretene Religionsgesellschaften, wie die Freireligiösen Gemeinden in Baden, Mainz, Offenbach und der Pfalz, die Französische Kirche zu Berlin (Hugenotten), die Evangelisch-reformierte Gemeinde in Braunschweig, die Evangelisch-reformierten Kirchen Bückeburg und Stadthagen, die Reformierte Gemeinde Göttingen und die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten (Rheinland-Pfalz) kommen nicht in den Genuss der 20 %-Anrechnung, obwohl sie von dem gemäß Artikel 137 Abs. 6 WRV gewährleisteten Steuererhebungsrecht Gebrauch machen.

(3) aufgrund des Artikel 137 Abs. 6 WRV Steuern erheben oder am Steueraufkommen der Steuer erhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben

Die Finanzierung über Spenden oder andere freiwillige Abgaben genügt danach nicht. Es spielt jedoch keine Rolle, ob die Steuern über die Finanzverwaltungen der Länder oder über kircheneigene Organe beigetrieben werden.

Unter die vorgesehene Adressenprivilegierung fallen derzeit nur:

  1. die Evangelischen Landeskirchen mit ihren Untergliederungen (Gemeinden, Gemeindeverbänden),
  2. die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD),
  3. die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD),
  4. die Evangelische Kirche der Union (EKU),
  5. die Bistümer und Erzbistümer der Katholischen Kirche mit ihren Untergliederungen (Gemeinden, Gemeindeverbänden), den den Bistümern und Erzbistümern zugeordneten Bischöflichen Stühlen, und ihrem Zusammenschluss, dem Verband der Diözesen Deutschlands,
  6. die jüdischen Kultusgemeinden, ihre Landesverbände und der Zentralrat der Juden in Deutschland,
  7. das Bistum der Altkatholiken in Deutschland mit seinen Untergliederungen.

Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Kredit lediglich bedingt rückzahlbar ist.

Kredite an kommunale Zweckverbände
(§ 17 Nr. 5 GroMiKV):

Ein kommunaler Zweckverband im Sinne der Verordnung ist

(1) ein Zusammenschluss von Gemeinden und/oder anderen kommunalen Gebietskörperschaften zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 oder eines entsprechenden Landesgesetzes, dem

(2) kommunale Aufgaben (örtliche Daseinsvorsorge) übertragen werden (bspw. Abwasserbeseitigung),

(3) für deren Durchführung er Beiträge oder Gebühren von den Nutzern oder Umlagen bei seinen Mitgliedern erhebt und hoheitlich beitreibt.

Zwar sind die kommunalen Zweckverbände ohne weiteres als local authorities im Sinne von Artikel 4 Abs. 8 GKRL und Artikel 7 SolvRL zu qualifizieren (die den betreffenden Adressenkreis auf Gebietskörperschaften einengende deutsche Richtlinienfassung beruht auf einer Übersetzungsungenauigkeit), so dass EG-rechtlich eine Gleichstellung mit den örtlichen Gebietskörperschaften in Betracht käme. Die finanzielle Stärke eines kommunalen Zweckverbandes ist jedoch nicht geeignet, analog einer Gebietskörperschaft die Nullgewichtung und damit Ausleihungen in beliebiger Höhe zu rechtfertigen. Die Möglichkeit eines Verbandes, sich über Beiträge und Umlagen zu finanzieren, stellt nicht im gleichem Maße wie die Möglichkeit der Erhebung kommunaler Steuern durch eine Gemeinde sicher, dass ein kommunaler Zweckverband seinen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt, etwa wenn er sich bei einem einzelnen Projekt übernimmt.

Im Grundsatz I ist - da nicht die Großrisiken im Vordergrund stehen - ein großzügigerer Ansatz vertretbar; dort werden die kommunalen Zweckverbände den kommunalen Gebietskörperschaften anrechnungstechnisch gleichgestellt.

Keine praktische Relevanz hat § 17 Nr. 5 GroMiKV in den Fällen, in denen eine Gemeinde (oder eine andere nach § 20 Abs. 2 privilegierte Adresse) einzelvertraglich ihre Haftung für einen Kredit an den kommunalen Zweckverband erklärt; in diesen Fällen ist bereits § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e KWG einschlägig.

Auch diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Kredit lediglich bedingt rückzahlbar ist.

§ 18
50 %-Anrechnungen


Wertpapiermässig verbriefte Kredite an inländische Kreditinstitute, Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A oder qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat der Zone A
(§ 18 Nr. 1 GroMiKV)

Gemäß § 18 Nr. 1 GroMiKV sind wertpapiermässig verbriefte Kredite mit einer Restlaufzeit von mehr als drei Jahren, die an einer Wertpapierbörse (§ 1 Abs. 3e KWG) zum amtlichen Handel oder geregelten Markt (bei täglicher Kursfestsetzung) zugelassen werden und deren Erfüllung von einem inländischen Kreditinstitut oder von einem ausländischen Einlagenkreditinstitut mit Sitz in der Zone A geschuldet wird, nur mit einem Anrechnungssatz von 50 v. H. ihrer Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind.

Im internationalen Durchschnitt ist für den Bereich der längerfristigen Interbankkredite eine deutliche Risikoerhöhung gegenüber den kürzerfristigen festzustellen. Eine Bankinsolvenz lässt sich mittelfristig nur noch bedingt und langfristig eigentlich überhaupt nicht mehr vorhersehen; Außenstehende haben eine Vorwarnzeit von allenfalls zwei Jahren. Die Großkreditrichtlinie trägt diesem Erfahrungssatz dadurch Rechnung, dass sie mittelfristige Interbankkredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu drei Jahren mit 20 v. H. und längerfristige von über drei Jahren - zusätzlich auch nur unter qualifizierten Voraussetzungen (Verbriefung, Börseneinführung) - mit 50 v. H. gewichtet. Die Regelung des § 18 Nr. 1 GroMiKV macht von dem Wahlrecht, das die Richtlinie den Mitgliedstaaten gewährt, nur in Bezug auf die Adressen der Präferenzzone Gebrauch.

Die Wertpapierbörse ist in § 1 Abs. 3e KWG definiert. Die Wertpapiere müssen zu dem Handel zugelassen sein; die Absicht der Einführung genügt nicht.

Die Zulassung an einer Börse genügt; eine amtliche Notierung ist nicht erforderlich, die tägliche Feststellung eines Börsenpreises aber unabdingbar.

Bezüglich der Bestimmung des Begriffs "Restlaufzeit" und des Begriffs "unbedingt rückzahlbar" wird auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen.

Als Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht nur Inhaberschuldverschreibungen, sondern auch Order- und Rektapapiere, sofern sie an einer entsprechend qualifizierten Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Abs. 3e KWG zum amtlichen Handel oder geregelten Mark (bei täglicher Kursfestsetzung) zugelassen sind. Dieser Gesichtspunkt hat im Inland keine, sehr wohl jedoch im Ausland, namentlich im U.S.-amerikanischen Markt, praktische Relevanz.

Unter den genannten Voraussetzungen genügen für die Anforderung der Verbriefung der Kredite in Wertpapieren nach § 18 Nr. 1 GroMiKV auch wertpapierähnliche registrierte Wertrechte (book-entry securities). Besondere Relevanz hat diese Möglichkeit in Bezug auf Rechtsordnungen, die wie die Japans, statt Wertpapieren nur Wertrechte kennen.

Diese Risikoaktiva haben jedoch nur dann den ermäßigten Anrechnungssatz, wenn sie nicht Eigenmittel im Sinne der Eigenmittelrichtlinie darstellen. Verlustteilnahme oder Rangrücktritt im Konkurs schließen die privilegierte Anrechnung nach diesem Tatbestand in jedem Fall aus, selbst wenn das Instrument bei dem Kapital nehmenden Unternehmen nicht hEK-wirksam wird. Solche Forderungen sind mit einem höheren Risiko behaftet und deshalb mit 100 v. H. auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, auch wenn sie - z. B. wegen kurzer Restlaufzeit - nicht mehr zu den Eigenmitteln zählen oder - z. B. wegen zu kurzer Ursprungslaufzeit - von Anfang an nicht zu den Eigenmitteln gezählt worden sind. Die mehr oder weniger strengen Anforderungen, die die örtlichen Behörden an die sonderordnungsrechtliche Anerkennung der spezifischen Eigenkapitalsurrogate stellen, spielen für die Anwendung dieser Vorschrift keine Rolle.

Auch soweit nachrangige Schuldverschreibungen von multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, sind sie aus denselben Gründen mit 100 v. H. anzurechnen.

Für die Zwecke dieser Bestimmung werden qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Einlagenkreditinstituten gleichgestellt.

Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind
(§ 18 Nr. 2 GroMiKV)

Die EG-rechtliche Grundlage für die vorzugsweise Anrechnung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind, ist Artikel 4 Abs. 7 Buchst. q GKRL, wonach die Mitgliedstaaten die außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang I der Solvenzrichtlinie mit 50 v. H. anrechnen können. Die Solvenzrichtlinie führt unter dieser Kategorie ausdrücklich nur Dokumentenakkreditive auf, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen.

Missverständnisse, die in der Vergangenheit aufgetreten sind, haben gezeigt, dass zu dieser Regelung umfangreichere Erläuterungen erforderlich sind, als sie das Bundesaufsichtsamt noch zu der entsprechenden Regelung in der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 gegeben hat:

Die Regelung privilegiert zwei Kredittatbestände bei Besicherung durch Warenpapiere:

  1. Die Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs (Import)

    Beschreibung:

    Das Dokumentenakkreditiv ist der einer Bank (Eröffnungsbank) erteilte Auftrag, zu Lasten des Auftraggebers (Akkreditivsteller) innerhalb einer bestimmten Frist einem Dritten gegen die Übergabe bestimmter Dokumente einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Das Kreditverhältnis entsteht in dem Augenblick, in dem die Bank das Akkreditiv unwiderruflich eröffnet oder die Widerrufsmöglichkeit an bestimmte Bedingungen knüpft.

    Kreditverhältnis (Sicherungsgegenstand):

    Das Kreditverhältnis ist der Erstattungsanspruch der akkreditiv-eröffnenden Bank gegen den Auftrag gebenden Kunden für den Fall, dass sie aus dem Akkreditiv nach Vorlage der Dokumente zahlt.

    Kreditnehmer:

    Der Kreditnehmer ist der Auftrag gebende Kunde.

    Sicherungsmittel:

    Als Sicherheiten kommen nur die handelsrechtlichen Traditionspapiere in Betracht, in denen der Anspruch auf Herausgabe einer Sache verbrieft wird und die zugleich die Sache selbst in der Weise repräsentieren, dass über die Sache durch Übergabe des Papiers sachenrechtlich verfügt werden kann. Derartige Traditionspapiere sind nach deutschem Recht das Konnossement (§ 363 HGB), das der Verfrachter (Reeder oder Schiffsführer) dem Ablader ausstellt, in dem er ihm die Annahme der Güter bescheinigt und sich verpflichtet, diese dem legitimierten Inhaber des Konnossements auszuhändigen, der Ladeschein (§§ 363, 444 ff. HGB) (das Konnossement für den Land- und Binnenschiffsfrachtverkehr) und der Lagerschein (§§ 363, 424 HGB), der die Verpflichtung des Lagerhalters enthält, eingelagertes Gut dem legitimierten Papierinhaber auszuhändigen. Ausländische Warenpapiere können für die Anrechnungserleichterung nur dann als ausreichende Sicherheit angesehen werden, wenn sie unter dem örtlichen Statut das Recht an der Ware (ius in re) in gleicher Weise verkörpern. Papiere, die unter dem örtlichen Statut lediglich ein Recht auf die Sache (ius ad rem) verkörpern, sind für die Zwecke dieser Vorschrift unzureichende Sicherung:

    Grundsätzlich muss die Bank Besitz an den Warenpapieren erlangen, um in den Genuss der 50 v. H.-Anrechnung zu kommen. Sofern sie ihre Auszahlung an den aus dem Akkreditiv Begünstigten von der Übergabe der Warenpapiere abhängig macht, kommt sie jedoch von Anfang an in den Genuss der 50 v. H.-Anrechnung; sie ist mittels dieser Abrede so gesichert, als ob sie die Warenpapiere bereits in den Händen hielte. § 18 Nr. 2 GroMiKV ist in der Regel nicht anwendbar auf Akkreditive, bei denen nicht bei Vorlage der Dokumente, sondern erst nach Ablauf einer im Akkreditiv festgelegten Nachsichtfrist Zahlung zu leisten ist (sog. Nachsicht-Akkreditive). Da die Warenpapiere nach Prüfung üblicherweise von der akkreditiv-eröffnenden Bank unverzüglich dem Importeur ausgehändigt werden, besteht während dieser Nachsichtfrist für diese Bank keine Sicherheit im Sinne des § 18 Nr. 2 GroMiKV mehr. Ohne eine entsprechende Anschlusssicherung hat der Kredit von Anfang an das Risiko einer gewöhnlichen Finanzierung, so dass die Anwendung des § 18 Nr. 2 GroMiKV auch nicht für den Zeitraum zu rechtfertigen ist, in dem die Bank die Warenpapiere innehat. Sofern die Bank jedoch nicht beabsichtigt, die Sicherheit während der Laufzeit des Kredits aus der Hand zu geben, steht der Anwendung von § 18 Nr. 2 GroMiKV nichts entgegen.

  2. Die Bestätigung eines Dokumentenakkreditivs (Export)

    Beschreibung:

    Oft gibt die Eröffnungsbank einer zweiten Bank (Bestätigungsbank) den Auftrag, das Akkreditiv gegenüber dem Begünstigten zu bestätigen. Durch die Bestätigung erlangt dieser gegenüber der Bestätigungsbank einen unwiderruflichen Zahlungsanspruch bei Vorlage akkreditivgerechter Dokumente.

    Kreditverhältnis (Sicherungsgegenstand):

    Die Bestätigungsbank gibt der Eröffnungsbank einen Kredit in dem Augenblick, in dem sie das Akkreditiv dem Begünstigten gegenüber bestätigt. Ein Kreditverhältnis zu dem aus dem Akkreditiv Begünstigten entsteht analog der Situation oben unter 1. für die akkreditiv-bestätigende Bank nicht, sofern sie den Kredit nicht etwa vorzeitig auszahlt oder anderweitig die Vorgaben aus dem Akkreditiv verletzt.

    Kreditnehmer:

    Der Kreditnehmer ist die Eröffnungsbank[23]

    Sicherungsmittel:

    Als Sicherheiten kommen nur die handelsrechtlichen Traditionspapiere (s. o. zu 1.) in Betracht. Sicherung: Es gelten dieselben Grundsätze wie oben zu 1. dargestellt: Grundsätzlich muss die Bank Besitz an den Warenpapieren erlangen, um in den Genuss der 50 v. H.-Anrechnung zu kommen. Sofern sie ihre Auszahlung an den aus dem Akkreditiv Begünstigten von der Übergabe der Warenpapiere abhängig macht, kommt sie jedoch von Anfang an in den Genuss der 50 v. H.-Anrechnung; sie ist mittels dieser Abrede so gesichert, als ob sie die Warenpapiere bereits in den Händen hielte.

    Falls die Bestätigungsbank jedoch die Warenpapiere an die Eröffnungsbank weiterleitet, ohne vorher die Deckung erhalten zu haben, begibt sie sich der Sicherheit. § 18 Nr. 2 GroMiKV ist in dem Augenblick, in dem sie die Papiere weiterleitet, nicht mehr auf das Kreditverhältnis zur Eröffnungsbank anwendbar; im der Regel greift dann jedoch der § 16 Abs. 1 Nr. 3 GroMiKV (sog. Postlaufkredit) mit der Folge der Nullanrechnung.

    Der zweite Privilegierungstatbestand gewinnt namentlich in den Fällen praktische Relevanz, in denen Waren aus Deutschland in ein Land der Zone B geliefert werden und der Importeur seine Hausbank beauftragt, zugunsten des deutschen Lieferanten ein Akkreditiv zu eröffnen und dieses durch eine deutsche Bank bestätigen zu lassen.

Akkreditive, für die der Bank Deckungsguthaben zur Verfügung stehen, sind keine Kredite. Hat das Kreditinstitut einen Vorschuss im Sinne des § 669 B GB in Höhe des Akkreditivbetrags erlangt, führt die Eröffnung des Akkreditivs nicht zu einer Kreditgewährung an den Akkreditivauftraggeber; das Akkreditiv ist dann lediglich ein Instrument des bargeldlosen, grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs. Eines Rückgriffs auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b KWG bedarf es insoweit nicht, um das Verhältnis im Rahmen der Großkreditvorschriften unberücksichtigt zu lassen.

§ 19
Kredite an die Europäische Investitionsbank oder an eine multilaterale Entwicklungsbank

Regelungstechnisch werden durch § 19 GroMiKV die multilateralen Entwicklungsbanken und die Europäische Investitionsbank in den Anwendungsbereich der auf die Einlagenkreditinstitute der Zone A zugeschnittenen adressenspezifischen Anrechnungserleichterungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG, § 16 Nr. 1 GroMiKV sowie § 17 Nr. 2 GroMiKV einbezogen. Abgesehen von der Ausdehnung des subjektiven Anwendungsbereichs kommen die betreffenden Bestimmungen unmodifiziert - mit allen ihnen innewohnenden Einschränkungen - zur Anwendung; insbesondere bleiben bedingt rückzahlbare oder nachrangige Kredite zu 100 v. H. auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

§ 20
Anrechnung von Sicherheiten

§ 20 GroMiKV, der den zweiten und zugleich letzten Titel der gemeinsamen Bestimmungen für Handelsbuchinstitute und Nichthandelsbuchinstitute für den Großkreditbereich bildet, setzt Artikel 4 Abs. 7 Buchst. o GKRL um. Danach können bestimmte Schuldverschreibungen und Aktien, die sich das Institut als Sicherheit für einen Kredit stellen lässt, die Großkreditobergrenzen entlasten. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind und dort einer täglichen Kursfeststellung unterliegen, sowie Aktien (und vergleichbare ausländische Unternehmensanteile),die in einen gängigen Aktienindex (§ 1 Abs. 1 GroMiKV) einbezogen sind.

Die Inanspruchnahme der Anrechnungserleichterungen steht im Belieben des Instituts; die allgemein bestehende Vorgabe der revisionstechnischen Nachvollziehbarkeit bleibt unberührt.

In Abkehr von der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 wird die kategorische Ausgrenzung von Aktien aufgegeben. Schuldtitel, die nicht unter die Kategorie "Schuldverschreibungen" fallen, namentlich Einlagen, Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter oder Schuldscheindarlehen sind nicht berücksichtigungsfähig. Entscheidend ist grundsätzlich die wertpapiermässige Verbriefung. Registrierte Forderungen, die sog. Wertrechte, stehen indessen auch im Rahmen des § 20 GroMiKV den Wertpapieren gleich. Gegenüber der Kreditbestimmungsverordnung von 1996 wird auf die Eingrenzung auf Inhaberschuldverschreibungen (die nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden) verzichtet, um den Instituten zu ermöglichen, ihre Großkreditobergrenzen mit ausländischen Wertpapieren/ Wertrechten, namentlich solchen nordamerikanischer Unternehmen, zu entlasten, die nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden.

Die Anrechnung als Sicherheit geschieht zu den folgenden Maßgaben:

  • Nicht berücksichtigungsfähig sind Wertpapiere, die

    • durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts oder
    • durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildet, begeben worden sind (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GroMiKV).

  • Das Sicherungsrecht des Instituts muss absolut sein.

    Der Sicherheitensteller kann sachenrechtlich Eigentümer der Wertpapiere bleiben; dem Institut muss jedoch mindestens ein Verwertungsrecht eingeräumt werden, das auch im Konkurs des Kreditnehmers oder Dritten, der für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers die Sicherheit stellt, Bestand hat.

  • Das Institut muss die tatsächliche Gewalt über die Wertpapiere erlangen. Für diese Zwecke kann der Hinterleger die Wertpapiere dem Institut in Sonder- oder Sammelverwahrung geben. Zwischenverwahrung genügt: Die Bank darf im Rahmen der Sammelverwahrung die Wertpapiere einem anderen inländischen Kreditinstitut zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern sie gegenüber dem Drittverwahrer sicherstellt, dass ihr Pfandrecht oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kreditnehmer nicht beeinträchtigt wird. Bei der Hinterlegung der Wertpapiere bei einem an einem ausländischen Platz ansässigen Institut führt die Sicherheitenübereignung nur dann zu einer Anrechnungsbegünstigung, wenn die an dem Platz geltenden rechtlichen Regelungen für die Hinterlegung denen im Geltungsbereich des KWG entsprechen und der Sicherungsnehmer vergleichbare Zugriffsrechte hat.
  • Die Verpfändung/Sicherungsübereignung muss laufzeitkongruent mit dem zu sichernden Kredit geschlossen werden.
  • Der Verpfändung/Sicherungsübereignung muss eine besondere Erklärung des Sicherheitenstellers zugrunde liegen; ein bloßer Verweis auf eine entsprechende Klausel in den einschlägigen AGB genügt nicht.
  • Die in den Schuldverschreibungen verbrieften Forderungsrechte müssen unbedingt rückzahlbar sein und dürfen im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sein.
  • Die Schuldverschreibungen müssen an einer Wertpapierbörse (§ 1 Abs. 3e KWG) amtlich notiert oder in den geregelten Markt einbezogen sein (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GroMiKV). Die tägliche Kursfeststellung ist unabdingbar. Andernfalls ist der betreffende Wert nicht als Sicherheit nach § 20 GroMiKV berücksichtigungsfähig.
  • Die Aktien, müssen in einen gängigen Aktienindex (§ 1 Abs. 1 GroMiKV) einbezogen sein (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GroMiKV). Auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 1 GroMiKV wird hingewiesen.
  • Die Aktien müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GroMiKV); für diese Zwecke sollten amtlich festgestellte Kurse oder wenigstens - im geregelten Markt - durch den Freimakler auf börsentäglicher Basis festgestellte Kurse zur Verfügung stehen.
  • Für Schuldverschreibungen richtet sich der erforderliche Marktwertüberschuss nach dem amtlich festgestellten Kurs oder - im geregelten Markt - nach dem durch den Freimakler festgestellten Kurs (§ 20 Abs. 3 Satz 2 GroMiKV) für eine eigene Bewertung durch das Institut - in Ermangelung solcher festgestellten Kurse - ist kein Raum.
  • Die Aktien und Schuldverschreibungen werden nur nach Maßgabe des in § 20 Abs. 3 GroMiKV definierten Marktwertüberschusses anrechnungsmindernd berücksichtigt. Der erforderliche Marktwertüberschuss beläuft sich auf

    • 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen von

      • inländischen Kreditinstituten und Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Zone A,
      • qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Land der Zone A,
      • Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist (andernfalls ist bereits § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KWG einschlägig),
      • der Europäischen Investitionsbank,
      • multilateralen Entwicklungsbanken (§ 1 Abs. 3 GroMiKV),
      • Die zu[24] sichernden Kredite dürfen eine Restlaufzeit von drei Jahren nicht überschreiten; auf Kredite mit längeren Restlaufzeiten ist die Regelung nicht anwendbar[25]. (Der Katalog zu Nr. 1 ist abschließend; die emittentenspezifisch abgegrenzten Werte sind nicht analogiefähig.)

    • 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,
    • 150 vom Hundert bei Aktien.

Der Sicherungswert (SW) eines Wertpapiers lässt sich aus seinem Marktwert (MW) und dem als Vomhundertsatz ausgedrückten erforderlichen Marktwertüberschuss (MWÜ) nach folgender Formel herleiten:

SW = MW (1 + MWÜ/100) -1

Für Schuldverschreibungen der Nr. 1 ist SW = 2/3 MW

Für Schuldverschreibungen der Nr. 2 ist SW = 1/2 MW

Für Aktien ist SW = 2/5 MW

Beispiel 1:

Die Bank reiche ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- DM an ein Industrieunternehmen aus, für das dieses an der Bremer Wertpapierbörse zum Handel zugelassene Schuldverschreibungen einer Regionalregierung in einem Land der Zone B bei der Bank hinterlege, die insgesamt einen Kurswert von 100.000,-- DM haben.

Besprechung:

Der Kredit ist mit 50.000 TDM auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Bei einem Sicherungswert von 50.000,-- DM beträgt der erforderliche Marktwertüberschuss 100 % (ebenfalls 50.000,-- DM).

Beispiel 2:

(wie Beispiel 1) Der Kurswert der Wertpapiere falle später auf insgesamt 80.000 TDM.

Besprechung:

Der Kredit ist mit 60.000,-- DM auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Bei einem Sicherungswert von 40.000,-- DM beträgt der erforderliche Marktwertüberschuss 100 % (ebenfalls 40.000,-- DM).

Beispiel 3:

(wie Beispiel 1) Nur der Darlehensnehmer hinterlege statt der Schuldverschreibungen der Regionalregierung an der AMEX notierte Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren aktueller Kurswert sich auf insgesamt 99.000 TDM belaufe.

Besprechung:

Der Kredit ist - bei einer Restlaufzeit von höchstens drei Jahren - mit 34.000,-- DM auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Bei einem Sicherungswert von 66.000,-- DM beträgt der erforderliche Marktwertüberschuss 50 % (33.000,-- DM); bei einer Restlaufzeit von über drei Jahren gilt die Lösung zu Beispiel 1.

Eine dem § 20 GroMiKV vergleichbare Vorschrift gibt es mangels entsprechender Grundlage in der Solvenzrichtlinie im Grundsatz I nicht. Die Anwendung einer solchen Vorschrift lässt sich in dem aufsichtlich hochsensiblen Großkreditbereich nur bei äußerster Sorgfalt rechtfertigen. Das Bundesaufsichtsamt wird deshalb in § 20 Abs. 4 GroMiKV ermächtigt, ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen. Die Einzelfallregelung ist keine Verfügung im engeren Sinne, die dem Adressaten ein bestimmtes Tun gebietet oder untersagt; sie ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Großkreditobergrenzen entlastende Wirkung der betreffenden Wertpapiersicherheiten nach § 20 Abs. 1 bis 3 GroMiKV unmittelbar ausschließt. Für die Aufhebung des Verwaltungsakts gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Unterabschnitt 2 -
Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§§ 21 / 22

Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte/Bildung und Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs

Die Beantwortung der Frage, ob ein Institut als Handelsbuchinstitut im Sinne der Vorschriften des KWG einzustufen ist oder ob es gemäß § 2 Abs. 11 KWG aufgrund der Einhaltung der dort vorgegebenen Bagatellgrenzen in seiner Entscheidung frei ist, sich als Handelsbuchinstitut einzuordnen oder als Nichthandelsbuchinstitut bestimmte handelsbuchspezifische Vorschriften des KWG nicht anzuwenden, setzt in § 2 Abs. 11 KWG an.

Ein Institut bleibt nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG in seiner Entscheidung frei, sich als Handelsbuchinstitut einzuordnen oder weiterhin aufsichtlich als Nichthandelsbuchinstitut geführt zu werden, solange

  1. der Anteil seines Handelsbuchs in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,
  2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen seines Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 Millionen ECU nicht überschreitet und
  3. der Anteil seines Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen ECU überschreitet.

Die gesetzliche Regelung ist für sich jedoch nicht vollständig. Sie wird durch §§ 21 und 22 GroMiKV komplettiert; Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 11 Satz 3 KWG.

§ 21 Abs. 1 GroMiKV bestimmt, welche Positionen die bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte eines Instituts ausmachen. § 21 Abs. 2 GroMiKV legt fest, mit welchem Betrag diese Positionen in die Berechnung der Gesamtsumme eingehen. Die Vorschrift orientiert sich dabei, soweit wie möglich, an § 2 GroMiKV. Allein für die Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften ist eine besondere Bemessungsgrundlage zu bestimmen; diese ist der Bemessungsgrundlage für Swap-Festgeschäfte und Swap-Optionen in § 2 Nr. 2 nachgebildet.

§§ 4 bis 7 GroMiKV sind nicht anzuwenden; der Anwendungsausschluss gilt auch für die §§ 8 bis 10 GroMiKV, auch wenn der Hinweis in § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GroMiKV insoweit unzureichend ist. Maßgeblich sind die übergeordneten gesetzlichen und Richtlinienvorgaben, die allein auf das Geschäftsvolumen abstellen, ohne irgendwelche wie auch immer gearteten Verrechnungsmöglichkeiten zuzulassen; § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz " GroMiKV hat insoweit nur klarstellende Funktion.

Die Positionen des Handelsbuchs sind eine Teilmenge der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, die nach § 21 GroMiKV gebildet wird (Differenzierungskriterium: Zuordnung der betreffenden Geschäfte zum Handelsbuch).

Zweckmäßigerweise wird im Rahmen der Prüfung nach § 2 Abs. 11 KWG und §§ 21 und 22 GroMiKV zuerst der Gesamtbetrag der Positionen des Handelsbuchs ermittelt. Die Vorfrage, welche Geschäfte dem Handelsbuch zuzurechnen sind, richtet sich nach § 1 Abs. 12 KWG:

  • Gemäß § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG sind dem Handelsbuch grundsätzlich jene Finanzinstrumente, handelbaren Forderungen und Anteile zuzurechnen, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die es übernimmt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zur Erzielung eines Eigenhandelserfolges zu nutzen. Die Absicht der Erzielung eines Eigenhandelserfolges ist das übergeordnete Prinzip.
  • Geschäfte zur Absicherung von Positionen des Handelsbuchs sind ihrerseits gleichfalls dem Handelsbuch zuzurechnen.
  • Bei Kommissionsgeschäften mit Selbsteintritt, Festpreisgeschäften in Wertpapieren, Wertpapier-darlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften sowie bei als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften kommt es ebenfalls darauf an, welche Absicht mit diesen Geschäften verfolgt wird. Dienen diese Geschäfte der Erzielung eines Eigenhandelserfolges, so sind sie dem Handelsbuch zuzuordnen. Schließt ein Institut solche Geschäfte allein zu Dienstleistungszwecken mit Kunden ab, steht der Zuordnung dieser Geschäfte zum Anlagebuch nichts im Wege; verfolgt das Institut bei diesen Geschäften aber auch spekulative Zwecke, wird es diese Positionen jedoch dem Handelsbuch zuordnen müssen.
  • Ebenfalls dem Anlagebuch zuzurechnen sind solche Geschäfte, die dazu dienen, bestehende Positionen des Anlagebuches etwa gegen Zinsänderungsrisiken oder gegen Währungsrisiken abzusichern.

Hält sich die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs nicht mehr in der Regel bei oder unterhalb des Gegenwertes von 15 Mio. ECU oder überschreitet die Gesamtsumme auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt den Gegenwert von 20 Mio. ECU, kann die Prüfung abbrechen: Das Institut hat dann keine andere Wahl, als sich als Handelsbuchinstitut einzustufen. Andernfalls ist - sofern das Institut sich nicht freiwillig als Handelsbuchinstitut einordnet - die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und auf dieser Basis den Vomhundertsatz zu ermitteln.

Beispiel:

  1. Im Bestand des Instituts befinden sich Aktien der X-AG mit einem Buchwert von insgesamt 10 Mio. DM für Anlagezwecke.
  2. Das Institut habe den Bestand an Aktien der X-AG an die Y-AG zum Preis von 10 Mio. DM per Termin 31.12.1999 verkauft, um den Bestand gegen Werteinbrüche abzusichern; geschuldet wird nur ein Differenzausgleich.
  3. Das Institut habe zur Erzielung von Kursgewinnen eine bestimmte Stückzahl von Inhaberschuldverschreibungen der X-AG von der Y-AG per Termin 1. Juli 1998 zum Preis von 20 Mio. DM gekauft. Die Papiere haben derzeit einen Kurswert von 21 Mio. Mio. DM.DM.
  4. Das Institut habe an diverse Kunden Gelddarlehen in Höhe von insgesamt 700 Mio. DM ausgereicht.
  5. Das Institut habe mit der X-AG einen Zinsswap abgeschlossen; das Institut erhalte auf einen Kapitalbetrag von 10 Mio. britischen Pfund über eine Laufzeit von sieben Jahren Sechs-Monats-LIBOR gegen einen Festzinssatz von 7 %. Das britische Pfund notiere derzeit bei 2,30 DM.

Besprechung:

Das Institut bleibt in seiner Wahl frei, sich als Handelsbuchinstitut einzuordnen oder nicht.

Begründung:

  1. Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuch bleibt - mit einem Betrag von 21 Mio. DM - unter den betragsmäßigen Grenze von 15 Mio. Mio. ECU.ECU.

    Die Geschäftsfälle 1, 2, 4 und 5 sind nach § 1 Abs. 12 KWG nicht dem Handelsbuch zuzuordnen. Die Aktien der X-AG (1) hält das Institut für Anlagezwecke. Der Terminverkauf der Aktien der X-AG (2) soll den Bestand gegen Werteinbrüche absichern; derivative Geschäfte, die Positionen des Anlagebuchs absichern sollen, sind ihrerseits auch dem Anlagebuch des Instituts zuzurechnen. Die Zuordnung der Gelddarlehen (4) zum Handelsbuch scheidet bereits dem Gegenstand nach aus (der Katalog der Positionen, die dem Handelsbuch zugerechnet werden können, ist abschließend); auf subjektive Zwecksetzungen kommt es insoweit nicht an. Auch die Zuordnung des Swap-Geschäfts (5) zum Anlagebuch ist unproblematisch, wenn das Institut ein Zinssicherungsgeschäft abgeschlossen hat, um Anlagewerte gegen Zinsschwankungen abzusichern.

    In dem Beispiel ist allein der spekulative Terminkauf der Inhaberschuldverschreibungen (3) zwingend dem Handelsbuch zuzurechnen. Der anrechenbare Betrag ist 21 Mio. DM (§ 21 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit. § 2 Nr. 3 GroMiKV)
  2. Der Anteil des Handelsbuchs bleibt - mit einem vom Hundertsatz von rund 2,75 - unter 5 v. H. der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte.

    Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs beträgt 21 Mio. DM (s.o.).

    Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte beträgt 764 Mio. DM. Die Geschäftsfälle (1) und (2) gehen gemäß § 2 Nr. 1 (Buchwert) bzw. Nr. 3 (Kaufpreis) mit jeweils 10 Mio. DM, die Gelddarlehen (4) nach § 2 Nr. 1 (Buchwert) mit 700 Mio. DM, das Swap-Geschäft (5) nach § 2 Nr. 2 (effektiver Kapitalbetrag) und § 3 GroMiKV (Umrechnung zum Kassamittelkurs) mit 23 Mio. DM und der Terminkauf der Inhaberschuldverschreibungen (3) mit 21 Mio. DM anzurechnen.

Unterabschnitt 3 -
Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute

§ 24
Organisatorische Maßnahmen

Die Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG (insbesondere die Unverzüglichkeit der Anzeige) bleibt unberührt.

§ 25
Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs

Die Institute werden nach § 25 GroMiKV zu quartalsweisen Meldungen der Positionen des Handelsbuchs verpflichtet. Die Meldungen sind stichtagsbezogen. Anders als für Großkreditanzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 KWG wird eine Höchstbetragsangabe für das jeweils vorausgegangene Quartal nicht verlangt. Die quartalsmäßigen Meldungen dienen, was die Nichthandelsbuchinstitute betrifft, der Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen des § 2 Abs. 11 KWG.

§ 26
Ausnahmen von den Beschlussfassungsvorschriften nach § 13 Abs. 2 KWG

§ 26 GroMiKV ist nur anwendbar, falls die Geschäftsleiter bereits über den Großkredit beschlossen haben.

Grundsätzlich ist ein Kredit, der unter die Großkreditdefinitionsgrenze geführt und als dann wieder über die Großkreditdefinitionsgrenze aufgestockt wird, ein neuer Großkredit, der die Beschlussfassungspflicht nach § 13 Abs. 2 KWG auslöst, selbst wenn die Unterschreitung der Großkreditdefinitionsgrenze nur eine logische Sekunde dauert. Eine neue Beschlussfassung ist aber nach § 26 GroMiKV entbehrlich, wenn der Kredit

  1. wegen der Änderung von Marktpreisen (exogener Faktor) oder
  2. der Begründung oder Aufgabe von Handelsbuchpositionen

bedingt vorübergehend unter die Großkreditdefinitionsgrenze sinkt. Die Vorschrift soll bewirken, dass ein Pendeln um die Großkreditdefinitionsgrenze nicht ständig neue Beschlussfassungspflichten auslöst. Die Änderung von exogenen Faktoren, die sich dem Einfluss des Instituts entziehen, löst grundsätzlich keine neue Beschlussfassungspflicht aus, es sei denn, sie führen den Kredit über die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze; es spielt dabei keine Rolle, ob das Institut intern die betreffende Position dem Anlagebuch oder dem Handelsbuch zuordnet. Bei der Begründung oder Aufgabe von Positionen besteht das Privileg jedoch nur, wenn das Institut die betreffenden Positionen intern dem Handelsbuch zuordnet und sie so zwangsläufig in den Grenzen des § 2 Abs. 11 KWG halten muss, um nicht als Handelsbuchinstitut qualifiziert zu werden.

§ 26 GroMiKV ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Kredit durch eine vorübergehende Aufstockung des haftenden Eigenkapitals kurzfristig unter die Großkreditdefinitionsgrenze geführt wird. Bei Nichthandelsbuchinstituten lassen sich kurzfristige Ausschläge des haftenden Eigenkapitals (die insbesondere aus einem Handel mit Anteilen an anderen Instituten oder Finanzunternehmen, der sich nicht innerhalb der Freibetragsregelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG hält, resultieren können) durch ein kompetentes Eigenkapitalmanagement vermeiden.

§ 27
Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter

Gemäß § 27 GroMiKV haben sich die Geschäftsleiter zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom höchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im Verlauf des vorangegangenen Quartals zu informieren. Die Kenntnisnahme ist revisionstechnisch zu dokumentieren; § 31 Abs. 2 Satz 1 GroMiKV bleibt unberührt.

Kredite an den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Europäischen Gemeinschaften werden von der Pflicht zur quartalsmäßigen Kenntnisnahme ausgenommen.

§ 27 GroMiKV setzt voraus, dass sich die Erhöhung des Kredits im Rahmen der Beschlussfassung der Geschäftsleiter hält; andernfalls ist der Kredit gemäß § 13 Abs. 2 KWG den Geschäftsleitern vor der Erhöhung und nicht erst zu dem Termin für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen zur Entscheidung vorzulegen.

§ 28
Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze

Das Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze erfordert neben der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die einstimmige Beschlussfassung der Geschäftsleiter. Ohne einen solchen Beschluss wird das Bundesaufsichtsamt keine Zustimmung zur Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze erteilen.

§ 29
Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften

Das europäische Rahmenwerk sieht ermäßigte Unterlegungssätze von Überschreitungspositionen nur für Handelsbuchinstitute vor. Für Kapitalanlagegesellschaften, die keine Einlagen oder andere rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennehmen und auch nicht als Wertpapierhandelsunternehmen einzustufen sind, ist der deutsche Gesetzgeber jedoch frei, Ausnahmen von Unterlegungspflichten zuzulassen oder die Unterlegungspflicht insgesamt aufzuheben; für Kapitalanlagegesellschaften gibt es insoweit keine EG-rechtlichen Vorgaben.

Die Verordnungsermächtigung nach § 22 KWG enthält zwar keine ausdrückliche Ermächtigung für die Festsetzung von ermäßigten Unterlegungssätzen; sie ist jedoch als minus in der Ermächtigung enthalten, ermäßigte Sätze für die Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen festzusetzen.

Die ermäßigten Anrechnungssätze setzt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft widerruflich fest. Das Institut hat in dem Antrag die betreffende Adresse und das Teilengagement, für das es die ermäßigten Unterlegungssätze begehrt, zu bezeichnen. Die Gründe, die aus seiner Sicht für die besondere Risikoarmut des Engagements sprechen, hat es in dem Antrag darzulegen und auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes nachzuweisen. Der Antrag kann bereits vor Aufnahme des Engagements gestellt und entschieden werden.

Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Kapitalanlagegesellschaften werden gebeten, eine Kopie des Antrags direkt der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank einzureichen.

§ 30
Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG

Die Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG sind nur noch quartalsmäßig zu erstatten. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Quartals. Von dem Nichthandelsbuchinstitut werden u. a. folgende Angaben zur Kredithöhe erwartet:

  • die Höhe des als Großkredit anzuzeigenden Betrages am Meldestichtag,
  • den Höchststand des anzuzeigenden Betrages während der Meldeperiode (Quartalshöchststand),
  • die Höhe des auf die Großkrediteinzelobergrenze anzurechnenden Betrages am Meldestichtag,
  • den Höchststand des auf die Großkrediteinzelobergrenze anzurechnenden Betrages während der Meldeperiode (Quartalshöchststand)

Auf eine Untergliederung der o. a. Betragsangaben in die Kategorien "Anlagebuch" und "Handelsbuch" wird für Nichthandelsbuchinstitute bis auf weiteres. verzichtet; die von diesen Instituten ermittelten Beträge sind insgesamt unter dem "Anlagebuch" zu zeigen.

Bei den Angaben zum Quartalshöchststand ist der jeweilige höchste Anzeige- und Auslastungsbetrag anzugeben, unabhängig davon an welchem Geschäftstag das jeweilige Ereignis eingetreten ist.

Ein Kredit, der während des Quartals die Großkreditanzeigegrenze erreicht oder überschritten hat, ist anzuzeigen, auch wenn der anzeigepflichtige Betrag am Meldestichtag unter 10 v. H. des haftenden Eigenkapitals des Instituts zurückgeführt worden ist.

Beispiel:

Ein Kredit schwankt in der betrachteten Meldeperiode mit seinem anzuzeigenden Betrag zwischen 100 und 108, wobei der höchste anzuzeigende Betrag (108) am 15.03. erreicht wurde; am Meldestichtag ergibt sich ein Wert von 102. Der anzurechnende Betrag dieses Kreditengagements bewegte sich in dem Beobachtungsquartal zwischen 55 und 96, wobei der höchste anzurechnende Betrag am 10.02. erreicht wurde. Am Meldestichtag lag der Betrag bei 88. Die Darstellung im Meldevordruck gemäß Anlage 1 zu diesen Erläuterungen stellt sich wie folgt dar:

Tabelle zum obigen Beispiel
Angaben zu den Krediten nach §§13 bis 13b KWG:Beträge in Tsd. DM oder Tsd. EURO
Quartalshöchststand am Meldestichtag
Anzuzeigender BetragAnzurechnender Betrag Anzuzeigender Betrag Anzurechnender Betrag
Anlagebuch 310 108 320 96 410 102 420 88
Handelsbuch 330 340 430 440

§ 31 Abs. 2 GroMiKV geht den o. a. Ausführungen vor.

Gemäß § 30 Abs. 2 GroMiKV übersendet die Landeszentralbank dem Institut vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die von dem Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Die vorbereiteten Sammelanzeigen schließen an die schon bisher bestehende Praxis bei den Millionenkreditmeldungen an.

§ 15 Abs. 2 GroMiKV geht, was den Einreichungsweg betrifft, dem § 30 GroMiKV vor.

Die Regelung gilt über § 45 GroMiKV für Handelsbuchinstitute entsprechend, wobei diese jedoch eine Untergliederung der gewährten Kredite in "Anlagebuch" und "Handelsbuch" vornehmen müssen. Die anzugebenden Quartalshöchststände sind dabei auf der Basis der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition zu berechnen.

§ 31
Abrufbereitschaft

Absatz 1
(tägliche Berechnung; Regelung der Abrufbereitschaft):

Die Regelung ergänzt den § 30 GroMiKV. Sie stellt klar, dass die Institute ihre Großkredite mindestens auf täglicher Basis zum Geschäftsschluss so zu berechnen haben, dass eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der ständigen (auch untertägigen) Einhaltung der Großkreditobergrenzen und - vorbehaltlich § 30 Abs. 5 Satz 2 GroMiKV - die Ermittlung des Quartalshöchststandes sicher gewährleisten. Soweit ein Institut, das von dem Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GroMiKV Gebrauch macht, dies auch ohne eine exakte Berechnung auf täglicher Basis gewährleisten kann, mag es so verfahren; sofern es dabei jedoch zu Verletzungen der Großkreditbestimmungen kommt, behält sich das Bundesaufsichtsamt nähere Vorgaben vor. Solange das Institut jedoch von seinem Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GroMiKV keinen Gebrauch macht, wird es sich keinesfalls ersparen können, die Großkredite mindestens täglich zum Geschäftsschluss exakt zu berechnen. Die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank und das Bundesaufsichtsamt werden anhand von Stichproben die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Großengagements der Institute, insbesondere auch die Inanspruchnahme adressen- oder geschäftsspezifischer Anrechnungserleichterungen, überprüfen. In der Prüfungsberichtsverordnung werden entsprechende Berichtspflichten für den Abschlussprüfer vorgesehen.

Die Institute haben sich im Rahmen der Abrufbereitschaft auf die folgenden Detailabfragen einzustellen:

  • Angaben zum Kreditnehmer und/oder zur Kreditnehmereinheit und der einstimmigen Beschlussfassung,
  • Aufgliederung der Kredite nach Kreditarten gemäß § 19 Abs. 1 KWG und nach Anrechnungserleichterungen nach § 20 Abs. 3 KWG sowie den Bestimmungen der GroMiKV,
  • Differenzierung der Kredite nach Anlagebuch und Handelsbuch,
  • Angaben zu den Sicherheiten, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers und gegebenenfalls des Konzerns, dem der Kreditnehmer angehört,
  • Angaben zur beabsichtigten oder gebildeten Risikovorsorge

Die Abfrage weiterer Details bleibt vorbehalten. Daten zu Kreditkonditionen und -laufzeiten werden jedoch nur in Ausnahmefällen gefordert werden.

Die Institute müssen sich auf diese Fragen einstellen, die Einzeldaten jedoch nicht ständig errechnet vorhalten; zur Bearbeitung der Abrufe wird ihnen in jedem Fall ein angemessener Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 2
(Entbehrlichkeit einer exakten Berechnung auf täglicher Basis bei Instituten, die sich aufsichtlich für alle Großengagements festlegen, die Großkrediteinzelobergrenze zu nicht mehr als 80 v. H. auslasten):

Gemäß § 31 Abs. 2 GroMiKV muss abweichend von Absatz 1 Satz 1 ein Nichthandelsbuchinstitut seine Großkredite nicht täglich zum Geschäftsschluss berechnen, solange es sicherstellt, dass alle seine Großkredite jeweils nicht 80 v. H. der Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, und das Institut sich durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einreicht, aufsichtlich festlegt. Die meldetechnische Erleichterung besteht demnach nur unter der Voraussetzung, dass das Institut im Gegenzug für seine, und zwar für alle Großkredite die niedrigere Großkrediteinzelobergrenze einzieht.

Die Ausnahmebestimmung schränkt regelungstechnisch nur den § 30 Abs. 1 Satz 1 statuierten Pflichtenkreis ein; das allgemeine Auskunftsrecht der Bankaufsichtsbehörden gemäß § 44 Abs. 1 KWG bleibt unberührt. Der Bankenaufsicht bleibt also unbenommen, jederzeit Auskünfte zu ausgewählten Großkrediten zu verlangen, auch wenn § 31 Abs. 2 Satz 1 GroMiKV seitens des Instituts ständig eingehalten wird.

§ 32
Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und Satz 8 KWG

Nach § 32 GroMiKV sind Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG über die Erfüllung der Beschlussfassungspflichten der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 15 Abs. 2 GroMiKV geht, was den Einreichungsweg betrifft, dieser Bestimmung vor.

Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der Anzeige dem Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle ein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GroMiKV).

§ 33
Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze

Unbeschadet der grundsätzlichen Umstellung auf quartalsweise Großkreditmeldungen (§ 30 GroMiKV) ist die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze - und sei sie noch so kurzfristig (die Großkreditobergrenzen sind auch intra-day einzuhalten) - dem Bundesaufsichtsamt und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank spätestens am darauffolgenden Geschäftstag schriftlich anzuzeigen; ein Anzeigevordruck wird nicht vorgegeben.

Über die quartalsmäßig erforderten Angaben für gewöhnliche Großkredite sind bereits bei der Meldung der unerlaubten Überschreitung die folgenden Angaben zu machen:

  • anzuzeigender Betrag,
  • anzurechnender Betrag,
  • Grund für die Überschreitung,
  • bestehende Sicherheiten,
  • Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung,
  • voraussichtliche Dauer der Überschreitung.

Erlaubte Überschreitungen werden dagegen in der Regel mit der Quartalsanzeige abgedeckt sein; das Institut wird in der Regel einen entsprechenden Dispens (das KWG sieht grundsätzlich auch für erlaubte Überschreitungen eine unverzügliche Anzeige vor) im Rahmen des Erlaubnisbescheides bekommen.

§ 34
Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten

Unter diese Regelung fallen - neben den klassischen Kreditrahmenkontingenten im Teilzahlungs-, Factoring-, und Leasinggeschäft - Darlehens-, Garantie-, Emissionsübernahme- und andere Rahmenverträge. Kennzeichnend für diese Verträge ist, dass der Vertragspartner nicht zum Kreditnehmer wird, sondern die Option erhält, in dem gegebenen Rahmen dem Kreditinstitut Kreditnehmer zuzuführen. Der Kreditbetrag steht analog einer Zusage oder einem Dispositionsrahmen fest, allein die Adresse bleibt vorerst offen.

Wenn der Rahmen die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet, sind diese Verträge entsprechend § 34 GroMiKV anzuzeigen, selbst wenn durch die vertragliche Festlegung des potentiellen Kreditnehmerkreises auch unter Berücksichtigung bereits bestehender Engagements feststeht, dass durch keine wie auch immer ausfallende Ausübung der Option des Vertragspartners es bei einer der in Betracht kommenden Adressen zu einem Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze kommt.

Kreditrahmenverträge sind Kreditzusagen, die neben einer eventuellen Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 3 KWG uneingeschränkt den Strukturnormen des § 13 KWG unterliegen. Allein die Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG wird durch die Anzeige nach § 13 Abs. 4 KWG ersetzt26.

Auf einem Folgeblatt, für das ein amtlicher Vordruck nicht vorgegeben wird, sind Angaben zu den folgenden Punkten zu machen:

  • Angaben, ob der Kreditrahmenvertrag rechtswirksame Klauseln enthält, die dem Institut ein Ablehnungsrecht einräumen, wenn es durch die Inanspruchnahme aus dem Rahmenvertrag eine Großkreditobergrenze überschreiten würde,
  • Angaben darüber, ob der Kreis der Kreditnehmer begrenzt ist und gegebenenfalls wie,
  • Einschätzung des Risikogehalts des Kreditrahmens.

§ 35
Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung

Die Erleichterung ist EG-rechtlich zulässig, da die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht zugleich Kredite auf eigene Rechnung gewähren und damit nicht als Kreditinstitute im Sinne der Bankrechtsrichtlinien einzustufen sind; gemäß Artikel 3 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie ("2. BKRL") kommt das europäische Regime auf diese Unternehmen nur eingeschränkt zur Anwendung.

Die meldetechnischen Erleichterungen für diese Unternehmen im Großkreditbereich und im Grundsatz I haben ihren Preis: die adressenspezifischen Anrechnungserleichterungen fallen in beiden Regelungsbereichen weg.

Unterabschnitt 4 -
Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute

§ 36
Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien

Absatz 1
(tägliche Bewertung):

Grundsätzlich muss das Institut den Marktpreis nur einmal täglich - zum Geschäftsschluss - ermitteln und kann ihn dann bis zum nächsten Geschäftsschluss der Kontrolle seiner Geschäfte bei der Beobachtung der Einhaltung der Großkreditobergrenzen zugrunde legen. Wenn jedoch sprunghafte Kursbewegungen - z. B. etwa bei einem "Crash"-Szenarium - bemerkbar werden, ist eine zeitnahe Überprüfung des Marktpreises erforderlich.

Absatz 2
(Bewertungsrichtlinien):

Im Handel mit Wertpapieren und Derivaten gibt es eine Fülle von Geschäften, deren Preise nicht unmittelbar im Markt quotiert werden, sondern auf der Grundlage von Marktdaten institutsindividuell errechnet werden müssen. Die Bewertung dieser Positionen hat gemäß § 36 Abs. 2 GroMiKV nach institutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien zu erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewertung gewährleisten.

Soweit aktuelle Marktparameter nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissenschaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, bedürfen die Richtlinien, einschließlich eventueller Änderungen, gemäß Artikel 6 Abs. 2 CAD der Billigung durch das Bundesaufsichtsamt als zuständige Behörde. Das Institut hat der Mitteilung der Richtlinien und eventueller Änderungen das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers beizufügen, in dem die Übereinstimmung der Richtlinien mit den vorstehenden Kriterien bestätigt und nachvollziehbar dargelegt wird. Wenn die Geschäftsleitung die Änderung der Bewertungsrichtlinien für sachlich geboten hält, kann sie sie sofort in Kraft setzen. Sie braucht nicht die Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes abzuwarten; erforderlich ist jedoch die unverzügliche Anzeige. Die Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes wird fingiert, bis das Bundesaufsichtsamt der Änderung widerspricht; eine eventuelle Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt wirkt ex nunc (keine Rückwirkung).

§ 37
Handelsbuch-Gesamtposition

Die Handelsbuch-Gesamtposition ist der Inbegriff der Kredite, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. Was Kredit ist, bestimmt § 19 Abs. 1 KWG. Prinzipiell werden für den Handelsbuchbereich keine neuen Kredittatbestände geschaffen, die nicht zumindest im Ansatz bereits für den Anlagebuchbereich oder für Nichthandelsbuchinstitute bestehen; allein die Bemessung und Anrechnung variieren. Diese Regel wird einmal durchbrochen: Die Handelsbuch-Gesamtposition umfasst einen Sonderkredittatbestand, das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko, der nur für das Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts gilt.

Über die Zuordnung eines Kredits zum Handelsbuch oder Anlagebuch entscheiden § 1 Abs. 12 KWG und die internen Richtlinien des Instituts. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu §§ 21 und 22 oben verwiesen.

Während sich die Zuordnung eines Kredits zum Handelsbuch oder Anlagebuch grundsätzlich nach § 1 Abs. 12 KWG entscheidet, gliedert § 37 GroMiKV die Positionen, die so dem Handelsbuch zugeordnet werden, nach sechs Handelsbuchteilpositionen. Die sechs Tatbestände sind im Hinblick auf § 1 Abs. 12 KWG so auszulegen, dass jeder Kredit, der dem Handelsbuch zugerechnet wird, einem der sechs Tatbestände eindeutig zugeordnet ist.

Die Berechnung der Handelsbuch-Gesamtposition erfolgt nach dem "Bausteinprinzip" der Kapitaladäquanzrichtlinie (Anhang VI):

  • Emittentenbezogene Nettokaufposition

    Die emittentenbezogene Nettokaufposition wird unter § 38 GroMiKV definiert. Die Regelung eröffnet im Handelsbuch Verrechnungsmöglichkeiten, die dem Institut im Anlagebuch nur unter den engen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e KWG offenstehen. Hält das Institut bspw. 1000 Siemens-Aktien im Bestand und hat es unterdessen 1000 (oder mehr) Siemens-Aktien an ein anderes Unternehmen per Termin verkauft, sind die Großkreditrelationen zu der Adresse Siemens mit "0" zu belasten. Eine vergleichbare Möglichkeit besteht analog § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e KWG, wenn die Siemens-Aktien dem Anlagebuch zugeordnet werden, nur, wenn die Aktien auf Termin an eine Adresse des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d KWG verkauft werden. Die Anrechnungsvorteile der Handelsbuchinstitute gegenüber Nicht-Handelsbuchinstituten sind beträchtlich.
  • Kreditäquivalenzbetrag der Termingeschäfte
    Die Bemessung derivativer Geschäfte ist gleich, ob sie dem Handelsbuch oder Anlagebuch zugerechnet werden. Maßgeblich ist jedenfalls § 2 Nr. 2 und 3 sowie §§ 4 bis 8 GroMiKV. Vorteile ergeben sich für das Institut aus der Zuordnung zum Handelsbuch nur aus den niedrigeren Unterlegungssätzen von Überschreitungspositionen.
  • Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko

    Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko ist ein Sonderkredittatbestand, der nur Geschäfte, die dem Handelsbuch zugeordnet werden (Verkäufe) oder werden sollen (Käufe), betrifft. Diese Handelsbuchteilposition wird unter § 39 GroMiKV definiert.

  • Vorleistungsrisiko

    Vorleistungen sind Kredite. Allein die Bemessung variiert je nachdem, ob sie dem Anlagebuch oder Handelsbuch zugeordnet werden. Ein weiterer Vorteil ergibt sich für das Institut aus der Zuordnung zum Handelsbuch aus den niedrigeren Unterlegungssätzen von Überschreitungspositionen.

  • Wertpapierpensionsgeschäfte und -darlehensgeschäfte
    Aktivische Wertpapierpensionsgeschäfte und -darlehensgeschäfte sind immer Kredite. Passivische Wertpapierpensionsgeschäfte sind ebenfalls immer Kredite, passivische Wertpapierdarlehensgeschäfte dagegen nur, sofern sie für das Institut ein Adressenausfallrisiko begründen. Erfassung und Bemessung dieser Kredite erfolgen nach denselben Regeln, unabhängig davon ob das Institut sich als Handelsbuchinstitut eingeordnet hat oder aufsichtlich weiterhin als Nichthandelsbuchinstitut geführt wird, und unabhängig davon, ob die Kredite dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzuordnen sind. Auf die Ausführungen zu § 2 GroMiKV wird verwiesen. Wegen der großzügigen Implementierung der Verrechnungsmöglichkeiten in § 9 und § 10 GroMiKV ergeben sich für den Bereich des Großkreditregimes Vorteile aus der Zuordnung zum Handelsbuch nur aus den niedrigeren Unterlegungssätzen von Überschreitungspositionen.
  • Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen
    Erfassung und Bemessung dieser Kredite erfolgen nach denselben Regeln, und zwar unabhängig davon ob das Institut sich als Handelsbuchinstitut eingeordnet hat oder aufsichtlich weiterhin als Nichthandelsbuchinstitut geführt wird und unabhängig davon ob die Kredite dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzuordnen sind. Auf die Ausführungen zu § 2 GroMiKV oben wird verwiesen. Vorteile ergeben sich für das Institut aus der Zuordnung zum Handelsbuch nur aus den niedrigeren Unterlegungssätzen von Überschreitungspositionen.

Die Anwendbarkeit der Regelungen unter § 20 KWG und §§ 16 bis 20 GroMiKV bleiben von der Zuordnung eines Kredits zum Handelsbuch - vorbehaltlich ausdrücklicher bereichsspezifischer Ausnahmebestimmungen - unberührt.

§ 38
Emittentenbezogene Nettokaufposition

Ein Institut, das Inhaberschuldverschreibungen oder Aktien in seinen Bestand nimmt oder auf Termin kauft, riskiert, dass seine Position - bei Ausfall des Emittenten - entwertet oder - bei einer Verschlechterung der Einschätzung des Emittenten durch die anderen Marktteilnehmer - an Marktwert verliert. Das sog. Emittentenrisiko wird als Kredit an die Adresse des Emittenten in den Großkreditrelationen erfasst. Das betrifft Handelsbuchinstitute und Nichthandelsbuchinstitute gleichermaßen.

Nun mag das Institut die Wertpapiere auf Termin verkauft oder anderweitig das Risiko auf einen Dritten verlagert haben. Nichthandelsbuchinstitute können - unabhängig davon, ob sie die Wertpapiere im Handelsbuch führen oder nicht - mittels der Einholung eines solchen Versprechens eines Dritten ihre Großkreditgrenzen nur entlasten, wenn der Dritte eine Adresse ist, deren ausdrückliche Gewährleistung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 KWG zu einer Nichtanrechnung auf die Großkreditanzeige- und Großkreditobergrenzen führt. Die Handelsbuchinstitute sollen - nach § 38 Abs. 1 und 2 GroMiKV - das Privileg genießen, die Anteile und Schuldtitel, die sie im Handelsbuch führen, mit entsprechenden Abnahmeverpflichtungen Dritter zu verrechnen, auch wenn tatsächlich ein Restrisiko bleibt, dass eben diese Adresse ausfällt und damit die Position wieder geöffnet wird.

Unter Schuldtitel sind alle Geld- und Kapitalmarktforderungen, einschließlich Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter[27] sowie Geldhandelsgeschäften im Interbankenmarkt, zu verstehen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verbrieft sind oder nicht, sofern sie dem Handelsbuch zugerechnet werden. Unter Schuldtitel fallen zwar nicht Derivate als solche, wohl aber die diesen Geschäften zugrunde liegenden Schuldtitel.

Unter den Begriff "Anteile" fallen auch Kommanditeinlagen bei Personenhandelsgesellschaften, sofern sie im Handelsbuch geführt werden.

Beispiel 1:

Im Bestand des Instituts befinden sich Aktien der X-AG zum Marktwert von insgesamt 10 Mio. DM. Das Institut habe den Bestand an Aktien der X-AG zum Preis von 9,9 Mio. DM per Termin verkauft.

Besprechung:

Die Emittenten X-AG bezogene Nettokaufposition ist Null. Verrechnet werden die Marktwerte. Der Kontraktpreis ist ohne Relevanz.

Beispiel 2:

Die X-AG möchte eine Anleihe über 10 Mio. DM über die Begebung von abgezinsten Inhaberschuldverschreibungen über nominal 10 Mio. DM, die am 31. Dezember 2002 fällig werden, am Markt aufnehmen. Am 2. Mai 1997 übernehme das Institut die Emission mit einen Abschlag von 3 Mio. DM für die Abzinsung und 200 TDM als eigene Risikoprämie und Verwaltungsaufwand, um sie auf eigenes Risiko am Markt zu plazieren. Den Marktwert der Inhaberschuldverschreibungen veranschlage das Institut auf derzeit 7 Mio. DM. Zu diesem Preis wolle es sie am Markt plazieren.

Besprechung:

Eine Veränderung des Marktwertes dürfte sich während der ersten sechs Geschäftstage, nachdem das Institut die Emission übernommen hat, nicht feststellen lassen. In diesem Sinne beträgt die emittentenbezogene Nettokaufposition am
2. Mai 1997 0 Tag der Übernahme; keine Anrechnung
5. Mai 1997 700 TDM 1. Geschäftstag nach Übernahme; Anrechnung zu 10 %
6. Mai 1997 1 750 TDM 2. Geschäftstag nach Übernahme; Anrechnung zu 25 %
7. Mai 1997 1 750 TDM
9. Mai 1997 3 500 TDM 4. Geschäftstag nach Übernahme; Anrechnung zu 50 %
12. Mai 1997 5 250 TDM 5. Geschäftstag nach Übernahme; Anrechnung zu 75 %
13. Mai 1997 7 000 TDM Anrechnung zu 100 % ab dem 6. Geschäftstag

Abwandlung (Beispiel 2):

Am 5. Mai 1997 sagt die y-AG die Abnahme der Hälfte des Bestandes zu.

Besprechung:
2. Mai 1997 0
5. Mai 1997 350 TDM
6. Mai 1997 875 TDM
7. Mai 1997 875 TDM
9. Mai 1997 1 750 TDM
12. Mai 1997 2 625 TDM
13. Mai 1997 3 500 TDM

Beispiel 3:

Die Bank habe je 500 Stück der Inhaberschuldverschreibungen (IHS), WKN 1 und 2, der X-AG in ihrem Bestand. Dazu folgende Angaben:

je Emission: Nominalwert 100 DM/Stück, aktueller Marktpreis 110 DM/Stück, Rückzahlung 1. Januar 2001 in einem Betrag. Die Rückzahlung der IHS WKN 1 habe die Bundesrepublik Deutschland garantiert.

Die IHS WKN 2 habe die Bank per Termin 1. Januar 2000 zu einem Basispreis von 111,-- DM verkauft.
Vorzunehmende Schritte Betragsberechnung
1. Schritt
Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition § 37 GroMiKV
1.1 Erster Teilschritt Nettokaufpositionen zu Marktpr. Kaufposition 110 TDM
Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition § 38 GroMiKV

Verkaufsposition (Termingeschäft) [28]

Nettokaufposition

55 TDM

55 TDM
1.2 Weitere Teilschritte in diesem Beispiel nicht relevant
Ermittlung der weiteren Teilpositionen gem. §§ 39 - 41 GroMiKV
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition 55 TDM
2. Schritt Bundesgarantie[29] - 50 TDM
Ermittlung der anzuzeigenden kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition ( = Abzug der nach § 20 Abs. 2 KWG nicht anzeigepflichtigen Kredite)

anzuzeigende kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition

-------------

5 TDM
3./4. Schritt

Ermittlung der anzuzeigenden kreditnehmerbezogenen Anlagebuch-Gesamtposition

Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Anlagebuchgesamtposition

Abzug der nach § 20 Abs. 2 KWG nicht anzeigepflichtigen Kredite
0 TDM
anzuzeigende kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 TDM

Beispiel 4:

Das Institut habe folgende Inhaberschuldverschreibungen (IHS) der Bank AG (Einlagenkreditinstitut mit Sitz in der Zone A) erworben:

Tabelle zu Beispiel 4
Stück Nominalwert/St.in DMMarktpreis/St. in DMLaufzeit in Monate aktueller Marktwert in TDM
1000 100 110 12 110
1000 100 110 24 110

Das Institut habe ohne eine entsprechende Deckung 600 Stück IHS (Nominalwert 100,-- DM/Stück, aktueller Marktpreis 100,-- DM/Stück, Restlaufzeit 30 Monate) zum Termin 1. September 2000 zum Basispreis von 110,--DM/Stück verkauft.
Vorzunehmende Schritte Betragsberechnung
1. Schritt
Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition § 37 GroMiKV
1.1 Erster Teilschritt

Nettokaufpositionen zu Marktpr.

bis 1 J Restl.

1 - 3 J Restl.

Nettokaufposition

110 TDM

50 TDM[30] 160 TDM
Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition
1.2 Weitere Teilschritte in diesem Beispiel nicht relevant
Ermittlung der weiteren Teilpositionen gem. §§ 39 - 41 GroMiKV
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition 160 TDM
2. Schritt 160 TDM
Ermittlung der anzuzeigenden kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition ( = Abzug der nach § 20 Abs. 2 KWG nicht anzeigepflichtigen Kredite)
3./4. Schritt 0 TDM

Ermittlung der anzuzeigenden kreditnehmerbezogenen Anlagebuch-Gesamtposition

Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Anlagebuchgesamtposition

Abzug der nach § 20 Abs. 2 KWG nicht anzeigepflichtigen Kredite
Anzuzeigende kreditnehmerbezogene Gesamtposition 160 TDM
5. Schritt Nettokaufpositionen nach Restlaufzeitbändern
Ermittlung der nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Beträge gem. Anrechnungserl. nach § 20 KWG und §§ 16 - 20 GroMiKV

bis 1 J. 110 TDM * 0% = 0 TDM

1-3 J 50 TDM *20% = 10 TDM

auf die Großkreditobergrenzen anzurechnende kreditnehmerbezogene Gesamtposition 10 TDM

Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen hat das Institut analog dem Gedanken, dem der § 42 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 GroMiKV zugrunde liegt, die Wahl, für die beiden einschlägigen laufzeitspezifischen Anrechnungssätzen (0 - 1 Jahr 0 v. H.; 1 - 3 Jahre 20 v. H.) jeweils eine emittentenbezogene Nettokaufposition zu bilden und mit beiden Positionen die Auslastung der Obergrenzen zu belasten:

110 TDM * 0 + 50 TDM * 0,2 = 10 TDM

oder eine emittentenbezogene Nettokaufposition zu bilden und für sie den ungünstigsten einschlägigen Anrechnungssatz zugrunde zu legen:

160 TDM * 0,2 = 32 TDM

Das Institut wird sich in diesem Fall für die erste Methode entscheiden. Analog dem Gedanken, dem die Regelung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 GroMiKV zugrunde liegt, darf die Entscheidung von Engagement zu Engagement unterschiedlich auszufallen. Das Institut ist auch frei, innerhalb eines fluktuierenden Engagements frei zwischen den Methoden zu wechseln, solange die Wahl des Ansatzes revisionstechnisch nachvollziehbar bleibt.

Beispiel 5:

Das Institut habe folgende Inhaberschuldverschreibungen der Bank AG (Einlagenkreditinstitut mit Sitz in der Zone A) erworben:

Tabelle zu Beispiel 5
StückNominalwert/St. in DMMarktpreis/St. in DMLaufzeit in Monateaktueller Marktwert in TDM
1000 100 110 12 110
1000 100 110 24 110

Das Institut habe ohne eine entsprechende Deckung 1.200 Stück IHS (Nominalwert 100,-- DM/Stück, aktueller Marktpreis 100,-- DM/Stück, Restlaufzeit 6 Monate) zum Termin 1. September 1998 zum Basispreis von 110,-- DM/Stück verkauft.
Vorzunehmende Schritte Betragsberechnung
1. Schritt
Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition § 37 GroMiKV
1.1 Erster Teilschritt

Nettokaufpositionen zu Marktpr.

bis 1 J Restl.

1 - 3 J Restl.

Nettokaufposition

- 10 TDM

110 TDM

100 TDM[31]
Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition
1.2 Weitere Teilschritte in diesem Beispiel nicht relevant
Ermittlung der weiteren Teilpositionen gem. §§ 39 - 41 GroMiKV
kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition 100 TDM
2. Schritt 100 TDM
Ermittlung der anzuzeigenden kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition ( = Abzug der nach § 20 Abs. 2 KWG nicht anzeigepflichtigen Kredite)
3./4. Schritt

Ermittlung der anzuzeigenden kreditnehmerbezogenen Anlagebuch-Gesamtposition

Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Anlagebuchgesamtposition

Abzug der nach § 20 Abs. 2 KWG nicht anzeigepflichtigen Kredite
Anzuzeigende kreditnehmerbezogene Gesamtposition 100 TDM
5. Schritt Nettokaufpositionen nach Restlaufzeitbändern
Ermittlung der nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Beträge gem. Anrechnungserl. nach § 20 KWG und §§ 16 - 20 GroMiKV

bis 1 J. 0 TDM * 0% = 0 TDM

1-3 J 110 TDM *20% = 22 TDM

alt.: Verrechnung über alle Laufzeitbänder

100 TDM * 20% = 20 TDM[32]


auf die Großkreditobergrenzen anzurechnende kreditnehmerbezogene Gesamtposition 20 TDM

Beispiel 6:

(Abwandlung zu Beispiel 5)

Tabelle zu Beispiel 6
PositionenMarktpr/St. (in DM)RestlaufzeitKreditbetrag (in TDM) anzuzeigen (in TDM) v.H.-Satz Anrechnungsbetrag (Großkreditobergrenze) (in TDM)
IHS + 1.000 110 12 M + 110 + 110 0 % 0
IHS + 1.000 110 30 M + 110 + 110 20 % 22
IHS + 2.000 100 48 M + 200 + 200 50 % 100
IHS - 2.000 100 1 M - 200 - 200 0 % 0

Bei einer laufzeitbandbezogenen Verrechnung ergibt sich für die Auslastung der Großkreditobergrenzen ein Anrechnungsbetrag von 122.

Bei einer Verrechnung über alle Laufzeitbänder ergibt sich dagegen nur ein Anrechnungsbetrag von 220 * 50% = 110.

Das Institut wird sich wohl auch für diesen Fall für die Verrechnung über alle Laufzeitbänder entscheiden.

§ 39
Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko

Die Vorschrift schafft mit dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko einen Sonderkredittatbestand für Handelsbuchinstitute, eine vergleichbare Regelung besteht für Nichthandelsbuchinstitute nicht.

Entsprechend den Mindestvorgaben der Kapitaladäquanzrichtlinie erfasst der Tatbestand die verlustbringenden Differenzen aus nicht (termingerecht) abgewickelten Geschäften über Schuldtitel oder Anteile. Unter dem Blickwinkel einer möglichst vollständigen Erfassung aller kontrahentenspezifischen Risiken sind über die Mindestvorgaben der Kapitaladäquanzrichtlinie hinaus sämtliche nicht fristgerecht abgewickelten Geschäfte zu erfassen, d.h. auch aus Kontrakten, die sich auf die Lieferung anderer Geschäftsgegenstände als Schuldtitel und Anteile beziehen, namentlich auch Waren- und Devisentermingeschäfte.

§ 40
Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko

Bei der Erfassung dieses Kredittatbestandes besteht gegenüber dem Anlagebuch die Besonderheit, dass § 20 Abs. 1 KWG nicht zur Anwendung kommt. Die KWG-mässige Bestimmung wird durch die entsprechenden EG-rechtlichen Vorgaben verdrängt. Formal besteht innerhalb des Systems des KWG für diese Regelung die Ermächtigung nach § 22 KWG, der im Rahmen der Ermittlung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition die Schaffung weiterer Kredittatbestände nach den Vorgaben der Kapitaladäquanzrichtlinie zulässt, für die es im Bereich des Anlagebuchs keine Entsprechung gibt.

Die seitens des Geschäftspartners ausstehende Gegenleistung ist - wenn sie nicht als Geldbetrag in Deutsche Mark geschuldet wird - zum aktuellen Marktpreis anzusetzen.

§ 41
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte

Es gelten die allgemeinen Regeln. Auf die Ausführungen zu § 37 sowie §§ 2, 9 und 10 GroMiKV oben wird verwiesen.

§ 42
Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze

Die Regelung beruht auf § 13a Abs. 4 Satz 2 KWG.

Überschreitet ein Handelsbuchinstitut - erlaubt oder unerlaubt - die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze, so hat es die Überschreitung nach Maßgabe des § 42 GroMiKV mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen. Für unerlaubte Überschreitungen kann das Bundesaufsichtsamt nach pflichtgemäßem Ermessen erhöhte Unterlegungssätze festsetzen. Hierbei ist zu beachten, dass eine eventuelle Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes zur Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze gemäß § 13a Abs. 4 Satz 8 Halbsatz 2 KWG kraft Gesetzes erlischt, sobald die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils maßgebliche Obergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder 3 KWG überschreitet. Die Zustimmung lebt kraft Gesetzes auch nicht wieder auf, wenn die Überschreitung dieser Grenze zurückgeführt wird.

Die Berechnung des Unterlegungsbetrags knüpft an die tatsächliche Überschreitung (durch Zusage oder Inanspruchnahme) an; ein durch das Bundesaufsichtsamt gegenüber dem Institut per Verwaltungsakt zugelassener höherer Überschreitungsbetrag ist insoweit unmaßgeblich.

Der eventuell erforderliche Unterlegungsbetrag ist zweckmäßigerweise nach den folgenden Arbeitsschritten zu ermitteln:

  1. Die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition ist nach Maßgabe der §§ 19 und 20 KWG sowie der ergänzenden Bestimmungen der Verordnung zu ermitteln.
  2. Es ist festzustellen, ob die Anlagebuch-Gesamtposition die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; gegebenenfalls ist der Überschreitungsbetrag zu 100 % mit haftenden Eigenkapital zu unterlegen.
  3. Es ist die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu ermitteln.
  4. Die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und Handelsbuch-Gesamtposition sind durch eine bloße Addition zu der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition zusammenzufassen.
  5. Es ist festzustellen, ob und gegebenenfalls mit welchem Betrag die kreditnehmerbezogene Gesamtposition (unter Berücksichtigung der Anzeige- und Anrechnungserleichterungen des § 20 KWG und der §§ 16 bis 20 GroMiKV, soweit sie nicht bereits als emittentenbezogene Verkaufsposition angesetzt werden) die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze übersteigt.
  6. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition ist nach den verschiedenen spezifischen Risikofaktoren zu zergliedern und der Höhe des spezifischen Risikofaktors nach in aufsteigender Folge (den niedrigsten zuerst) dem nicht unterlegungspflichtigen Großkreditbereich, der durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze (§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG) definiert wird, zuzuordnen und, soweit die Handelsbuch-Gesamtposition - nach Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen Anlagebuch-Gesamtposition - die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, in Teilüberschreitungsbeträgen zusammengefasst in die Tabelle 3 einzuordnen, und zwar ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 GroMiKV.

    Ein besonderes Problem stellt sich bei der Aufschlüsselung der Handelsbuch-Gesamtposition, wenn eine Adresse Wertpapiere begeben hat, die in verschiedene Risikokategorien nach Maßgabe der Tabelle 3 fallen. Grundsätzlich hätte das Institut den höchsten einschlägigen spezifischen Risikofaktor zugrunde zu legen. Dieses Ergebnis kann das Institut jedoch vermeiden, indem es bspw. jeweils die Kauf- und Verkaufspositionen des spezifischen Risikofaktors 8 v. H. und des spezifischen Risikofaktors 4 v. H. zu einer emittentenbezogenen Nettokaufposition zusammenfasst.
  7. Die Teilüberschreitungsbeträge sind mit den in der Tabelle 3 vorgesehenen Vomhundertsätzen und den in der Tabelle 4 vorgegebenen Gewichtungsfaktoren zu multiplizieren.

    Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 200 vom Hundert. Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, muss das Institut die betreffende kreditnehmerbezogene Gesamtposition zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten zehn Tage unter die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze geführt haben.

    Die Regelung lädt zum Gestaltungsmissbrauch ein (etwa durch Hin- und Herschieben von Positionen innerhalb der Gruppe oder zwischen freundschaftlich verbundenen Unternehmen). Ein Institut könnte die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste, dadurch zu vermeiden suchen, dass es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe überträgt oder Scheingeschäfte tätigt, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Um einem solchen Gestaltungsmissbrauch vorzubeugen, wird das Bundesaufsichtsamt ermächtigt, die Regelung für einzelne Institute ganz oder teilweise durch Verwaltungsakt außer Kraft zu setzen und die nach Teilüberschreitungsbeträgen differenzierende Methode auch für Überschreitungen, die nicht länger als zehn Tage andauern, festzusetzen, wenn ihm Anhaltspunkte für Umgehungen vorliegen. Die VA-Ermächtigung ist analog der Regelung in § 20 Abs. 4 GroMiKV gefasst.
  8. Die Produkte sind zu einer Summe zusammenzufassen; die Summe ist mit Eigenmitteln zu unterlegen.

Beispiel 1:

(Berechnung der Unterlegung einer Überschreitungsposition)

Ein Institut habe ein haftendes Eigenkapital von 100 Mio. DM, die berücksichtigungsfähigen Drittrangmittel betragen ebenfalls 100 Mio. DM. Seit nunmehr über zehn Tagen betrage seine Kreditnehmer A bezogene Anlagebuch-Gesamtposition 20 Mio. DM und Handelsbuch-Gesamtposition 150 Mio. DM. Von dieser entfallen 100 Mio. DM auf Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.

Besprechung:

Arbeitsschritt 1:

Die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze beträgt 25 Mio. Mio. DMDM[33]. Die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition beträgt 20 Mio. DM. Sie überschreitet nicht die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze.

Arbeitsschritt 2:

Die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze liegt bei 50 Mio. Mio. DMDM[34]. Die kreditnehmerbezogene Gesamtposition beträgt 170 Mio. DM und überschreitet so um 120 Mio. DM die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze.

Arbeitsschritt 3:

Die kreditnehmerbezogene Gesamtposition wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 GroMiKV zergliedert:
kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition 20 Mio. DM
Teilbetrag der Handelsbuch-Gesamtposition, für die ein spezifischer Risikofaktor von 2 v. H. gilt 100 Mio. DM
Restbetrag der Handelsbuch-Gesamtposition 50 Mio. DM

Arbeitsschritt 4:

Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze dauert seit über zehn Tagen an. Die Beträge werden also - soweit sie nicht in den unterlegungsfreien Bereich (bis 25 v. H. der Eigenmittel)fallen, der durch die erweiterte Großkrediteinzelobergrenze abgesteckt ist - den verschiedenen von der Höhe der Überschreitung abhängigen Gewichtungskategorien zugeordnet:
bis 50 Mio.DM unterlegungsfrei 20 Mio.DM Anlagebuch-Gesamtposition
30 Mio.DM (von 100 Mio.DM) Handelsbuchteilposition mit dem spezifischen Risikofaktor 2 v. H.
von über 50 Mio.DM bis 80 Mio.DM 30 Mio.DM * 0,02 * 2 = 1,2 Mio.DM
von über 80 Mio.DM bis 120 Mio.DM 40 Mio.DM * 0,02 * 3 = 2,4 Mio.DM
von über 120 Mio.DM bis 160 Mio.DM 40 Mio.DM * 0,08 * 4 = 12,8 Mio.DM
von über 160 Mio.DM bis 200 Mio.DM 10 Mio.DM * 0,08 * 5 = 4 Mio.DM

Der Betrag, mit dem die Überschreitungsposition zu unterlegen ist, beträgt 20,4 Mio. Mio. DM.DM.

Bei der Ermittlung des Unterlegungsbetrags sind, was die kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition betrifft, die Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 GroMiKV nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 2:

Das Kreditinstitut (Eigenmittelbasis wie oben in Beispiel (1)) habe dem Bistum B vor geraumer Zeit Darlehen in Höhe von 100 Mio. DM gewährt. Inzwischen habe es - nunmehr schon vor über zehn Tagen - zu Handelszwecken Schuldverschreibungen des Bistums mit einem Marktwert von gegenwärtig 200 Mio. DM in seinen Bestand genommen.

Besprechung:

Arbeitsschritt 1:

Die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze beträgt 25 Mio. DM (entsprechend 25 v. H. des haftenden Eigenkapitals des Instituts). Die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition beträgt 20 Mio. DM (100 Mio. DM Darlehen bei einem Anrechnungssatz von 20 v. H. (§ 17 Nr. 4 GroMiKV)). Sie überschreitet nicht die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze.

Arbeitsschritt 2:

Die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze liegt bei 50 Mio. DM (entsprechend 25 v. H. von (haftenden Eigenkapital + berücksichtigungsfähige Drittrangmittel). Die kreditnehmerbezogene Gesamtposition beträgt 60 Mio. DM (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition von 20 Mio. DM gemäß Arbeitsschritt 1; kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition von 40 Mio. DM [200 Mio. DM Schuldverschreibungen mit einem Anrechnungssatz von 20 % nach § 17 Nr. 4 GroMiKV]) und überschreitet so die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze mit einem Betrag von 10 Mio. Mio. DM.DM.

Arbeitsschritt 3:

Die kreditnehmerbezogene Gesamtposition wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 GroMiKV zergliedert:

kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition

(insoweit bleibt die adressenspezifischen Anrechnungserleichterung nach § 17 Nr. 4 GroMiKV zu berücksichtigen)
20 Mio.DM

Handelsbuch-Gesamtposition

(für die Ermittlung des Unterlegungsbetrags ohne Berücksichtigung der adressenspezifischen Anrechnungserleichterung nach § 17 Nr. 4 GroMiKV)
200 Mio.DM

Arbeitsschritt 4:

Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze dauert seit über zehn Tagen an. Die Beträge werden wiederum - soweit sie nicht in den unterlegungsfreien Bereich (bis 25 v. H. der Eigenmittel) fallen, der durch die erweiterte Großkrediteinzelobergrenze abgesteckt ist - den verschiedenen von der Höhe der Überschreitung abhängigen Gewichtungskategorien zugeordnet:
bis 50 Mio.DM unterlegungsfrei 20 Mio.DM Anlagebuch-Gesamtposition
30 Mio.DM (von 200 Mio.DM) Handelsbuch-teilposition mit dem spezifischen Risikofaktor 2 v. H.
von über 50 Mio.DM bis 80 Mio.DM 30 Mio.DM * 0,08 * 2 = 4,8 Mio.DM
von über 80 Mio.DM bis 120 Mio.DM 40 Mio.DM * 0,08 * 3 = 9,6 Mio.DM
von über 120 Mio.DM bis 160 Mio.DM 40 Mio.DM * 0,08 * 4 = 12,8 Mio.DM
von über 160 Mio.DM bis 200 Mio.DM 40 Mio.DM * 0,08 * 5 = 16 Mio.DM
von über 200 Mio.DM bis 500 Mio.DM 20 Mio.DM * 0,08 * 6 = 9,6 Mio.DM

Der Betrag, mit dem die Überschreitungsposition zu unterlegen ist, beträgt 52,8 Mio. Mio. DM.DM.

Die Wahlrechte, die das Institut bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition (§ 38 GroMiKV) und des kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisikos (§ 39 GroMiKV) auszuüben hatte, sind entsprechend dieser Ausübung auch für die Berechnung des Unterlegungsbetrages zugrunde zu legen.

Bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 3 GroMiKV sind die Zeilen 5 und 6 der Tabelle 3 entsprechend der logischen Reihenfolge zu vertauschen.

§ 43

Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 KWG

Ein Institut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat gemäß § 43 Satz 1 GroMiKV den Überschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem Eigenkapital oder (berücksichtigungsfähigen) Drittrangmitteln zu unterlegen. Die Regelung sieht anders als § 42 GroMiKV keine ermäßigten Unterlegungssätze - nach der Zusammensetzung des Handelsbuchportfolios und der Dauer der Überschreitung - vor. Im übrigen folgt die Regelung demselben Muster wie dem des § 42 GroMiKV: Sie differenziert nicht nach erlaubten und unerlaubten Überschreitungen; sie gibt kein bestimmtes Verhältnis von berücksichtigungsfähigen Drittrangmitteln, Ergänzungs- und Kernkapital vor. Die Regelung beruht auf § 13a Abs. 4 Satz 6 KWG.

Die Regelung gilt entsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG überschreitet. Insoweit darf es prinzipiell nicht zu einer Überschreitung kommen. Die beiden Grenzen sind absolut. Die Möglichkeit einer Erlaubnis oder auch nur eines Dispenses sieht das KWG nicht vor. Kommt es dennoch zu einer Überschreitung, ist der Überschreitungsbetrag nach demselben Muster wie eine - erlaubte oder unerlaubte - Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze mit haftendem Eigenkapital oder (berücksichtigungsfähigen) Drittrangmitteln zu unterlegen.

Die Regelung beruht auf § 13a Abs. 5 Satz 2 und 4 KWG.

§ 44
Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten

Die Regeln über die Beschlussfassungspflichten von Nichthandelsbuchinstituten nach den §§ 26 bis 28 GroMiKV sind sinngemäß anzuwenden:

  • Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten (analog § 26 GroMiKV):
    Im Rahmen der Beschlussfassung über einen Großkredit nach § 13a Abs. 2 KWG haben die Geschäftsleiter Betragsrahmen und Dauer des Großengagements vorzugeben. Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13a Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen des Handelsbuchs unter eine der beiden Großkreditdefinitionsgrenzen in § 13a Abs. 1 KWG fällt und sie später wieder erreicht oder überschreitet. Voraussetzung ist, dass der Kredit nach Betrag oder Dauer den zuvor beschlossenen Rahmen nicht überschreitet.
    Anders als für Nichthandelsbuchinstitute gibt es zwei Großkreditdefinitionsgrenzen:

    • die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition erreicht oder überschreitet 10 v. H. des haftenden Eigenkapitals
    • die kreditnehmerbezogene Gesamtposition erreicht oder überschreitet 10 v. H. der Eigenmittel
    • Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter (analog § 27 GroMiKV):

    Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom höchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im Verlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu setzen.

  • Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze oder der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze (analog § 28 GroMiKV):

    Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die eine oder andere Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit). Jeweils zu den Terminen für die quartalsmäßigen Großkreditanzeigen haben sie über die Fortführung der Überschreitung, und zwar für jeden Übergroßkredit einzeln, zu beschließen.

§ 45
Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG

Die Regeln nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden; auf die Ausführungen zu § 30 oben wird verwiesen.

Die Erleichterungen auf Einzelinstitutsebene bleiben auch auf Gruppenebene bestehen. In diesem Sinne sind die von den Nichthandelsbuchinstituten der Gruppe ermittelten Beträge auf Gruppenebene unter der Position "Anlagebuch" anzuzeigen, auch wenn diese Handelsbuchpositionen enthalten.

Soweit die Anzeige der Quartalshöchststände von allen konsolidierten Gruppenunternehmen in der Praxis Schwierigkeiten bereitet, steht es dem übergeordneten Unternehmen frei, der Angabe des Quartalshöchststandes den maximal möglichen Stand zugrunde zu legen, der über das interne Limitsystem ermittelt wird.

§ 48
Anzeige von Kreditrahmenkontingenten

Die Anzeigepflicht für Kreditrahmenkontingente entspricht dem Muster der entsprechenden Anzeigepflicht für Nichthandelsbuchinstitute.

Abschnitt 3 -
Sondervorschriften für Millionenkredite

§ 49
Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG

Verfügungen über Eingang vorbehalten Gutschriften im Lastschrifteinzugsverfahren
(§ 49 Nr. 1 GroMiKV)

Verfügungen über unter Vorbehalt des Eingangs oder der Rückbelastung gutgeschriebener Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren (sog. Usancekredite) sind Kredite, auch wenn sie im internen Rechnungswesen einer Bank nicht als solche gebucht werden (19 § Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG). Die Bank als Inkassostelle muss bei Schecks und anderen Einzugspapieren in der Regel auf die Dauer von fünf Geschäftstagen ab Weiterleitung des Einzugspapiers und im Lastschriftverkehr in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens sogar auf die Dauer von sechs Wochen - und, sofern dem Zahlungspflichtigen ein schuldhaftes Zögern bei der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht vorgeworfen werden kann, noch darüber hinaus - mit einer Rückbelastung rechnen. Statistisch gesehen ist das Risiko der Rückbelastung zwar gering. Eine Bank kann aber durchaus auch durch die Rückbelastung von Einzugspapieren, die sie bevorschusst hat, in eine Schieflage geraten. Das gilt besonders - wie die Erfahrung gezeigt hat - für den Lastschriftverkehr in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens. Während im Scheckeinzugsverfahren die Bank durch die Wahl des Einzugsweges grundsätzlich sicherstellen kann, dass sie innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Gutschrift des Gegenwertes auf dem Einreicherkonto eine Nachricht über eine eventuelle Nichteinlösung von dem bezogenen Kreditinstitut erhält (so dass sich das Risiko in dem von § 20 Abs. 1 KWG und Artikel 1 Buchst. h GKRL vorgesehenen Rahmen hält und sich die Herausnahme der Bevorschussung auf das im Einzug befindliche Inkassopapier aus dem Kreditbegriff auf eine Rechtsanalogie zu dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Grundgedanken stützen lässt), besteht diese Möglichkeit im Rahmen des Regelwerks der §§ 19 und 20 KWG für Verfügungen über E. v. gutgeschriebene Beträge im Lastschriftverkehr in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht.

§ 49 Nr. 1 GroMiKV nimmt solche Kredite qua Fiktion für das Millionenkreditmeldewesen aus dem Kreditbegriff heraus.

Bis auf weiteres darf diese Regelung unter Zurückstellung der EG-rechtlichen Bedenken auch auf die Großkreditbestimmungen angewendet werden.

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Einzugspapiere, wie sie im BAKred-Rundschreiben 5/96 zusammengefasst dargestellt werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Bank die entsprechende Verfügungen - sowohl für die Zwecke der Großkreditbestimmungen als auch im Hinblick auf eine eventuell erforderlich werdende Millionenkreditanzeige nach § 14 KWG - unverzüglich als Kredit einzustufen hat, sobald sie die Nachricht erhält, dass mit einer Rückgabe der Lastschrift zu rechnen ist. Die durch das Bundesaufsichtsamt definierten Fallgruppen sind abschließend; ein Institut darf die Regelung nicht ohne Rücksprache mit dem Bundesaufsichtsamt auf andere sog. Usancekredite ausdehnen, die tatbestandlich nicht erfasst sind.

Die vorstehenden Erleichterungen entlassen die Institute nicht aus der Verantwortung sicherzustellen, dass es durch Rückgaben von Einzugspapieren nicht zur unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze kommt.

Kreditzusagen
(§ 49 Nr. 2 GroMiKV)

Die Regelung erfasst namentlich auch Zusagen für den Kauf von Aktien oder den Abschluss von Geld- oder Sachdarlehen, Pensionsgeschäften, Wertpapierdarlehensgeschäften oder anderen Verträgen, die eine Investition oder die Überlassung von Geld- oder Sachmitteln auf Zeit zum Gegenstand haben (Kredite im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 3 und Satz 3 Nr. 12 und 13 KWG). Solche Zusagen begründen zwar Adressenausfallrisiken; im Rahmen der Darstellung der Gesamtverschuldung nach § 14 KWG sind sie jedoch ohne Relevanz.

Die Regelung erfasst schließlich auch Zusagen für den Abschluss von als Festgeschäfte ausgestalteten Terminkontrakten[35].

Das Institut dagegen, das die Zusage für den Abschluss eines Termingeschäftes erhält, hat die Zusage gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2 KWG als Kredit zu berücksichtigen. Dabei ist gleichgültig, ob das Termingeschäft bei Inanspruchnahme als Festgeschäft oder als Recht des Instituts ausgestaltet würde; die Zusage ist materiell einer Option gleichwertig.

§ 50
Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG

Für die Millionenkreditanzeigen wird derselbe Vordruck wie für die Großkreditanzeigen vorgesehen. Davon abgesehen ändert sich das Anzeigeverfahren nach § 14 KWG gegenüber dem Stand vor der 6. KWG-Novelle nicht wesentlich.

[1]

sog. weiche Patronatserklärungen, die rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen darstellen, sind keine Kredite und damit nicht Gegenstand der Verordnung.

[2]

d. h. für Zwecke der privilegierten Gewichtung, dagegen aber wohl bspw. für Zwecke der Konsolidierung nach §§ 10b, 12 Abs. 2 und 13b KWG

[3]

Gruppe 2 = "Derivate mit Ausnahme der Stillhalterpositionen"

[4]

im Fachjargon "Lebendrinder"

[5]

im Fachjargon "Lebendschweine"

[6]

(sog. "multiplier swaps", bei denen auf einen vergleichsweise geringeren Kapitalbetrag Austauschzahlungen in Höhe eines Mehrfachen der tatsächlichen Marktzinssätze zu leisten sind und die damit weitgehend Swap-Geschäften entsprechen, bei denen die Austauschzahlungen in Höhe der marktüblichen Zinssätze auf einen deutlich höheren Kapitalbetrag geleistet werden)

[7]

also Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG

[8]

weitergehend, da sie nicht erst beim Anzeigetatbestand, sondern bereits beim Kredittatbestand ansetzen

[9]

(im Rahmen des § 20 GroMiKV jedoch auf die Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen beschränkt)

[10]

zu eng insofern der Wortlaut des § 340b HGB

[11]

(juristisch genauer: deren Rückgewähranspruch)

[12]

Im übrigen liegt auch wirtschaftlich eine Kreditierung vor, da der Sicherungsnehmer den "Sicherungsgegenstand" im eigenen Betrieb einsetzen kann und vernünftigerweise - soweit dem keine vertraglichen Absprachen mit dem Sicherungsgeber entgegenstehen - auch wird.

[13]

die Übereignung ist auflösend durch die Rückabwicklung des Wertpapierdarlehens bedingt

[14]

Auf eine exakte Abgrenzung des sog. " Crash"-Szenariums wird verzichtet. Die Institute haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der jedoch nicht mit Beliebigkeit verwechselt werden sollte. In seinem Kern dürfte der Begriff für Institute und Prüfer auch ohne nähere Erläuterungen klar sein.

[15]

siehe FN 14

[16]

Der Terminkauf auf Wertpapiere ist zugleich als "anderes außerbilanzielles Geschäft" Kredit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 3 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 10 KWG, sofern das Institut eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes hat. In diesem Fall bestehen zwei Kreditverhältnisse:1. das derivative Geschäft (Bemessungsgrundlage: § 2 Nr. 3 und § 4 GroMiKV; Kreditnehmer: der Kontraktpartner), 2. das (künftige) Bilanzaktivum (Bemessungsgrundlage: § 2 Nr. 7 GroMiKV; Kreditnehmer: der Wertpapieremittent)

[17]

Zu den sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 ergebenden Verfahrenserleichterungen vgl. u.a. die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2 Satz 3 (Anforderungen an das Rechtsgutachten).

[18]

Bei dem "aggregierten Verfahren" wird der aggregierte Zuschlag auf der Grundlage eines Quotienten bestimmt, welcher aus den Netto- und Bruttomarktwerten der in sämtlichen abgeschlossenen bilateralen Aufrechnungsvereinbarungen einbezogenen Kontrakte gebildet wird. Der Zuschlag nach dem "aggregierten Verfahren" ist dann kleiner als die anhand des "bilateralen Verfahrens" ermittelte Summe der Zuschläge, wenn die Bruttomarktwerte derjenigen Kontrakte, für die ein überdurchschnittlich niedriger Quotient der Netto- und Bruttomarktwerte ermittelt wurde, einen überdurchschnittlich großen Anteil an der Summe aller im Portfolio einbezogenen Kontrakte ausmachen. Die Abweichung hängt vom "Diversifikationsgrad" des Portfolios ab.

[19]

Ordnete die Bank die Investmentanteile dem Handelsbestand zu, entfiele nach § 20 Abs. 6 Nr. 4 KWG die Anzeigepflicht nach § 14 KWG.

[20]

Aktien (1.000) unterliegen nach § 20 Abs. 6 Nr. 3 KWG nicht der Anzeigepflicht nach § 14 KWG

[21]

würde die Bank die Investmentanteile dem Handelsbestand zuordnen, entfällt für die im Fonds A enthaltenen IHS in Höhe von 801 nach § 20 Abs. 6 Nr. 4 KWG die Anzeigepflicht nach § 14 KWG

[22]

abgedr. in C.M.B.S. unter Nr. 4.190 Buchst. a

[23]

Der zweite Privilegierungstatbestand besitzt daher in den Fällen keine praktische Relevanz, in denen ein deutsches Institut ein Dokumentenakkreditiv im Auftrag eines inländischen Kreditinstituts oder eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem anderen Land der Zone A bestätigt; in diesem Fall ist der Kreditnehmer eine Adresse, die, sofern die Restlaufzeit des Akkreditivs ein Jahr nicht übersteigt, nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG anrechnungsfrei ist.

[24]

Das Wort "zu" ist aufgrund eines Redaktionsversehens entfallen; die Regelung bleibt gleichwohl eindeutig.

[25]

§ 20 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GroMiKV bleibt unberührt.

[26]

Im Rahmen der Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG sind solche Rahmenverträge erst zu berücksichtigen, wenn der Vertragspartner seine Option ausgeübt und einen bestimmten Kreditnehmer benannt hat. Die Frage, ob ein Darlehensnehmer bei den fälligen Großkreditanzeigen bereits während der Laufzeit der Option, also vom Zeitpunkt der Zusage des Rahmenvertrags bis zur endgültigen Benennung der/des Kreditnehmer(s) durch den Vertragspartner berücksichtigt werden sollte, ist aus Praktikabilitätsgründen zu verneinen; andernfalls käme, wenn der Kreditrahmenvertrag, insbesondere ein Darlehens- oder ein Garantierahmenvertrag, derart ausgestaltet wird, dass der Vertragspartner berechtigt ist, eine beliebige Person als Kreditnehmer zu benennen, theoretisch jede beliebige Person für eine Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG in Betracht.

[27]

Ein Handel in Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter lässt sich nicht a priori ausschließen.

[28]

Auch bei der Berücksichtigung einer Verkaufsoption ist allein der Marktpreis des underlying maßgeblich; der Basispreis spielt insoweit keine Rolle. Diese etwas holzschnittartige Lösung mag bei Optionen, die aus dem Geld sind, im Einzelfall zu schiefen Ergebnissen führen; der Verordnungsgeber hat diese jedoch im Interesse einer einigermaßen praktikablen Regelung in Kauf genommen.

[29]

Die Garantie lässt sich begrifflich nicht unter eine Verkaufsposition nach § 38 Abs. 1 Satz 3 GroMiKV ziehen, auch wenn sie wirtschaftlich einer Verkaufsoption zu einem Basispreis von 50 TDM gleichwertig ist. Hätte der Bund statt eine Garantie auszustellen eine solche Verkaufsoption gezeichnet, wäre man auf einen Kreditbetrag von Null und damit auch auf einen im Rahmen der Großkreditbestimmungen anzuzeigenden Betrag von Null gekommen.

[30]

Die beiden miteinander zu verrechnenden gegenläufigen Positionen sind jeweils nach Maßgabe ihres aktuellen Marktwertes in die Verrechnung einzustellen; der zwischen den Parteien des Terminkontraktes vereinbarte Stückpreis ist für diese Betrachtung ohne Relevanz.

[31]

Da laufzeitabhängige Anrechnungsfaktoren erst bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen greifen, ist eine Verrechnung über alle Laufzeitbänder zum 5. Schritt unproblematisch.

[32]

Das Institut wird sich zweckmäßigerweise für diese Methode entscheiden; das muss es aber nicht.

[33]

(entsprechend 25 v. H. des haftenden Eigenkapitals des Instituts)

[34]

(entsprechend 25 v. H. vom [haftenden Eigenkapital + berücksichtigungsfähige Drittrangmittel])

[35]

Kredite im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Gruppe 2 KWG Zusagen für den Abschluss von Optionskontrakten sind definitionsgemäß - für den, der sie gibt - keine Kredite (auch Stillhalterverpflichtungen sind keine Kredite; dementsprechend sind auch die Versprechen, auf Anforderung eine Option zu schreiben, keine Kredite)

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