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Erscheinung:05.03.2014, Stand:geändert am 10.11.2014 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 1/2014 (GW) - Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 GwG und anderes

Rundschreiben 1/2014 (GW) - Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 GwG und anderes

Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Agenten i.S.d. § 1 Abs. 7 ZAG, E-Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 ZAG, Unternehmen und Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

I. Verwaltungspraxis zu § 11 GwG sowie Adressen der zuständigen Behörden für eine Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 GwG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Auslegungshinweise zum Verdachtsmeldewesen im Bereich der Geldwäschebekämpfung nach § 11 GwG erarbeitet und diese – ebenso wie das Bundeskriminalamt (BKA) - bereits auf seiner Homepage veröffentlicht. Das BMF hat die BaFin gebeten, die Hinweise auch als Verwaltungspraxis der BaFin zu übernehmen und die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegenden Verpflichteten hierüber zu informieren.
Die BaFin wird die nachfolgenden Hinweise auch auf ihrer Homepage veröffentlichen:

Einleitung

Die Meldung von Sachverhalten, bei denen der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, gehört zu den Hauptpflichten des Geldwäschegesetzes. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG bußgeldbewehrt und können im Einzelfall auch als Beteiligung des Verpflichteten am Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar sein.

Voraussetzungen der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG

Die Verdachtsmeldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG wurde durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 neu geregelt, um die Verdachtsschwelle, die die Meldepflicht auslöst, gegenüber den Verpflichteten zu konkretisieren. Es wurde dabei klargestellt, dass die Meldepflicht im Kern an geringe Voraussetzungen geknüpft ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG lautet wie folgt:

„Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.“

Verdachtsmomente können bei jeder Geschäftsbeziehung oder Transaktion auftreten, unabhängig davon, ob sie den Kundensorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz unterliegen. Bei einer Transaktion im Sinne des § 1 Abs. 4 GwG muss es sich nicht ausschließlich um eine Finanztransaktion handeln. Bezugspunkt können alle Handlungen sein, die eine Geldbewegung oder auch eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.

Erfasst sind unter anderem:

  • Unbare Transaktionen einschließlich elektronisch durchgeführter Transaktionen
  • Bartransaktionen unabhängig von einem bestimmten Betrag
  • Sonstige Vermögensverschiebungen wie zum Beispiel Inzahlungnahmen von Wertgegenständen, Sicherungsübereignungen, Schenkungen.

Auch bevorstehende, laufende, abgelehnte oder noch nicht ausgeführte Transaktionen können von der Meldepflicht erfasst sein.

Dies gilt grundsätzlich auch für bereits durchgeführte Transaktionen. Diese sind auch dann unverzüglich zu melden, wenn der Verpflichtete im Nachhinein im Rahmen einer eigenen oder von Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden initiierten Recherche des Kundenbestands oder der durchgeführten Transaktionen Kenntnis von einem Verdachtsfall erhält.

Gleiches gilt für Geschäftsbeziehung: Eine Geschäftsbeziehung muss nicht bereits bestehen; die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 3 GwG reicht aus, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG gegeben sind.

Für den Verpflichteten und die für ihn handelnden Mitarbeiter muss keinesfalls Gewissheit über den Bezug einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung zu einer Geldwäsche, einer entsprechenden konkreten Vortat oder zu einer Terrorismusfinanzierung bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts reicht es bereits aus, dass Tatsachen auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion hindeuten, die der Terrorismusfinanzierung dienen oder mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen. In diesen Fällen kann ein krimineller Hintergrund einer Terrorismusfinanzierung oder gemäß § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden.

Der Verpflichtete und die für ihn handelnden Mitarbeiter besitzen bei der Frage, ob die zur Kenntnis gelangten transaktions-, geschäfts- und personenbezogenen Tatsachen i. S. d. § 11 Abs. 1 GwG verdächtig sind, einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es dem Gesetzeswortlaut zufolge hierbei auch auf die subjektive Einschätzung des Verpflichteten in einer konkreten Situation ankommt.

Das Vorliegen der Tatsachen sowie das Ergebnis der Beurteilung, das, auch soweit keine Meldung erfolgt, prüfungstechnisch immer nachvollziehbar niederzulegen ist, unterliegen der retrospektiven Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und die interne Revision (soweit eine solche beim Verpflichteten vorhanden bzw. gesetzlich verlangt ist). Geprüft wird, ob bei der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder offenkundig unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe angewandt worden sind.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, dass der gemäß § 11 Abs. 1 GwG zur Meldung Verpflichtete das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrundeliegenden Vortat oder einer Terrorismusfinanzierung prüft oder gar den Sachverhalt „ausermittelt“. Eine rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Straftatbestände hat der Pflichtige nicht vorzunehmen. Wichtig ist, dass der Meldepflichtige nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Tat nach § 261 StGB oder einer Terrorismusfinanzierung prüfen, sondern einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und dem bei seinen Mitarbeitern vorhandenen beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext würdigen soll. Wenn eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgrund dieser Erfahrungen naheliegt oder ein Sachverhalt darauf schließen lässt, besteht bereits eine Meldepflicht. Gleichwohl muss der Verpflichtete über hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte verfügen; eine Meldung „ins Blaue“ lässt die Meldepflicht nicht entstehen.

Ziel der Beurteilung ist, eine Einschätzung der jeweiligen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion treffen zu können. Der Umfang der Beurteilung richtet sich dabei nach dem Einzelfall. Im Hinblick auf das Unverzüglichkeitsgebot für die Meldung muss eine der Meldung vorgelagerte Beurteilung der internen Meldung von Mitarbeitern schnellstmöglich abgeschlossen werden.

Sofern es sich nicht um Gelegenheitskunden handelt, soll der Verpflichtete in diesem Zusammenhang die gesamten aus einer Geschäftsbeziehung vorhandenen Informationen heranziehen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Meldepflicht erfüllt sind. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang u. a.

  • Zweck und Art der Transaktion,
  • Besonderheiten in der Person des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten,
  • der finanzielle und geschäftliche Hintergrund des Kunden sowie
  • die Herkunft der eingebrachten oder einzubringenden Vermögenswerte.

Gesteigerte Aufmerksamkeit des Verpflichteten wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn

  • die Transaktion oder Geschäftsbeziehung keinen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen lässt und deren Umstände bzw. hierzu erteilte Angaben undurchsichtig oder schwer überprüfbar sind; letzteres betrifft insbesondere die Identität der an der Transaktion oder Geschäftsbeziehung Beteiligten und den Zweck der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
  • die Art und Höhe bzw. die Herkunft der Vermögenswerte bzw. der Empfänger der Transaktion im Übrigen nicht zu den dem Verpflichteten bekannten Lebensumständen bzw. zu der Geschäftstätigkeit des Kunden passen;
  • die Transaktion über Umwege abgewickelt werden soll bzw. Transaktionswege gewählt werden, die kostenintensiv sind und/oder wirtschaftlich sinnlos erscheinen.

Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG ist regelmäßig auszugehen, wenn bekannte Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn sich die Zweifel oder ungewöhnlichen Sachverhalte auch nach erfolgter Untersuchung durch den Verpflichteten nicht aufklären bzw. ausräumen lassen und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermögenswerte, um die es geht, aus einer Straftat nach § 261 StGB stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

Die Methoden der „Geldwäscher“ oder „Terrorismusfinanzierer“ ändern sich nicht zuletzt in Reaktion auf die von den Verpflichteten getroffenen Sicherungsmaßnahmen ständig. Hinweise für die unerlässliche Einzelfallbeurteilung der Verpflichteten, ob ein Verdachtsfall vorliegt, geben die von der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit FIU) erstellten und für die Verpflichteten im gesicherten Bereich der Website der FIU zugänglichen Anhaltspunktepapiere, die für die Bereiche „Geldwäsche“ und „Terrorismusfinanzierung“ jeweils gesondert in der Vergangenheit aufgefallene Anhaltspunkte enthalten. Diese Anhaltspunkte sind nicht abschließend. Darüber hinaus kommen neben internen Hinweisen von Mitarbeitern des Verpflichteten auch externe Hinweise, wie beispielsweise Presseveröffentlichungen, Typologienpapiere der Financial Action Task Force, Hinweise der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 2 GwG oder der Strafverfolgungsbehörden als aktuelle Erkenntnisquellen in Betracht.

Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG

Satz 2 nimmt eine Ergänzung des Tatbestands um eine zusätzliche Meldepflicht vor. § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG lautet wie folgt:

„Die Pflicht zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.“

Verpflichtete müssen nach dieser Vorschrift unabhängig von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG genannten Voraussetzungen auf Grund der Verschleierungsmöglichkeiten und der damit verbundenen, gesteigerten Risiken des Missbrauchs zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem solchen Falle auch ohne weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung nach § 261 StGB oder einer Terrorismusfinanzierung und unabhängig von der Beendigungsverpflichtung nach § 3 Abs. 6 GwG in Bezug auf eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion eine Verdachtsmeldung erstatten, wenn der Vertragspartner gegenüber dem Verpflichteten nicht offenlegt, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlichen Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will oder mit der Offenlegung dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht nachweist.

Empfänger der Verdachtsmeldung

Empfänger einer Meldung nach § 11 Abs. 1 GwG sind die beim Bundeskriminalamt angesiedelte Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU) sowie die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde.

Das interne Meldeverfahren

Der Verpflichtete hat durch die Erstellung von Arbeits- und Organisationsanweisungen sicherzustellen, dass alle internen Verdachtsfälle (auch die angetragenen, aber abgelehnten Transaktionen und Geschäftsbeziehungen) von den Mitarbeitern, dem Geldwäsche-beauftragten oder der Geschäftsleitung des Verpflichteten (soweit kein Geldwäschebeauftragter gesetzlich vorgesehen oder faktisch vorhanden ist) in prüfungstechnisch nachvollziehbarer Art und Weise zur Beurteilung und Entscheidung vorgelegt und dort auch dokumentiert werden.

Für die Darstellung der einen Verdacht stützenden Tatsachen und Anhaltspunkte sollen sich die Mitarbeiter eines Formblatts bedienen können. Ein Verfahren, wonach Mitarbeiter einen hausinternen Verdachtsfall zunächst dem Vorgesetzten oder einer anderen als der für die Meldung gemäß § 11 GwG zuständigen Stelle des Verpflichteten oder im Konzern vorzulegen haben und diese Stelle die Verdachtsmeldung nur dann weiterleitet, wenn sie den Verdacht des Mitarbeiters teilt, ist mit diesen Grundsätzen unvereinbar.

Soweit vom Verpflichteten von einer Meldung gemäß § 11 Abs. 1 GwG abgesehen wird, sind die Gründe hierfür ebenfalls in prüfungstechnisch nachvollziehbarer Art und Weise niederzulegen.

Die Gründe sollen auch dem intern meldenden Mitarbeiter des Verpflichteten bekanntgegeben werden. Gemäß § 13 Abs. 2 GwG ist der Mitarbeiter auch dann vollständig von seiner Verantwortung befreit, wenn er einen Verdachtsfall intern an die für eine Meldung zuständige Stelle gemeldet hat und diese - aus welchen Gründen auch immer - von einer Meldung abgesehen hat.

Organisatorische Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens

Der Verpflichtete muss durch innerorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine unverzügliche Meldung verdächtiger Sachverhalte im Sinne des § 11 Abs. 1 GwG an die FIU sowie die zuständige Strafverfolgungsbehörde gewährleistet ist.

Die einfache, briefliche Übersendung der Verdachtsmeldung entspricht regelmäßig nicht einer unverzüglichen Meldung. Wenn von den Strafverfolgungsbehörden ein sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung zur Verfügung gestellt wird, ist regelmäßig dieses zu verwenden.

Der Geldwäschebeauftragte oder die Geschäftsleitung des pflichtigen Unternehmens (soweit kein Geldwäschebeauftragter gesetzlich vorgesehen oder faktisch vorhanden ist) haben das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Meldung nach § 11 GwG im Einzelfall zu beurteilen und ggf. Verdachtsmeldungen nach § 11 GwG an die FIU sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten.

Sofern ein Geldwäschebeauftragter die Voraussetzungen eines meldepflichtigen Sachverhalts als erfüllt ansieht und eine Verdachtsmeldung erstatten will, unterliegt er insoweit nicht dem Weisungsrecht durch die Geschäftsleitung.

Die internen Verdachtsmeldungen der Mitarbeiter sowie die Verdachtsmeldungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie müssen für die Innenrevision, den (Konzern-) Geldwäschebeauftragten (soweit gesetzlich vorgesehen oder faktisch vorhanden ist) und die zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 2 GwG sowie die von ihnen beauftragten Personen ungehindert verfügbar sein. Dies gilt auch für die Angaben und Informationen über Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, soweit sie der Meldung bzw. einer internen Meldung zugrunde liegen.

Entgegennahme von Verdachtsmeldungen

Jede Verdachtsmeldung kann den Strafverfolgungsbehörden wichtige Informationen liefern. Die Pflicht zur Erstattung einer Meldung gemäß § 11 Abs. 1 GwG im Verdachtsfall besteht deshalb auch dann, wenn dem Verpflichteten bekannt ist, dass ein anderer Verpflichteter oder ein Dritter wegen desselben Sachverhalts bereits eine Meldung bzw. eine Anzeige nach § 158 StPO erstattet hat oder der Verpflichtete weiß, dass die Strafverfolgungsbehörden schon anderweitig Kenntnis vom Sachverhalt erlangt haben. Eine Verdachtsmeldung nach Erhalt eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchens ist nur dann vorzunehmen, wenn den Strafverfolgungsbehörden zusätzliche, ihnen bisher nicht bekannte oder nicht vom Auskunftsersuchen umfasste Informationen übermittelt werden.

Mitwirkungspflichten der Strafverfolgungsbehörden, etwa im Rahmen einer Vorprüfung der Verdachtsmeldung, kennt das Gesetz nicht. Die FIU sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden dürfen deshalb nach diesem Gesetz Verdachtsmeldungen des Verpflichteten nicht zurückweisen. Sie können den Meldepflichtigen jedoch nach Eingang der Verdachtsmeldung auffordern, die Fakten, die seine Meldung unterfüttern, zu substantiieren bzw. zu konkretisieren. Ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen ist hierzu nicht erforderlich.

Anforderungen an die Verdachtsmeldung

Die Verdachtsmeldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 GwG stellt eine aufsichtsrechtliche Pflicht dar. Im Gegensatz zur Strafanzeige gemäß § 158 StPO unterliegt sie wie sonstige aufsichtsrechtliche Meldepflichten einem bestimmten Formzwang und hat inhaltliche Mindestangaben aufzuweisen:

Neben dem Namen und der Anschrift desjenigen Verpflichteten, für den die Verdachtsmeldung übermittelt wird, soll im Rahmen jeder Meldung nach § 11 Abs. 1 GwG ein konkreter Ansprechpartner beim Verpflichteten, einschließlich dessen Durchwahlnummer für eventuelle Rückfragen benannt werden, sofern dieser Ansprechpartner der FIU und den Strafverfolgungsbehörden nicht bereits auf anderem Wege namentlich bekanntgegeben worden ist. Soweit ein Geldwäschebeauftragter vorhanden ist, ist dieser der konkrete Ansprechpartner. Die Meldung muss den Verpflichteten erkennen lassen.

Jede Meldung muss die Mitteilung enthalten, ob eine verdächtige Transaktion noch nicht bzw. bereits durchgeführt oder abgelehnt wurde. Aus der Verdachtsmeldung soll klar hervorgehen, ob es sich um eine Erstmeldung oder um eine Wiederholung i.S.v. § 11 Abs. 2 GwG bzw. Ergänzung einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Meldung handelt, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Im letzteren Fall sollte ausgeführt werden, wann, in welcher Form und bei welcher Strafverfolgungsbehörde eine Meldung bereits erfolgt ist. Bei den Angaben über die beteiligten Personen soll zwischen Kunden (Vertragspartnern), Nichtkunden (auftretenden Personen), wirtschaftlich Berechtigten und sonstigen Beteiligten differenziert werden.

Name (Firmenname) und Vorname des Kunden (Vertragspartners) sowie dessen Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Ausweisnummer, Art des Ausweises, ausstellende Behörde und, sofern bekannt, Geburtsname, Geburtsort und alle ggf. vorhandenen Konto-, Depot- und Schließfachnummern sowie Vertragsnummern oder vergleichbare Zuordnungskennzahlen sollen, sofern sie mit der Verdachtsmeldung in Zusammenhang stehen, immer angegeben werden.

Wichtige Information im Rahmen einer Meldung ist die Identität des Vertragspartners/ Kunden/der auftretenden Person oder des Auftraggebers/ Empfängers. Bei nur angetragenen Geschäften bleibt bisweilen der Name und damit das eindeutigste Identifizierungsmerkmal unbekannt. Dann können nur Anhaltspunkte über die Art und Weise des Geschäfts oder der Transaktion in der Meldung weitergegeben werden. Da auch diese Anhaltspunkte eine Identifizierbarkeit und Sachverhaltsaufklärung ermöglichen können, ist auch in einem solchen Fall eine Meldung zu erstatten.

Die Angaben zu verdächtigen Transaktionen haben - soweit vorliegend - Angaben zu Art, Betrag, Datum, Filiale, der die Transaktion angetragen wurde, und Begünstigtem der Transaktion zu enthalten. Soweit die entsprechenden Unterlagen nicht bereits der Verdachtsmeldung beigefügt werden, sind sie auf Ersuchen der FIU oder der Strafverfolgungsbehörde an diese herauszugeben. Soweit auf Verträge, Vertragsabwicklungen, Kontounterlagen, incl. Kontoauszüge, Bezug genommen wird, sind diese in geeigneter Weise (z. B. durch Verweis auf beigefügte Unterlagen) schlüssig darzustellen. Lösen mehrere einzelne Transaktionen für sich allein oder die Gesamtbetrachtung mehrerer - unter Umständen bereits durchgeführter - Transaktionen einen Verdacht beim Verpflichteten aus, so sind die geforderten Angaben für jede einzelne dieser Transaktionen zu machen.

Sofern bereits eine Strafanzeige im Sinne der Strafprozessordnung wegen desselben Sachverhalts erstattet worden ist, soll bei Kenntnis des Verpflichteten hiervon ein Hinweis in der Meldung darauf erfolgen; sofern dem Verpflichteten der Adressat der Strafanzeige bekannt ist, soll er diesen angeben.

Eine angetragene verdächtige Transaktion darf vom Verpflichteten frühestens ausgeführt werden, wenn diesem die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der vollständigen Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist (§ 11 Abs. 1a GwG).

Wenn sich im konkreten Fall für die Mitarbeiter des pflichtigen Unternehmens ein Verdacht für eine Geldwäschehandlung oder eine Terrorismusfinanzierung geradezu aufdrängen muss, soll eine Transaktion nicht nach der "Eilfallregelung" des § 11 Abs. 1a Satz 2 GwG ausgeführt werden.

Sofern offizielle Formulare der FIU oder der Strafverfolgungsbehörden oder im Falle des Fehlens solcher der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 2 GwG vorhanden sind, die für die Erstattung von Verdachtsmeldungen entwickelt wurden, sollen diese vom Verpflichteten genutzt werden.

II. Erfordernis einer Verdachtsmeldung auch bei Kenntnis von einer steuerlichen Selbstanzeige durch den Vertragspartner

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass soweit ein Verpflichteter Kenntnis davon erlangt, dass ein Kunde von ihm eine Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) abgegeben hat oder die Abgabe einer solchen beabsichtigt und nicht auszuschließen ist, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht, der Verpflichtete eine Verdachtsmeldung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG zu erstatten hat, soweit die darin genannten Voraussetzungen vorliegen.

Dies folgt bereits daraus, dass für den Verpflichteten in einem solchen Fall nicht erkennbar ist, ob die Selbstanzeige überhaupt wirksam ist.

Ein Verpflichteter ist generell nicht verpflichtet, einen Sachverhalt auf das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale einer Vortat – und erst Recht nicht auf das wirksame Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes – hin zu prüfen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht Adressat einer steuerlichen Selbstanzeige sind und daher den Sachverhalt regelmäßig noch nicht kennen. Selbst wenn dies der Fall wäre, verlangen die Hinweise in Bezug auf § 11 GwG (vgl. oben unter I.) selbst bei vorhandener Kenntnis grds. eine Meldung.
Schließlich bleiben selbst bei einer wirksamen Selbstanzeige des Täters andere Personen (Mittäter, Gehilfen) strafbar, wenn sie nicht selbst jeweils für sich eine Selbstanzeige erstattet haben, so dass in solchen Fällen ein Eigeninteresse des Verpflichteten besteht, zur Vermeidung einer etwaigen Strafbarkeit wegen leichtfertiger Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Verdachtsmeldung mit der Folge des § 261 Abs. 9 StGB zu erstatten.

III. Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG („nicht persönlich anwesend“)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat vor kurzem eine Auslegung zum Geltungsbereich der erhöhten Sorgfaltspflichten in Fällen einer Fernidentifizierung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG vorgenommen.

Nach dieser Vorschrift ist insbesondere dann von einem erhöhten Risiko auszugehen und sind die jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfalts-pflichten vom Verpflichteten zu erfüllen, wenn der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend ist. In diesen Fällen hat der Verpflichtete zum Ausgleich des erhöhten Risikos die Identität des Vertragspartners anhand der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG abschließend aufgeführten Verfahren zu überprüfen.

Das BMF hat die Vorschrift nunmehr dahingehend ausgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch dann von einer „persönlichen Anwesenheit“ auszugehen ist und ein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG nicht vorliegt, wenn die am Identifizierungsverfahren Beteiligten zwar nicht physisch, aber im Rahmen einer Videoübertragung visuell wahrnehmbar sind sowie gleichzeitig eine sprachliche Kontaktaufnahme möglich ist und in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand eines Identifikationsdokuments vorgenommen werden kann.

In diesem Fall werde ungeachtet der räumlichen Trennung eine sinnliche Wahrnehmung der am Identifizierungsprozess beteiligten Personen ermöglicht, da sich die zu identifizierende Person und der Mitarbeiter im Rahmen der Videoübertragung „von Angesicht zu Angesicht“ gegenübersitzen und kommunizieren.

Die Identifizierung eines Vertragspartners richtet sich daher in den vorgenannten Fällen nach den allgemeinen Identifizierungspflichten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 GwG.

Voraussetzung ist dabei, dass die Identifizierung von entsprechend geschulten und hierfür ausgebildeten Mitarbeitern des Verpflichteten oder eines Dritten durchgeführt wird, auf den der Verpflichtete die Identifizierung gemäß § 7 Abs. 2 GwG ausgelagert hat oder auf den er gemäß § 7 Abs. 1 GwG zurückgreift. Diese Mitarbeiter müssen sich während der Identifizierung zudem in abgetrennten und mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Räumlichkeiten befinden.

Im Rahmen der Videoübertragung sind von dem jeweiligen Mitarbeiter Fotos / Screenshots anzufertigen, auf denen der Vertragspartner sowie Vorder- und Rückseite des von diesem zur Identifizierung verwendeten Ausweisdokumentes und die darauf jeweils enthaltenen Angaben deutlich erkennbar sind. Der Kunde hat ferner während der Videoübertragung die vollständige Seriennummer seines Ausweisdokuments mitzuteilen. Das Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und dem Vertragspartner ist zudem akustisch aufzuzeichnen.

Eine Identifizierung des Vertragspartners mittels Videoübertragung ist nur zulässig, wenn sich dieser zu Beginn mit den Aufzeichnungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

Nur Ausweisdokumente, die über optische Sicherheitsmerkmale verfügen, welche holographischen Bildern gleichwertig sind, können im Rahmen dieses Verfahrens als Identifikationsnachweis dienen. Der Mitarbeiter muss sich vom Vorhandensein dieser optischen Sicherheitsmerkmale visuell überzeugen und sich damit hinsichtlich der Authentizität des Ausweises vergewissern. Hierzu muss der zu identifizierende Vertragspartner den Ausweis vor der Kamera nach Anweisung des Mitarbeiters horizontal bzw. vertikal kippen. Der Mitarbeiter muss außerdem überprüfen, ob das Ausweisdokument unversehrt laminiert ist und kein aufgeklebtes Bild enthält. Eine korrekte Ziffernorthographie muss vorliegen.

Der Mitarbeiter muss sich zudem davon überzeugen, dass das Lichtbild und die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Ausweisdokument zu dem zu identifizierenden Vertragspartner passen. Lichtbild, Ausstellungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls zueinander passen.

Der Mitarbeiter muss sich außerdem davon überzeugen, dass die weiteren Angaben auf dem Ausweispapier mit bereits vorhandenen Kundendaten (etwa solchen aus einer Applikation des Kunden) übereinstimmen.

Ist die vorstehend beschriebene visuelle Überprüfung – etwa aufgrund von schlechten Lichtverhältnissen oder einer schlechten Bildqualität/-übertragung – und/oder eine sprachliche Kommunikation nicht möglich, ist der Identifizierungsprozess abzubrechen. Gleiches gilt bei sonstigen vorliegenden Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten. In diesen Fällen kann die Identifizierung mittels eines anderen nach dem GwG zulässigen Verfahrens vorgenommen werden.

Schließlich muss der zu Identifizierende während der Videoübertragung eine eigens für diesen Zweck gültige, zentral generierte und von dem Identifizierenden an ihn (per E-Mail oder SMS) übermittelte Ziffernfolge (TAN) unmittelbar online eingeben und an den Mitarbeiter elektronisch zurücksenden. Mit Eingabe dieser TAN durch den Vertragspartner ist das Identifizierungsverfahren, einen erfolgreichen systemseitigen Abgleich der TAN vorausgesetzt, abgeschlossen.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen ungeachtet etwaiger daneben bestehender bzw. darüber hinausgehender Anforderungen gemäß §§ 7 und 8 GwG und unbeschadet von parallel zu beachtenden datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten.

IV. Verwaltungspraxis zu den gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz und Kreditwesengesetz

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mir Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“, die die gesetzlichen Anforderungen konkretisieren. Die letzte Überarbeitung erfolgte mit Stand vom 16.12.2011, einige punktuelle Ergänzungen wurden mit Datum vom 22.08.2012 vorgenommen.

Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erfolgter gesetzlicher Änderungen bzw. Ergänzungen, wie etwa mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 28.12.2011, sowie im Hinblick darauf, dass beabsichtigt ist, Auslegungs- und Anwendungshinweise zu allen relevanten gesetzlichen geldwäscherechtlichen Regelungen zu schaffen, haben die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft die bestehenden Hinweise überarbeitet. In diesem Zusammenhang werden insbesondere in einem neuen Kapitel Erläuterungen hinsichtlich der Anforderungen an das Betreiben von angemessenen EDV-Monitoringsystemen gemäß § 25h Abs. 2 KWG sowie an die Untersuchungspflicht von ungewöhnlichen oder zweifelhaften Sachverhalten gemäß § 25h Abs. 3 KWG gegeben. Zudem wird unter anderem klargestellt, dass die Abklärung, ob es sich bei einem Kunden oder einem wirtschaftlich Berechtigten oder einem Bezugsberechtigten um eine politisch exponierte Person („PeP“) handelt, noch keine verstärkte Sorgfaltspflicht darstellt.

Der Inhalt der vorliegenden überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: 01.02.2014) ist von der BaFin und dem BMF anerkannt worden. Der Text entspricht damit der Verwaltungspraxis der BaFin.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesen Auslegungs- und Anwendungshinweisen insofern – ebenso wie bei den unmittelbar von der BaFin herausgegebenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungs-unternehmen (MaComp) - um Mindestanforderungen für die Verpflichteten handelt.

Im Hinblick darauf, dass die Auslegungs- und Anwendungshinweise meiner Verwaltungspraxis entsprechen, die auch für die nicht in der Deutschen Kreditwirtschaft organisierten Banken sowie auch für die übrigen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichten (soweit sie nicht bankspezifische Vorschriften und Pflichten betreffen) Geltung hat, informiere ich hiermit alle meiner Aufsicht unterliegenden Verpflichteten über die Veröffentlichung der zu beachtenden Auslegungs- und Anwendungshinweise.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise sind auf meiner Homepage unter der Rubrik „Geldwäschebekämpfung“ eingestellt.
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat sie Anfang März 2014 auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Hinsichtlich der Umsetzung der durch die vorliegende Fassung geänderten bzw. neu eingefügten Auslegungs- und Anwendungshinweise gilt für die Verpflichteten eine Frist bis zum 30.04.2014.

Im Auftrag
gez. Dr. Fürhoff

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