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Erscheinung:30.10.1996 | Geschäftszeichen I 7 - A 211 - 14/96 Rundschreiben 14/1996 - Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG - Berücksichtigung von Sicherheiten in Form von Bankschuldverschreibungen

Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG - Berücksichtigung von Sicherheiten in Form von Bankschuldverschreibungen

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Sicherheiten in Form von Bankschuldverschreibungen bei Anwendung des Grundsatzes I Abs. 12 Nr. 3b und Abs. 10 Nr. 2e berücksichtigt werden dürfen, nehme ich wie folgt Stellung:

Nach Grundsatz I Abs. 12 Nr. 3b sind Risikoaktiva nicht anzurechnen, deren Erfüllung nachweislich gesichert ist durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die vom Kredit gewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind. Gemäß Grundsatz I Abs. 10 Nr. 2e sind Risikoaktiva mit 20 % der Bemessungsgrundlage anzurechnen, soweit deren Erfüllung nachweislich gesichert ist durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren eines anderen Kreditinstituts der Zone A als dem Kredit gebenden Institut. Nach den "Erläuterungen" zum Grundsatz I vom 29. Dezember 1992 - I 7 - 4216 - 1/91 -, Seite 27 (abgedruckt in der Textsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider: Kreditwesengesetz [im folgenden: CMBS] unter Nr. 3.01b, hier Seite 3y2), führt eine Besicherung von Forderungen mit Bankschuldverschreibungen, die aufgrund ihrer längerfristigen Laufzeit nicht als Geldmarktpapiere und damit nicht als Einlagenzertifikate anzusehen sind, nicht zu einer Anrechnungsminderung. Nach Überprüfung des Sachverhaltes halte ich diese Laufzeitbeschränkung nicht länger aufrecht. Vielmehr ergibt sich nunmehr folgendes:

Bei der Anwendung von Grundsatz I stehen die Sicherheiten in Form von Bankschuldverschreibungen, zu denen auch Schuldverschreibungen mit einer Deckung zählen, die nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffsbankgesetzes oder des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten zu bilden sind, den Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten mit folgender Maßgabe gleich:

  1. Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen, die vom Kredit gewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind, bewirken eine Nullanrechnung der nachweislich gesicherten Risikoaktiva gemäß Grundsatz I Abs. 12 Nr. 3b. Dementsprechend sind nach § 20 Abs. 2 Nr. 2c KWG Kredite, die durch Schuldverschreibungen, die vom Kredit gewährenden Instituts ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind, nachweislich gesichert werden, bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 KWG nicht zu berücksichtigen.
  2. Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen eines anderen Kreditinstituts der Zone A als dem Kredit gewährenden Institut führen gemäß Grundsatz I Abs. 10 Nr. 2e zu einer Ermäßigung des Anrechnungssatzes der nachweislich gesicherten Risikoaktiva auf 20 v.H., sofern die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne von § 3 Abs. 6 KredBestV zum Handel zugelassen sind. Hierbei ist die Anrechnungsminderung auf die Höhe des aktuellen Marktwerts des als Sicherheit dienenden Papiers begrenzt.

Neben der Verpfändung (s. die "Erläuterungen" zum Grundsatz I vom 29. Dezember 1992, Seite 31 f.) kann auch die Eigentumsübertragung der Sicherungsgegenstände auf das Kredit gewährende Institut zu einer Anrechnungsminderung der gesicherten Risikoaktiva führen (Schreiben an die Spitzenverbände der Kreditinstitute vom 8. Februar 1994 - I 7 - A 211 - 5/93 -, Seite 6, Pkt. C.1; abgedruckt in CMBS unter Nr. 3.64). Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass der Sicherungsnehmer über vergleichbare Zugriffsrechte auf den Sicherungsgegenstand wie ein Pfandrechtsgläubiger nach den maßgeblichen Vorschriften im Geltungsbereich des KWG verfügt. Im Falle von im Ausland aufbewahrten Wertpapieren, die als Sicherheiten im Grundsatz I berücksichtigt werden sollen, ist die Verlautbarung des Amtes vom 23. Oktober 1995 - I 7 - A 211 - 30/93 - zu beachten (abgedruckt in CMBS unter Nr. 3.83).

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