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Erscheinung:21.11.2014 | Geschäftszeichen GZ: GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 8/2014 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF

Erklärung der FATF zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern; Informationsbericht der FATF zu Ländern unter Beobachtung; Verwaltungspraxis zu § 11 GwG

Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Agenten i.S.d. § 1 Abs. 7 ZAG, E-Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 ZAG, Unternehmen und Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 27.06.2014 bzw. mein Rundschreiben 6/2014 (GW) vom 14.07.2014 sowie mein Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010 und mein Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012

I. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 24.10.2014 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 24.10.2014 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu II.) veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 24.10.2014 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

  1. Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

    In diese Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).
    Bezüglich beider Länder gelten damit die Erklärung der FATF vom 14.07.2014 und mein Rundschreiben 6/2014 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

  2. Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder die sich schon nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Beseitigung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben. Bezüglich solcher Länder ruft die FATF ihre Mitgliedsländer zu einer Berücksichtigung der Risiken auf, die aus den vorgenannten Defiziten in Bezug auf die jeweiligen Länder resultieren.

    In diese Kategorie fallen nach wie vor Algerien, Ekuador, Indonesien, und Myanmar.

Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).

II. Informationsbericht der FATF vom 24.10.2014 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.

Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 24.10.2014 (Anlage 2) verwiesen.

Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

III. Verwaltungspraxis zu § 11 GwG

Im Nachgang zu meinem Rundschreiben 1/2014 (GW) Nr. I weise ich darauf hin, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage eine aktualisierte Fassung seiner Auslegungshinweise zum Verdachtsmeldewesen im Bereich der Geldwäschebekämpfung nach § 11 GwG eingestellt hat.

Vor diesem Hintergrund habe ich auch die auf der Homepage der BaFin im Bereich "Geldwäschebekämpfung" befindliche Verwaltungspraxis zu § 11 GwG, die ich außerdem mit o.g. Rundschreiben übersandt hatte, entsprechend angepasst. Ich bitte daher, ab sofort ausschließlich diese Fassung zugrunde zu legen.

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