Erscheinung:10.07.1996 | Geschäftszeichen I 3 - 238 - 1/95 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 9/1996 (BA) - Nicht-Anwendung der Vorschriften der §§ 13 bis 14 KWG auf Verfügungen über E. v. gutgeschriebene Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren
Nicht-Anwendung der Vorschriften der §§ 13 bis 14 KWG auf Verfügungen über E. v. gutgeschriebene Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren
Die undifferenzierte Herausnahme von Verfügungen über unter Vorbehalt des Eingangs oder der Rückbelastung gutgeschriebener Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren (sog. Usancekredite) aus dem Anwendungsbereich der §§ 13 bis 18 KWG, die das Bundesaufsichtsamt bisher zugelassen hat, lässt sich nach den Vorgaben der 5. KWG-Novelle und der Großkreditrichtlinie für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten. Zwar zeichnen sich die sog. Usancekredite durch relativ kurze Laufzeiten aus, die zu einem überschaubaren Risiko führen. Gleichwohl gewährt eine Bank einen Kredit, der mit einem Adressenausfallrisiko verbunden ist, wenn sie als Inkassostelle Verfügungen über E.v. gutgeschriebene Beträge für Schecks, Wechsel oder Inkassopapiere ohne Wertpapiercharakter (z. B. Lastschriften und Quittungen) zulässt, die von dem bezogenen Kreditinstitut noch nicht vorbehaltlos eingelöst worden sind oder - bei Lastschriften - von dem Zahlungspflichtigen noch widerrufen werden können. Im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bevorschusst wurden, sind Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG und als solche Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG. Auch wenn von der Einreichung der Lastschrift oder des Schecks bis zur Gutschrift des Gegenwertes auf dem Konto der weiterleitenden Bank bei der nächsten Inkassostelle (z. B. bei der zuständigen Landeszentralbank) in der Regel nicht mehr als ein Geschäftstag vergeht, erfolgt die Gutschrift auch hier nur unter dem Vorbehalt der Rückbelastung. Die Bank als Inkassostelle muss bei Schecks und anderen Einzugspapieren in der Regel auf die Dauer von fünf Geschäftstagen ab Weiterleitung des Einzugspapiers und im Lastschriftverkehr in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens sogar auf die Dauer von sechs Wochen - und, sofern dem Zahlungspflichtigen ein schuldhaftes Zögern bei der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht vorgeworfen werden kann, noch darüber hinaus - mit einer Rückbelastung rechnen. Statistisch gesehen ist das Risiko der Rückbelastung zwar gering. Eine Bank kann aber durchaus auch durch die Rückbelastung von Einzugspapieren, die sie bevorschusst hat, in eine Schieflage geraten. Das gilt besonders für den Lastschriftverkehr in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens. Zwar kann im Scheckeinzugsverfahren die Bank durch die Wahl des Einzugsweges grundsätzlich sicherstellen, dass sie innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Gutschrift des Gegenwertes auf dem Einreicherkonto eine Nachricht über eine eventuelle Nichteinlösung von dem bezogenen Kreditinstitut erhält, so dass sich das Risiko in dem von § 20 Abs. 1 KWG und Artikel 1 Buchstabe h der Richtlinie 92/121/EWG vorgesehenen Rahmen hält; damit lässt sich die Herausnahme der Bevorschussung auf das im Einzug befindliche Inkassopapier aus dem Kreditbegriff - rechtlich wohl gerade noch vertretbar - auf eine Rechtsanalogie zu dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Grundgedanken stützen. Diese Möglichkeit besteht aber im Rahmen des Regelwerks der §§ 19 und 20 KWG für Verfügungen über E. v. gutgeschriebene Beträge im Lastschriftverkehr in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens eindeutig nicht.
Ich sehe indessen jedoch auch, dass die Erfassung und Begrenzung dieser Risiken in dem bestehenden Groß- und Millionenkreditregelwerk die Banken mit einem organisatorischen Aufwand belasten würde, der derzeit zu den erkannten Risiken noch außer Verhältnis stünde. Ich bin deshalb bis auf weiteres damit einverstanden, dass Verfügungen über unter dem Vorbehalt des Eingangs oder der Rückbelastung gutgeschriebene Beträge im Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren nicht als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 KWG angezeigt und angerechnet werden.
Ich weise allerdings darauf hin, dass die entsprechenden Verfügungen bei Nichteinlösung des Einzugspapiers unverzüglich als Kredite anzusehen sind, soweit nicht auf dem zu belastenden Konto des Einreichenden ein Guthaben besteht. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt, zu dem das Kreditinstitut Kenntnis von der Nichteinlösung erhält; die körperliche Wiedervorlage des geplatzten Einzugspapiers darf nicht abgewartet werden.
Dabei setze ich voraus:
- Die Bank gibt das Einzugspapier möglichst noch am Tage der Gutschrift des Gegenwertes auf dem Einreicherkonto, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag an die nächste Inkassostelle oder das bezogene Institut weiter.
- Bei Schecks und bei anderen Einzugspapieren stellt die Bank durch die Wahl des Einzugsweges sicher, dass sie innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Gutschrift des Gegenwertes auf dem Einreicherkonto von dem bezogenen Institut eine Nachricht über eine Nichteinlösung erhält.
Das Zugeständnis für den Lastschriftverkehr in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens, dass der Umstand, dass die Inkassostelle mindestens auf die Dauer von sechs Wochen mit einer Rückbelastung rechnen muss, bis auf weiteres nicht zur Qualifikation der Bevorschussung als Kredit führt, bleibt unberührt.
Die vorstehenden Erleichterungen entlassen die Kreditinstitute nicht aus der Verantwortung sicherzustellen, dass es durch Rückgaben von Einzugspapieren nicht zu ungenehmigten Überschreitungen der Großkreditobergrenzen kommt.