Erscheinung:30.09.1996 | Geschäftszeichen I 7 - A 211 - 15/93 Rundschreiben 12/1996 - Behandlung von GNMA- (Ginnie Maes), FNMA- (Fannie Maes), FHLMC- (Freddie Macs) und SLMA-Anleihen (Sallie Maes)
Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG - Behandlung von GNMA-Anleihen (Ginnie Maes), FNMA-Anleihen (Fannie Maes), FHLMC-Anleihen (Freddie Macs) und SLMA-Anleihen (Sallie Maes)
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Die mit Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 8. Februar 1996 (BAnz. Seite 1738) erfolgte Privilegierung bestimmter ausländischer Verwaltungseinrichtungen der Zone A unter den in Grundsatz I Abs. 10 Nr. 1g genannten Voraussetzungen ist von verschiedenen Stellen aus der Kreditwirtschaft zum Anlass genommen worden, erneut die Frage der Anrechnung der Risikoaktiva aufzuwerfen, deren Erfüllung von den US-amerikanischen Einrichtungen "Government National Mortgage Association" (GNMA), "Federal National Mortgage Association" (FNMA), "Federal Home Loan Mortgage Corporation" (FHLMC)und "Student Loan Marketing Association" (SLMA) geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird. Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
Risikoaktiva, deren Erfüllung von FNMA, FHLMC oder SLMA geschuldet oder ausdrücklich garantiert wird, sind mit 20 % gemäß Grundsatz I Abs. 10 Nr. 1g anzurechnen. Bei diesen Institutionen handelt es sich um sogenannte "U.S. government-sponsored agencies", für welche die US-amerikanische Bankenaufsicht generell den adressenbezogenen Gewichtungssatz in Höhe von 20 % festsetzt hat. Es handelt sich um Einrichtungen des öffentlichen Sektors unterhalb der Ebene der US-Zentralregierung, die öffentliche Staatsaufgaben wahrnehmen.
Hingegen sind Risikoaktiva, deren Erfüllung von GNMA geschuldet oder ausdrücklich garantiert wird, gemäß Grundsatz I Abs. 12 Nr. 1b anrechnungsfrei. Wie mir von der US-Bankaufsichtsbehörde "Comptroller of the Currency" erläutert wurde, ist GNMA Bestandteil der US-Zentralregierung; die von dieser Institution eingegangenen Verpflichtungen verpflichten die US-Zentralregierung unmittelbar und unbedingt. Dies gilt allgemein für die "U.S. government agencies", für welche die US-amerikanische Bankenaufsicht generell den adressenbezogenen Gewichtungssatz in Höhe von 0 % festgesetzt hat. Wie im Falle der Eximbank (s. mein Schreiben an den Zentralen Kreditausschuß vom 7. Dezember 1994 - I 7 - A 211 - 13/93) liegen der Beurteilung zwar Kriterien zugrunde, die dem deutschen öffentlichen Organisationsrecht fremd sind. Gleichwohl bin ich auch in diesem Fall der Auffassung, dass bei der Abgrenzung des Begriffs "Zentralregierung" der organisatorischen Verfassung des jeweiligen ausländischen Staates und ihrer rechtlichen Ausgestaltung im einzelnen Rechnung zu tragen ist. Insofern bin ich damit einverstanden, dass zukünftig Risikoaktiva, deren Erfüllung von GNMA geschuldet oder ausdrücklich garantiert wird, im Grundsatz I mit 0 % angerechnet werden.