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Erscheinung:23.08.1996 | Geschäftszeichen I 7 - A 211 - 2/96 | Thema Großkredite Rundschreiben 10/1996 (BA) - Anrechnung der über bestimmte Grenzen hinausgehenden Großkreditbeträge, die durch haftendes Eigenkapital abgedeckt sind

Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG, Anrechnung der über die Grenzen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KWG hinausgehenden Großkreditbeträge, die gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 KWG durch haftendes Eigenkapital abgedeckt sind

Von verschiedener Seite ist die Frage aufgeworfen worden, ob die gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 KWG durch haftendes Eigenkapital gedeckten Überschreitungsbeträge der Großkreditgrenzen nach §§ 13 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 64d KWG unter den Risikoaktiva im Grundsatz I zu erfassen sind. Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KWG sind diejenigen Teile des haftenden Eigenkapitals, die mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes zur Abdeckung der Überschreitungsbeträge der Großkreditobergrenzen - nach Abzug gegebenenfalls bestehender Einzelrisikovorsorgen - herangezogen werden und somit risikomässig belegt sind, bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 KWG über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Zähler der Kennziffer des Grundsatzes I um die entsprechenden Teile des haftenden Eigenkapitals zu kürzen ist. Zugleich brauchen die durch haftendes Eigenkapital abgedeckten Großkreditbeträge nicht als Risikoaktiva im Grundsatz I erfasst zu werden, mit der Folge, dass auch der Nenner der Grundsatz I-Kennziffer geschmälert wird. Dies ergibt sich daraus, dass bei denjenigen Kreditbeträgen, die im Rahmen der Großkreditvorschriften mit Eigenmitteln abgedeckt sind, eine Vorsorge im Hinblick auf das Adressenausfallrisiko bereits erfolgt ist. Das Prinzip, dass Aktiva, die vom haftenden Eigenkapital eines Instituts abzusetzen sind, als Risikoaktiva im Grundsatz I unberücksichtigt bleiben, ist bereits im Grundsatz I verankert. So enthält Abs. 3 Satz 3 des Grundsatzes I die entsprechende Vorschrift für Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6a KWG vom haftenden Eigenkapital abzuziehen sind. Des weiteren ist in den "Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderung und die Ergänzung der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute" vom 29. Dezember 1992 - I 7 - 4216 - 1/91 - der Hinweis enthalten (Seite 6), dass die Posten, die von den Eigenmitteln abzuziehen sind, unter den Risikoaktiva nicht anzurechnen sind. Dementsprechend dürfen diejenigen Großkreditteile, die durch haftendes Eigenkapital abgedeckt sind, bei der Anrechnung im Grundsatz I unberücksichtigt bleiben.

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