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Erscheinung:26.03.2013 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 19.10.2012 bzw. mein Rundschreiben 6/2012 (GW) vom 16.11.2012 sowie mein Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010 und mein Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012

Rundschreiben 1/2013 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF

I. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 22.02.2013 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern

Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 22.02.2013 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu II.) veröffentlicht.

Die Erklärung der FATF vom 22.02.2013 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.

1) Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.

In diese Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).
Bezüglich beider Länder gelten damit die Erklärung der FATF vom 19.10.2012 und mein Rundschreiben 6/2012 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).

2) Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder die sich schon nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Beseitigung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben. Bezüglich solcher Länder ruft die FATF ihre Mitgliedsländer zu einer Berücksichtigung der Risiken auf, die aus den vorgenannten Defiziten in Bezug auf die jeweiligen Länder resultieren.

In diese Kategorie fallen nunmehr Äthiopien, Ekuador, Indonesien, Jemen, Kenia, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Sao Tomé und Principe, Syrien, Tansania, Türkei und Vietnam. Aufgrund der Verabschiedung entsprechender Gesetzgebung am 07.02.2013 ist entgegen der Androhung in der Erklärung der FATF vom 19.10.2012 die Mitgliedschaft der Türkei in der FATF nicht suspendiert worden (siehe hierzu im Einzelnen Anlage 1).

Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).

II. Informationsbericht der FATF vom 22.02.2013 zu Ländern unter Beobachtung

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.
Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 22.02.2013 (Anlage 2) verwiesen.
Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl die Situation in den Ländern bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

III. Verwaltungspraxis der BaFin zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 zweite Tatbestandsalternative GwG in Bezug auf Bartransaktionen (hier: Verlängerung Nichtsanktionierungsfrist)

Mit Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012 hatte ich bezüglich der Umsetzung von bestimmten Neuregelungen des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention eine Frist gewährt.
Ich hatte zugesagt, dass die BaFin abweichend von den in Art. 12 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention genannten Fristen zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen in Fällen von ihr oder von externen Prüfern festgestellter Verstöße gegen die durch das GwOptG geänderten bzw. neu eingefügten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG (Schwellenwert für Geldtransfers) sowie in § 6 Abs. 2 GwG (Abklärung des PEP-Status) bis zum 31. Dezember 2012 von aufsichtlichen Maßnahmen absehen wird. Diese Frist hatte ich bereits mit Rundschreiben 9/2012 vom 13.12.2012 erstmalig bis zum 31.03.2013 verlängert.

In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen wird diese Frist letztmalig bis zum 30.09.2013 verlängert.

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