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Erscheinung:23.12.2014 | Geschäftszeichen VA 35-I 4105-2014/0049 | Thema Versicherungsvermittler Rundschreiben 10/2014 (VA) - Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, Risikomanagement im Vertrieb

Das Rundschreiben 10/2014 (VA) wurde aufgehoben durch das Rundschreiben 11/2018.

Zielsetzung des Rundschreibens

Dieses Rundschreiben richtet sich an alle Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds soweit sie mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten und dem Anwendungsbereich der §§ 80, 80a VAG unterfallen.

Dieses Rundschreiben konkretisiert die von Seiten der Versicherungsunternehmen bei der Zusammenarbeit mit Vermittlern zu beachtenden Rechtsvorschriften. Hervorzuheben sind dabei die §§ 80 und 80a VAG.

Darüber hinaus werden gleichzeitig Erwartungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Hinblick auf vertriebsbezogene Aktivitäten formuliert, die besondere Risiken beinhalten und deshalb im Rahmen des Risikomanagements gem. § 64a VAG einer besonderen Beachtung bedürfen.

A. Risikomanagement im Vermittlerbereich

Für viele Versicherungsunternehmen ist der Vertrieb von Versicherungsprodukten durch Vermittler von entscheidender Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg. Nicht übersehen werden darf aber, dass die Zusammenarbeit mit Vermittlern auch mit nicht unerheblichen Risiken für die Unternehmen verbunden ist. Der Steuerung und Kontrolle dieser Risiken kommt daher im Rahmen des Risikomanagements hohe Bedeutung zu und bedarf der besonderen Aufmerksamkeit der Unternehmen. Insbesondere müssen sie nach Auffassung der BaFin über geeignete Kontrollinstrumente verfügen, die eine frühzeitige Erkennung ermöglichen. Nur so sind sie in der Lage, ihre Unternehmen, aber auch die Versicherten, vor Schäden zu bewahren. Welche Kontrollinstrumente im Einzelnen erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist von unternehmensindividuellen Gegebenheiten und der Art des Versicherungsbetriebs abhängig.

Bei den nachfolgend in Abschnitt B beschriebenen Aktivitäten handelt es sich um Tätigkeiten, die zu finanziellen Verlusten bei dem Unternehmen oder den Versicherten aufgrund von

  • unzulänglichen oder fehlgeschlagenen internen Prozessen,
  • mitarbeiter- und systembedingten Ausfällen oder
  • externen Vorfällen

führen können. Neben diesen operationellen Risiken müssen auch Rechts- und Reputationsrisiken im Rahmen des § 64a VAG beachtet werden.

Die auf Grund anderer Rundschreiben geltenden allgemeinen Regelungen zum Risikomanagement sowie auch zur Aufbau- und zur Ablauforganisation bleiben von diesem Rundschreiben unberührt. Dies gilt auch im Falle ihrer Überarbeitung und Ersetzung durch Nachfolgerundschreiben – insbesondere für das Rundschreiben 3/2009 (VA) – „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA)“ vom 22.01.2009.

Im Rahmen des § 64a VAG muss auch eine angemessene Einbeziehung und Überwachung sowie Dokumentation der Vertriebsrisiken gewährleistet werden. Nicht ausreichend ist, lediglich anlassbezogene Prüfungen, z. B. im Rahmen der Überprüfung von Unregelmäßigkeiten, durchzuführen. Ziel muss es sein, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Compliance (§ 64a Abs. 1 Satz 1 VAG) auch im Vertriebsbereich umfassend zu gewährleisten.

B.I Zusammenarbeit mit gebundenen Vermittlern im Sinne des § 34d Abs. 4 GewO

1. Beginn der Zusammenarbeit

Gemäß § 80 Abs. 2 VAG dürfen Versicherungsunternehmen mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen („gebundene Vermittler“) nur dann zusammenarbeiten, wenn die Vermittler

  • zuverlässig sind (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO) und
  • die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.

Zur Überprüfung, ob der Vermittler zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, haben die Versicherer laut Gesetzesbegründung "geeignete Auskünfte" einzuholen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1935 vom 23.06.2006, Seite 27). Diese Auskünfte sind vor dem Beginn der Zusammenarbeit einzuholen. Als "geeignete Auskünfte" sind nach Auffassung der BaFin vor allem anzusehen:

a. Zuverlässigkeitsprüfung

Vor Beginn der Zusammenarbeit mit einem gebundenen Vermittler ist die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses (§ 30 Abs. 1 BZRG), d. h. nicht älter als 3 Monate, geboten. Die Zuverlässigkeit eines Vermittlers ist in der Regel dann zu verneinen, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Tätigkeitsaufnahme wegen eines in § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Vergehens oder eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei Personen, die bereits vorher ein Gewerbe betrieben haben, ist auch die Einholung eines aktuellen Gewerbezentralregisterauszugs (§ 150 GewO), d. h. nicht älter als 3 Monate, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich.

Es ist nicht ausreichend, wenn ersatzweise Auskünfte lediglich über private Auskunftsdienste eingeholt werden.

Bei juristischen Personen ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit für alle Geschäftsführer/Vorstände durchzuführen.

Sofern eine inländische Behörde – beispielsweise auch die BaFin selbst - bereits die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Person geprüft hat, kann dieser Umstand entsprechend berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Prüfung und entsprechende Nachweise sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für den nachfolgenden Abschnitt B.I.1.b.

b. Geordnete Vermögensverhältnisse

Ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse stellt nach Ansicht der BaFin die Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis (§§ 882b, 882h ZPO – zentrale und länderübergreifende Abfrage), d. h. nicht älter als 3 Monate, dar. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er auf Grundlage von § 26 Abs. 2 InsO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Sofern ersatzweise aktuelle Auskünfte über private Auskunftsdienste eingeholt werden, müssen diese mindestens die gesetzlichen Vorgaben des § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO erfüllen (Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis und den Insolvenzbekanntmachungen).

Bei juristischen Personen ist eine Überprüfung aller Geschäftsführer/Vorstände durchzuführen.

c. Gewerberechtliche Regelvermutungen

§ 34d Abs. 2 GewO nennt gewerberechtliche Regelvermutungen. Hält ein Versicherungsunternehmen trotz Vorliegens eines Regelbeispiels an der Zusammenarbeit mit dem Vermittler fest, so müssen die Gründe für eine weitere Zusammenarbeit nach gewerberechtlichen Maßstäben geprüft und dokumentiert werden. Dies gilt auch für die erstmalige Zusammenarbeit mit einem solchen Vermittler.

d. Qualifikation

Gemäß § 80 Abs. 2 VAG haben die Versicherungsunternehmen weiterhin sicherzustellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherungsverträge angemessene Qualifikation verfügen. Der Umfang der hierfür erforderlichen Ausbildung richtet sich nach dem vom einzelnen Vermittler angebotenen Produktspektrum. Wird dieses später erweitert, sind ergänzende Ausbildungsmaßnahmen erforderlich.

Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Vermittler Produkte anderer Versicherungsgesellschaften vertreibt.

Bei juristischen Personen ist es unter Anwendung von § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO grundsätzlich möglich, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von beim Vermittler beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Vermittler vertreten dürfen.

Entsprechende Nachweise hinsichtlich der angemessenen Qualifikation (oder gegebenenfalls ein Verweis auf die Anwendung der „Alte-Hasen–Regelung“, § 156 GewO) und der Vertretungsbefugnis sind vom Versicherungsunternehmen zu dokumentieren (Vermittlerakte).

Die für die fachliche Eignung erforderliche angemessene Qualifikation im Sinne von § 80 Abs. 2 VAG kann auch durch Vorliegen einer Berufsqualifikation im Sinne von §§ 4, 4a VersVermV nachgewiesen werden. Entsprechendes ist zu dokumentieren.

e. Ventillösung/Haftungsdach

Der Vertrieb von Versicherungsprodukten verschiedener/mehrerer Versicherungsunternehmen durch gebundene Vermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO (so genannte „Ventillösung“ oder „Vertrieb unter einem Haftungsdach“), ist derzeit gewerberechtlich grundsätzlich zulässig. Die Befugnis des gebundenen Vermittlers, Kunden auch Produkte anderer Versicherungsunternehmen anzubieten, birgt jedoch für das die Haftung übernehmende Versicherungsunternehmen ein besonderes Haftungsrisiko gegenüber den Kunden des Vermittlers. Das nach § 34d Abs. 7 Satz 3 GewO die Haftung übernehmende Versicherungsunternehmen muss deshalb sicherstellen, dass eine Begrenzung seiner Haftung im Innenverhältnis erfolgt. Dies kann z. B. über eine Erklärung des anderen Versicherungsunternehmens geschehen, mit der das die Haftung übernehmende Versicherungsunternehmen durch das andere Versicherungsunternehmen von der Haftung freigestellt wird.

2. Eintragung in das Vermittlerregister

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VAG haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die ein Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 der GewO ausschließlich tätig wird, auf dessen Veranlassung die im Register nach § 11a Abs. 1 GewO zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Dabei hat das Versicherungsunternehmen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VAG sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs. 4 GewO vorliegen.

3. Laufende Aufsicht über die Vermittler

Aus Sicht der BaFin ist es erforderlich, dass auch während der Zusammenarbeit mit allen gebundenen Vermittlern die unter B. I. 1. genannten Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings ist die erneute Einholung von Auskünften (z. B. eines Führungszeugnisses) nur erforderlich, wenn hierzu Anlass besteht, beispielsweise bei dem Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder auf Anforderung der BaFin. Bei einer darüber hinausgehenden Einholung von Auskünften sind eventuelle datenschutzrechtliche Einschränkungen zu beachten. Über die laufende Aufsicht sind in die Vermittlerunterlagen entsprechende Nachweise aufzunehmen. So ist beispielsweise zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf neue Produkte, welche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, um die erforderliche Qualifikation des Vermittlers zu gewährleisten. Außerdem muss das Unternehmen über ausreichende Kontrollmechanismen verfügen, die gewährleisten, dass Unregelmäßigkeiten von Vermittlern frühzeitig erkannt werden. Soweit anlassbezogene Überprüfungen bei Vermittlern durchgeführt wurden, sind die Ergebnisse zu dokumentieren.

4. Beendigung der Zusammenarbeit

Gemäß § 80 Abs. 4 VAG sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem gebundenen Vermittler unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.

B.II Besondere Hinweise bei der Zusammenarbeit mit produktakzessorischen Vermittlern

Bei der Zusammenarbeit mit produktakzessorischen Vermittlern im Sinne von § 34d Abs. 3 GewO gelten nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VAG dieselben Anforderungen wie bei der Zusammenarbeit mit „gebundenen“ Vermittlern im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VAG, § 34d Abs. 4 GewO. Insoweit gelten die unter Abschnitt B. I. genannten Anforderungen entsprechend. Vor dem Beginn der Zusammenarbeit muss das Versicherungsunternehmen das Vorliegen einer Erlaubnisbefreiung auch durch Einsichtnahme in das Versicherungsvermittlerregister geprüft haben.

Bei der Zusammenarbeit mit produktakzessorischen Vermittlern im Sinne von § 34d Abs. 9 GewO muss das Versicherungsunternehmen insbesondere sicherstellen, dass dem Vermittler vom Versicherer nur solche Produkte zur Vermittlung angeboten werden, die den dort genannten Voraussetzungen entsprechen.

B.III Besondere Hinweise bei der Zusammenarbeit mit Maklern und Versicherungsvertretern mit Erlaubnis

1. Erlaubnispflicht

Versicherer dürfen mit Vermittlern im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO nur zusammenarbeiten, wenn diese im Besitz einer Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde sind. Dies haben die Versicherer durch Einsichtnahme in das Vermittlerregister vor Beginn der Zusammenarbeit zu überprüfen. Ist dort eine Erlaubnis nicht verzeichnet, kommt eine Zusammenarbeit mit diesen Vermittlern nicht in Betracht.

2. Information der Aufsichtsbehörden

Bestehen ernsthafte Zweifel am Bestehen der gewerberechtlichen Voraussetzungen, die sich beispielsweise auf die Zuverlässigkeit des Vermittlers beziehen, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Vermittler zuständige Aufsichtsbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen (s. ferner § 80a Satz 2 VAG). Die Pflicht, über Beschwerden der BaFin gegenüber zu berichten, bleibt unberührt (vgl. hierzu Sammelverfügung: Beschwerdemanagementfunktion und Beschwerdebearbeitung bei Versicherungsunternehmen vom 20.09.2013 sowie das Rundschreiben 3/2013 (VA) – Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen).

3. Regelmäßige Überprüfung

Um ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus § 80 Abs. 1 VAG zu erfüllen, hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherer regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Maklern oder Versicherungsvertretern weiterhin gegeben sind, insbesondere ob diese weiterhin im Vermittlerregister eingetragen sind. Hierzu haben die Versicherungsunternehmen die von der IHK zur Verfügung gestellte "Löschliste" zu beachten (§ 11a Abs. 3 GewO).

B.IV Regelungen für die Zusammenarbeit mit allen Arten von Vermittlern

1. Bearbeitung von Beschwerden

Gemäß § 80a VAG müssen Versicherungsunternehmen Beschwerden über Vermittler, die für sie tätig sind, "beantworten". Da eine sachgerechte Beantwortung von Beschwerden ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, hält es die BaFin für geboten, dass die Versicherer die hierfür erforderlichen Nachforschungen vornehmen, um dem Beschwerdeführer eine abschließende Antwort geben zu können. Weiterhin hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherer geeignete Vorkehrungen treffen, um personelle bzw. sachliche "Beschwerdeschwerpunkte" zu erkennen, d. h. insbesondere, ob bestimmte Vermittler häufig von Beschwerden betroffen sind bzw. ob den Beschwerden vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen. Derartige Erfassungen sind schon deshalb erforderlich, weil die Versicherungsunternehmen gemäß § 80a Satz 2 VAG verpflichtet sind, bei "wiederholten" Beschwerden die zuständigen Erlaubnisbehörden zu informieren, wenn die Beschwerden für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Vermittlern von Bedeutung sein können.

Besondere aufsichtsbehördliche Anforderungen für die Bearbeitung von Beschwerden bleiben von dieser Regelung unberührt (siehe hierzu Sammelverfügung: Beschwerdemanagementfunktion und Beschwerdebearbeitung bei Versicherungsunternehmen vom 20.09.2013 sowie das Rundschreiben 3/2013 (VA) – Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen).

2. Aufbewahrung von Unterlagen

Nach Auffassung der BaFin müssen die Versicherer alle Unterlagen, die für die Beurteilung der Zusammenarbeit mit den einzelnen Vermittlern bedeutsam sein können, so aufbewahren, dass sie jederzeit verfügbar sind. Hierzu gehören insbesondere die bei Beginn der Zusammenarbeit eingeholten Auskünfte (z. B. von Auskunfteien), welche Registereintragungen ermittelt wurden, ob eine Haftungsübernahme erklärt wurde, ggf. eine Dokumentation über die erfolgte Ausbildung des Vermittlers und welche Vollmachten ihm erteilt wurden. Weiterhin ist festzuhalten, wann und mit welchem Ergebnis Überprüfungen des Vermittlers stattgefunden haben. Gleiches gilt für vertragliche Vereinbarungen.

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben des BDSG sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Erhebung, Nutzung und Aufbewahrung von Daten.

3. AVAD-Verfahren

Weiterhin hält die BaFin die Einholung von AVAD-Auskünften über den jeweiligen Vermittler – unabhängig vom gewerberechtlichen Status - für erforderlich. Dies gilt auch für Geschäftsführer/Vorstände von juristischen Personen sowie für alle Personen, die vermittelnd für die juristische Person tätig werden. Die Auskunft sollte vor dem Beginn der Zusammenarbeit eingeholt werden. Bei Beendigung der Zusammenarbeit sollen der AVAD die erforderlichen Informationen über den Vermittler mitgeteilt werden.

4. Arbeitsanweisungen und Vollmachten

Die Versicherer sind gehalten, in allen vorgenannten Punkten durch geeignete schriftliche Arbeitsanweisungen die Umsetzung der in diesem Rundschreiben genannten Anforderungen sicherzustellen. Soweit das Rundschreiben eine „regelmäßige“ Prüfung vorsieht, ist in den Arbeitsanweisungen ein Zeitraum oder Stichtag für die Prüfung aufzunehmen.

Die Verantwortlichkeit für Entscheidungen ist in den Arbeitsanweisungen festzulegen. Die Unternehmen sollen in den Arbeitsanweisungen auch bestimmen, welcher Funktionsträger innerhalb einer Organisationseinheit für eine Ausnahmeentscheidung verantwortlich ist.

Dies gilt auch für Vollmachten. In Vollmachten sind nicht nur die Verantwortlichkeit für die Begründung von Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Vermittlern, z. B. die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu regeln, sondern auch festzuschreiben, wer für den Forderungsverzicht bei uneinbringlichen Forderungen (sogenanntes „Ausbuchen“ oder „Storno“) verantwortlich ist. Im Regelfall sollen sich diese Vollmachten an den Vollmachten für Auszahlungen orientieren. Es sollte auch geregelt werden, ab welcher Höhe ein Forderungsverzicht durch den Vorstand entschieden werden muss.

Die Organisationseinheit, die über die Begründung von Forderungen gegenüber Vermittlern entscheidet, sollte, zur Vermeidung von Interessenkollisionen, nicht mit der Organisationseinheit identisch sein, die über den Forderungsverzicht derselben Forderung entscheiden kann.

5. Mitwirkung von Angestellten bei der Versicherungsvermittlung

Gemäß § 34d Abs. 6 GewO dürfen Vermittler mit Erlaubnis, produktakzessorische Vermittler gemäß § 34d Abs. 3 GewO und gebundene Vermittler direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur dann beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und geprüft haben, ob diese zuverlässig sind. Als Maßstab gelten die oben unter B. I. 1. und B. IV. 1.-4. genannten Gesichtspunkte entsprechend.

Die BaFin hält es für erforderlich, dass die Versicherungsunternehmen durch entsprechende Klauseln in ihren Vermittlerverträgen und durch stichprobenartige Prüfungen dafür Sorge tragen, dass die vorgenannten Regeln eingehalten werden. Bei bestehenden Verträgen sollten die Versicherungsunternehmen ihre Vermittler auf die gesetzliche Regelung des § 34d Abs. 6 GewO hinweisen.

6. Kundengeldsicherheit

Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 VAG nur mit Vermittlern zusammenarbeiten, die entweder bevollmächtigt sind, Vermögenswerte vom Versicherungsnehmer bzw. für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen, die eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 12 VersVermV nachweisen oder die keine Vermögenswerte annehmen dürfen.

Die Einzelheiten zur Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 12 VersVermV.

Die BaFin hält es für geboten, dass aus den beim Versicherer geführten Unterlagen und in der aktuellen vertraglichen Vereinbarung erkennbar ist, ob und in welchem Umfang dem jeweiligen Vermittler Vollmachten erteilt wurden. Die Art der Sicherheiten und/oder Versicherungen (§ 12 VersVermV) ist zu dokumentieren.

B.V Regelungen für die Zusammenarbeit mit Tippgebern

Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Deshalb gelten die gesetzlichen Vorgaben für Versicherungsvermittler nicht für Tätigkeiten des Tippgebers. Da jedoch Tippgeber teilweise für Versicherungsunternehmen im Vertriebsprozess eine entscheidende Rolle spielen, sind nachfolgende Vorgaben unter Anwendung von § 64a VAG von den Versicherungsunternehmen zu beachten. Unberührt davon bleiben weitere Anforderungen im Rahmen des Risikomanagements und der Vertriebscompliance.

1. Begriff Tippgeber

Der Begriff des Tippgebers ist gesetzlich nicht definiert, jedoch fallen hierunter alle Personen entsprechend der nachfolgenden Definition, auch wenn diese anders bezeichnet werden, z. B. als „Vertrauensleute“, oder es sich um Vereinsmitglieder des VVaG handelt.

„Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

2. Tippgebervereinbarung

Sofern es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, sollte darauf geachtet werden, dass zwischen dem Tippgeber und dem Versicherer oder Versicherungsvermittler eine schriftliche Tippgebervereinbarung besteht.

3. Vergütungstabelle und Zahlungen

Eine Vergütungstabelle sollte Bestandteil der Tippgebervereinbarung sein. Zahlungen an Tippgeber sollten von einer zentralen Stelle bei dem Versicherer vorgenommen werden. Die Freigabe der Zahlung und die Auszahlung sollen grundsätzlich personell und organisatorisch getrennt sein.

4. Nebentätigkeitsgenehmigung/- anzeige

Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.

5. Datenschutz

Tippgebervereinbarungen sollten Datenschutzklauseln oder Merkblätter enthalten, die den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren.

Der Tippgeber sollte sich vom potentiellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten geben lassen, sofern gesetzliche Vorgaben hiervon keine Ausnahme zulassen. Diese Dokumentation der Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe und Verwendung seiner Daten gewährleistet auch, dass die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Daten belegt wird und dass auch ein eventueller Erwerb von personenbezogenen Daten („Adresskauf“) nachvollzogen werden kann.

6. Keine Zusammenarbeit mit Tippgebern

Sofern das Versicherungsunternehmen keine vertragliche Beziehung zu Tippgebern unterhält, sollen die Vertriebspartner des Versicherers verpflichtet werden, die in diesem Abschnitt aufgestellten Mindestanforderungen (zu Nr. 2 bis 5) bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Eine vertragliche Vereinbarung mit Hinweis auf das Rundschreiben ist ausreichend. Laufende Geschäftsbeziehungen sollen sukzessive, d. h. spätestens bei Änderung der vertraglichen Vereinbarung, an die in diesem Abschnitt gegebenen Hinweise angepasst werden.

C. Aufzuhebendes Rundschreiben

Die Teile A bis C des Rundschreibens 9/2007 (VA) werden aufgehoben.

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