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Erscheinung:20.05.1997 | Geschäftszeichen I 3 - 21 - 3/95 Anschreiben zum Rundschreiben 4/1997 - Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von Asset-Backed Securities-Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute

Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von Asset-Backed Securities-Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute

Ich übersende Ihnen anbei mein Rundschreiben 4/97 vom 19. März 1997 zur Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von Asset-Backed Securities (ABS) Transaktionen durch deutsche Kreditinstitute. Mit ihm wird - auch im Interesse des Finanzplatzes Deutschland - den deutschen Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt, künftig zur Eigenkapitalentlastung den Verkauf eigener Kundenforderungen auch im Wege einer ABS-Transaktion durchführen zu können.

Die Zusammenstellung eines Kataloges bankaufsichtlicher und ordnungspolitischer Anforderungen verfolgt den Zweck, den Kreditinstituten bei der Vorbereitung von ABS-Transaktionen in wesentlichen Fragen Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren und ihnen die Durchführung derartiger Transaktionen auch ohne vorherige Einschaltung des Bundesaufsichtsamtes zu ermöglichen.

Das Rundschreiben will nicht alle bei ABS-Transaktionen auftretenden Fragen behandeln. Es stellt vielmehr für lediglich zwei Problemkreise bankaufsichtliche Regelungen bereit: für die Möglichkeit einer eigenkapitalmäßigen Entlastung des veräußernden Kreditinstituts in dessen Grundsatz I (Abschnitte I. und II.) und für die Wahrung der - insbesondere datenschutzrechtlichen - Interessen der Schuldner der veräußerten Forderungen.

Die im Abschnitt I. aufgestellte Regelung bezweckt, dass bei dem veräußernden Kreditinstitut keinerlei Kontrahenten- oder Marktrisiken verbleiben; allein dieser Risikoausschluss rechtfertigt die völlige Freisetzung des bisher durch die veräußerten Aktiva gebundenen Eigenkapitals. Jedes Kreditinstitut, das sich an den im Abschnitt I. aufgeführten Anforderungen ausrichtet, kann eine ABS-Transaktion planen und durchführen, ohne sich zuvor mit dem Bundesaufsichtsamt in Verbindung setzen zu müssen; die in Abschnitt IV. vorgesehene nachträgliche Anzeigepflicht dient dem Informationsinteresse des Bundesaufsichtsamtes.
Nicht ausgeschlossen ist darüber hinaus die Planung und Durchführung von ABS-Transaktionen, die von der Regelung des Abschnittes I. abweichen wollen. Bei ihnen ist jedoch die Einschaltung des Bundesaufsichtsamtes während der Planungsphase erforderlich.

Unter den Begriff "Finanzierung der Zweckgesellschaft" (Abschnitt I. Nr. 5) fällt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln an die Zweckgesellschaft während der Transaktion im weitesten Sinne, einschließlich der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Mittel und Gewährleistungen. Zweck dieser Regelung ist die klare finanzielle Trennung zwischen dem veräußernden Kreditinstitut und der Zweckgesellschaft, um zweifelsfrei sicherzustellen, dass die Kreditrisiken, die das Institut auf die Zweckgesellschaft übertragen haben will, nicht in einem anderen Mantel auf das Institut zurückfallen. Bonitätshilfen sind daher grundsätzlich nur in Anwendung der Buchstaben a) bis c) zulässig; der Abzug vom haftenden Eigenkapital erfolgt nach dem Muster des § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4 KWG. Abweichende Regelungen bedürfen bis auf weiteres einer Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt.

Etwas anderes gilt für die Bereitstellung reiner Liquiditätsfazilitäten während der Abwicklung der Transaktion. Diese Hilfen können der Zweckgesellschaft eingeräumt werden, um beispielsweise bei Bedarf ABS aus dem Markt zu nehmen und für kurze Zeit im eigenen Bestand haben zu können. Diese Liquiditätsfazilitäten sind im Grundsatz I anzurechnen.

Auch die Übernahme des Underwriting [im Sinne einer Übernahme des Plazierungsrisikos (Abgrenzung des sog. echten underwriting zum sog. best efforts underwriting)] durch das veräußernde Kreditinstitut wird durch Abschnitt I. nicht generell ausgeschlossen. Soweit das forderungsveräußernde Kreditinstitut entgegen Abschnitt I. Nr. 6 das Plazierungsrisiko übernimmt, kann eine Grundsatz I-Entlastung jedoch - gemäß dem ersten Einleitungssatz unter Abschnitt I - erst mit dem vollständigen Absatz der ABS am Markt bzw. nach Erlöschen der Underwriting-Verpflichtung eintreten. Abweichende Regelungen wiederum bedürfen bis auf weiteres einer Abstimmung im Einzelfall.

Es ist vorgesehen, das Rundschreiben der künftigen Entwicklung von ABS-Transaktionen anzupassen und dabei die aus der praktischen Anwendung und aus den Gesprächen mit den Kreditinstituten gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

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