Erscheinung:14.06.1996 | Geschäftszeichen I 7 - A 213 - 2/95 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 5/1996 (BA) - Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG Zuordnung von Ungarn zur Zone A
Grundsatz I gemäß §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 KWG Zuordnung von Ungarn zur Zone A
Wichtige Hinweise:CRD IV / CRR
Bitte beachten Sie die Hinweise im Rundschreiben 5/2014 (BA) zur Anwendung von Aussagen zum Grundsatz I, zur SolvV-alt und zur GroMiKV-alt auf CRD IV und CRR.
Ungarn ist am 7. Mai 1996 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Vollmitglied beigetreten. Umschuldungen sind in den vergangenen fünf Jahren nicht vorgenommen worden. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Ungarn in die Zone A im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 zweiter Anstrich EG-Solvabilitätsrichtlinie sind damit gegeben (vgl. die Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 8. Februar 1996 - I 7 - A 213 - 1/95 [kurz: "Erläuterungen"], S. 3 ff.). Demnach zählen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Zone A neben der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Staaten:
Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, USA.
Mexiko bleibt weiterhin ausgeschlossen. Bezüglich der Zuordnung verschiedener Kleinstaaten und Gebiete mit besonderem Status zu der OECD haben sich gegenüber dem Stand, der in den "Erläuterungen" (S. 5/6) angegeben worden ist, keine Änderungen ergeben.
Die erweiterte Liste der Staaten, die als der Zone A zugehörig angesehen werden, gilt ab sofort bei Anwendung des Grundsatzes I und der Großkreditvorschriften nach §§ 13, 13a KWG.