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Erscheinung:30.08.1996 | Geschäftszeichen I 7 - A 211 - 1/95 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 11/1996 (BA) - Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG Behandlung der Nachfolgeorganisationen der Treuhandanstalt, Berlin

Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG Behandlung der Nachfolgeorganisationen der Treuhandanstalt, Berlin

Die Treuhandanstalt hat mit Ablauf des Jahres 1994 ihren Kernauftrag erfüllt. Die verbliebenen Treuhand-Aufgaben sind neu organisiert worden (siehe Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 [BGBl. I Seite 2062] und die aufgrund des durch Artikel 1 Nr. 9 des eben genannten Gesetzes vom 9. August 1994 eingefügten § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 [GBl. Seite 300] - TreuhG - erlassenen Verordnungen der Bundesregierung vom 20. Dezember 1994 [BGBl. I Seite 3908 ff.]). Die Treuhandanstalt ist in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannt worden (§ 1 der Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt [Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV] vom 20. Dezember 1994 BGBl. I Seite 3913). Darüber hinaus ist die Finanzierung auf eine neue Grundlage gestellt worden (siehe Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds [Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG] in Artikel 37 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte [Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG] vom 23. Juni 1993 [BGBl. I Seiten 944, 984] in Verbindung mit §§ 2a Abs. 1 und 23a Abs. 3 TreuhG). Etwaige Ausgabenüberschüsse der Treuhandanstalt werden seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr durch Kreditaufnahme finanziert, sondern durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. Dies nehme ich zum Anlass, Sie über die Behandlung von Forderungen und sonstigen Risikoaktiva gegenüber den Nachfolgeorganisationen der Treuhandanstalt im Rahmen des Grundsatzes I zu unterrichten:

Für Forderungen gegenüber der Treuhandanstalt, die vor dem 1. Januar 1995 bestanden und zum 1. Januar 1995 von dem Erblastentilgungsfonds übernommen worden sind (siehe § 2 Abs. 2 Satz 1 ELFG), gilt gemäß Grundsatz I Abs. 12 Nr. 1a der Gewichtungssatz von 0 %, da es sich beim Erblastentilgungsfonds um ein Sondervermögen des Bundes handelt. Dementsprechend gilt für solche Kredite die Regelung in § 20 Abs. 2 Nr. 1a KWG.

Demgegenüber sind Risikoaktiva mit Erfüllungsanspruch gegenüber der als Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichteten BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH (BMGB) mit 20 % gemäß Grundsatz I Abs. 10 Nr. 1a zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG). Der Bund hat als alleiniger Gesellschafter die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der BMGB übernommen (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt [Treuhandunternehmensübertragungsverordnung - TreuhUntÜV] vom 20. Dezember 1994 [BGBl. I Seite 3910]). Der BMGB sind zum 31. Dezember 1994 die noch nicht privatisierten operativen Treuhandanstalt-Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligungen und die Auslaufgesellschaften (§ 2 Abs. 2 TreuhUntÜV) und die damit im Zusammenhang stehenden unternehmensbezogenen Aufgaben übertragen worden. Sie nimmt auch die diesbezüglichen (von der Treuhandanstalt auf das Bundesministerium der Finanzen übertragenen) unternehmensbezogenen öffentlichen Aufgaben, insbesondere der Privatisierung und der Altlastensanierung wahr.

Sämtliche Geschäftsanteile an der TLG wurden mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 auf den Bund übertragen (siehe § 2 der Verordnung zur Übertragung von liegenschaftsbezogenen Aufgaben und Liegenschaftsgesellschaften der Treuhandanstalt [Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung - TreuhLÜV] vom 20. Dezember 1994 [BGBl. I Seite 3908]). Die TLG ist nicht Besitzgesellschaft, sondern - im wesentlichen im Wege der Vermögenszuordnung - zur Eigentumsgesellschaft geworden. Der TLG obliegt die Privatisierung der nicht land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Treuhandanstalt gemäß Treuhand-Auftrag. Erwerbsabsichten gehen mit den durch die Nachfolgeorganisationen wahrgenommenen, vormals allein der Treuhandanstalt obliegenden öffentlichen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und Artikel 25 Einigungsvertrag nicht einher.

Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), die Aufgaben der Privatisierung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die BvS wahrnimmt, wird auf absehbare Zeit keine Kredite am Kapitalmarkt aufnehmen. Von einer Einstufung von Forderungen mit Erfüllungsanspruch gegenüber der BVVG wird daher gegenwärtig abgesehen.

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