Erscheinung:16.11.2012 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 22.06.2012 bzw. mein Rundschreiben 3/2012 (GW) vom 06.07.2012 sowie mein Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010 und mein Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012
Rundschreiben 6/2012 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF
Inhalt
- I. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 19.10.2012 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern
- II. Informationsbericht der FATF vom 19.10.2012 zu Ländern unter Beobachtung
- III. Verwaltungspraxis der BaFin zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 zweite Tatbestandsalternative GwG in Bezug auf Bartransaktionen (hier: Prüfung Nichtsanktionierungsfrist)
I. Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 19.10.2012 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern
Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 19.10.2012 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht (s. hierzu II.) veröffentlicht.
Die Erklärung der FATF vom 19.10.2012 (Anlage 1) befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind.
1) Der Kategorie 1 unterfallen Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen und bezüglich derer die FATF ihre Mitgliedsländer und alle anderen Länder zum Schutz des internationalen Finanzsystems zu Gegenmaßnahmen aufruft.
In diese Kategorie fallen nach wie vor der Iran sowie die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea).
Bezüglich beider Länder gelten damit die Erklärung der FATF vom 22.06.2012 und mein Rundschreiben 3/2012 (GW) fort. Hinsichtlich der nach wie vor zu treffenden Maßnahmen verweise ich auf mein Rundschreiben 2/2010 (GW).
2) Der Kategorie 2 unterfallen Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und die keine ausreichenden Fortschritte in der Beseitigung der festgestellten Defizite vorweisen können oder die sich schon nicht auf einen mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan zur Beseitigung der wesentlichen Defizite verpflichtet haben. Bezüglich solcher Länder ruft die FATF ihre Mitgliedsländer zu einer Berücksichtigung der Risiken auf, die aus den vorgenannten Defiziten in Bezug auf die jeweiligen Länder resultieren.
In diese Kategorie fallen nunmehr Äthiopien, Bolivien, Ekuador, Indonesien, Jemen, Kenia, Kuba, Myanmar, Nigeria, Pakistan, Sao Tomé und Principe, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand, Türkei und Vietnam. Dabei wird bezüglich der Türkei gesondert auf den Erläuterungstext hingewiesen, da die FATF nunmehr beschlossen hat, als Gegenmaßnahme die Mitgliedschaft der Türkei zum 22.02.2013 zu suspendieren, sofern bis dahin nicht bestimmte festgelegte Maßnahmen getroffen werden (siehe hierzu im Einzelnen Anlage 1).
Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Außerdem sind die Ergebnisse der insoweit getroffenen Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Maßnahmen entsprechen meinem Rundschreiben 2/2010 (GW).
II. Informationsbericht der FATF vom 19.10.2012 zu Ländern unter Beobachtung
Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt.
Im Einzelnen wird auf den übersetzten Informationsbericht der FATF vom 19.10.2012 (Anlage 2) verwiesen.
Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl die Situation in den Ländern bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.
III. Verwaltungspraxis der BaFin zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 zweite Tatbestandsalternative GwG in Bezug auf Bartransaktionen (hier: Prüfung Nichtsanktionierungsfrist)
Am 29. Dezember 2011 bzw. 01. März 2012 ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention in Kraft getreten.
Abweichend von den in Art. 12 GwOptG genannten Zeitpunkten zum Inkrafttreten hatte ich mit Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012 u.a. zugesagt, in Fällen von durch mich oder durch externe Prüfer festgestellten Verstößen gegen die durch das GwOptG neu eingefügte Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG (Schwellenwert für Geldtransfers) bis zum 31. Dezember 2012 von aufsichtlichen Maßnahmen abzusehen.
Außerdem hatte ich mit Rundschreiben 4/2012 vom 26.09.2012 darauf hingewiesen, dass auch bei einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei welchem die Einzahlung erfolgt, ein Geldtransfer i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zweite Tatbestandsalternative des Geldwäschegesetzes bzw. der GeldtransferVO vorliegt und die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, sobald der o.g. Schwellenwert erreicht ist. Zur Begründung hatte ich insbesondere auf Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EG) 1781/2006 (GeldtransferVO) verwiesen.
Im Hinblick darauf, dass derzeit die Veröffentlichung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Vierten EG-Geldwäscherichtlinie bzw. der Änderung der VO 1781/2006/EG („GeldtransferVO“), die den Anwendungsbereich des Art. 2 der GeldtransferVO definiert, noch nicht erfolgt ist, werde ich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen nach erfolgter Veröffentlichung des Vorschlags prüfen, ob in diesen Fällen eine Verlängerung der in meinem Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012 genannten Frist, die sich auf den Verzicht auf aufsichtsrechtliche Sanktionen in Fällen der Nichterfüllung des § 3 Absatz 2 Satz 2 GwG bezieht (vgl. dort Ziffer V. 2.), in Betracht kommt. An der Einhaltung dieser Norm durch die Kreditinstitute ändert sich jedoch hierdurch nichts.
Im Auftrag