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Erscheinung:19.07.2011 | Geschäftszeichen BA 52-FR 2184-2011/0002 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 9/2011 (BA) - Verwaltungspraxis zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 KWG

Rundschreiben 9/2011 (BA) - Verwaltungspraxis zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 KWG

1. Einleitung

1. Die durch Richtlinie 2009/111/EG in Bezug auf Großkredite – Obergrenzen und Ausnahmen – wirksam gewordenen Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD)1 erfordern es, für sehr kurzfristige Forderungen in den Bereichen Zahlungsverkehr oder Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung Ausnahmeregelungen festzulegen, um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur nicht zu beeinflussen.

2. Hierzu werden im Folgenden Orientierungshilfen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Voraussetzungen der Ausnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KWG (= Artikel 106 Absatz 2 Buchstaben c und d CRD) gegeben.

2. Hintergrund

3. Die neue Fassung der Eigenkapitalrichtlinie enthält eine Überarbeitung der Großkreditvorschriften. Die Änderungen sind von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober 2010 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.

4. Die überarbeiteten Vorschriften zu Großkrediten enthalten spezielle Bestimmungen, die eine Ausnahmeregelung von diesen Vorschriften für sehr kurzfristige Forderungen in Bezug auf ausgewählte Dienstleistungen (Zahlungsverkehr, Clearing von Finanzinstrumenten, Abrechnung und Verwahrung) vorsehen.

5. Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf die Vorschrift in Artikel 106 Absatz 2 letzter Unterabschnitt CRD, wonach EBA Leitlinien erarbeiten soll, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der in den Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Ausnahmen zu verbessern.

3. Leitlinien zu § 20 Absatz 1 Nr. 3 und 3a KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c CRD)

6. Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, dem Clearing, der Abrechnung und dem Asset-Servicing von Finanzinstrumenten oder Wertpapierfinanzierungsdiensten stehen erfolgen teilweise weltweit, in verschiedenen Zeitzonen und unter Anwendung unterschiedlicher Marktpraktiken, Feiertagsregelungen und Währungen. Diese Zahlungen werden über ein Netzwerk aus Geschäftsbanken, einschließlich Depotbanken, zentralen Kontrahenten, (internationalen) Zentralverwahrern und ihren jeweiligen Korrespondenzbanken durchgeführt. Um sicherzustellen, dass die Märkte reibungslos und effizient funktionieren, müssen die beteiligten Institute die bei Kundentransaktionen entstehenden zeitlichen Lücken zwischen den Zahlungsein- und -ausgängen auf ihren Interbankenkonten (d. h. die Bewegung großer Volumina innerhalb kurzer Zeiträume) steuern.

7. Die aus dem Zahlungsverkehr, dem Clearing und der Abwicklung sowie dem Asset-Servicing von Finanzinstrumenten oder aus den Wertpapierfinanzierungsdiensten resultierenden Bargeldaktivitäten sind höchst volatil und hängen vom Verhalten der Kunden ab. Erwartete Zu- oder Abflüsse fallen bisweilen aus und eingehende Gelder werden oftmals nicht avisiert (bei der reinen Zahlungsabwicklung werden Gelder üblicherweise niemals avisiert). Dies bedeutet, dass die Tagesendpositionen bis zum Geschäftsschluss mit Unsicherheit behaftet sind. Daher können insbesondere gegen Geschäftsschluss unerwartet hohe Forderungen entstehen, so dass zu dem eine weitere Verringerung der Forderungen nicht mehr angemessen erfolgen kann. Üblicherweise werden diese Positionen zum nächsten Geschäftstag ausgeglichen.

Sind zusätzliche Sicherheiten zur Deckung von Forderungen notwendig (wenn beispielsweise Marginzahlungen verlangt werden, um die Forderungen zu unterlegen, die ein zentraler Kontrahent gegenüber seinen Teilnehmern hat), so können die Sicherheitenerfordernisse entsprechend erst spät zum Tragen kommen, und – je nach Tageszeit – könnte keine andere Wahl bleiben, als sie mit Bargeld zu unterlegen.

Um solchen Fällen Rechnung zu tragen, ist in § 20 Absatz 1 Nr. 3 und 3a KWG (= Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c CRD) vorgesehen, dass bestimmte sehr kurzfristige Forderungen von den Großkreditvorschriften ausgenommen werden. Damit soll das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur erleichtert werden.

Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2009/111/EG (CRD II) liefert weitere Informationen über die Art der ausgenommenen Forderungen: „Zu den damit verbundenen Forderungen zählen Forderungen, die nicht vorhersehbar sein könnten und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstituts unterliegen, u. a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten“.

8. Voraussetzungen: Damit die Ausnahmen nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 und 3a KWG (= Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c CRD) einschlägig sind, müssen die Forderungen die drei folgenden Bedingungen erfüllen:

  • A. Die Forderung resultiert aus der Erbringung bestimmter Arten von Diensten.
  • B. Die Forderung resultiert aus dem Kundengeschäft.
  • C. Die Forderung besteht längstens bis zum folgenden Geschäftstag.

ad A. Arten von Diensten:

Die Ausnahmeregelung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich spezieller Gegenparteien oder Unternehmen, sondern grenzt die Dienstleistungen ein, auf die sich die Forderungen beziehen. Gemäß Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c CRD können für Kredite, die aus der Erbringung der folgenden Dienstleistungen resultieren, Ausnahmen gewährt werden:

  1. Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts.
  2. Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung. Zu den Verwahrdiensten gehören eingehende Zahlungen von Erträgen (z. B. Zins- oder Dividendenzahlungen), die Tilgung von Nennbeträgen sowie andere auf Ereignisse während der Laufzeit von Finanzinstrumenten zurückzuführende Zahlungen. Die ausgenommenen Forderungen können sich auf Forderungen gegenüber Kunden, Korrespondenzbanken oder mit Verwahrdiensten betraute Stellen (vor allem Emittenten oder Zahlstellen) beziehen.

ad B. Kundengeschäft:

Für Forderungen, die aus den unter Punkt A. aufgeführten Arten von Diensten resultieren, gilt die Ausnahmeregelung nur, wenn sie auf das Kundengeschäft zurückzuführen sind. Unter den Begriff des Kundengeschäfts fallen hierbei sowohl direkte als auch indirekte Aktivitäten, d. h. vom Kunden initiierte Geschäfte, aber auch „indirekte“ Kundengeschäfte in Form von Zahlungen oder Abhebungen durch Handlungsbevollmächtigte bzw. Vertragspartner des Kunden (einschließlich des kontoführenden Instituts); hierzu zählen Gutschriften und Belastungen von Zahlungen, Gebühren und Zinsen sowie die Bereitstellung oder Rücknahme von Barsicherheiten. Für aus dem Eigenhandel herrührende Forderungen gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Folgende Forderungen werden befreit:

  1. Forderungen, die aus verspäteten Zahlungseingängen bei Finanzierungen resultieren, und
  2. andere Forderungen, wenn sie

    1. sich aus unerwarteten Zuflüssen ergeben oder das Resultat erwarteter Zu- bzw. Abflüsse sind, die nicht eingetreten sind;
      Voraussetzung ist, dass das Kreditinstitut – aufgrund technischer oder externer Einschränkungen (z. B. Uhrzeit oder Marktpraxis) – nicht in der Lage ist, diese Forderungen trotz angemessener Bemühungen vor Geschäftsschluss zurückzuführen,
    2. durch geleistete oder empfangene Barsicherheiten im Zusammenhang mit den unter A. 2 genannten Diensten oder anderen Finanzmarkttransaktionen für Kunden (d. h. zur Teilnahme an geregelten Finanzmärkten oder für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte hinterlegte Barsicherheiten) entstehen, oder
    3. taggleich aus einer Diversifizierung der ursprünglichen Forderung entstehen. Das heißt, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen sich auch auf Fälle beziehen soll, in denen das Institut Teile der ursprünglichen Forderung auf Drittbanken überträgt oder mit Drittbanken (Reverse-) Repogeschäfte abschließt. Jedoch ist das Institut nicht in der Lage, die ursprüngliche Forderung – aufgrund technischer oder externer Einschränkungen (z. B. Uhrzeit oder Marktpraxis) – derart zu diversifizieren, dass diversifizierten Forderungen jeweils unter die Großkreditobergrenze fallen. Die diversifizierten Forderungen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

      1. Die ursprüngliche Forderung fällt unter die oben stehenden Punkte 1 oder 2a),
      2. die diversifizierte(n) Forderung(en) resultiert/resultieren ausschließlich aus den Bemühungen des Instituts, seine Risiken gegenüber einer Gegenpartei zu verringern, indem es Teile der ursprünglichen Forderung weiter diversifiziert und auf einen oder mehrere Gegenparteien streut, und
      3. das Kreditinstitut, gegenüber dem die diversifizierte Forderung besteht, muss über eine Bonitätsbeurteilung einer zugelassenen externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution, ECAI) verfügen, die laut der zuständigen Behörde gemäß den Regelungen zur Risikogewichtung von Forderungen an Institute nach Artikel 78 bis 83 CRD (d. h. nach Maßgabe des Standardansatzes zur Berechnung der Mindestkapitalanforderungen für Kreditrisiken) mindestens der Bonitätsstufe 3 entspricht.2

ad C. Kurzfristig (über Nacht):

Nur Forderungen, die innerhalb des folgenden Geschäftstages wieder unter die Obergrenze für Großkredite zurückgeführt werden, fallen unter die Ausnahmeregelung nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 und 3a KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c CRD). Senkt das meldepflichtige Institut die Forderung vor Ablauf des folgenden Geschäftstages nicht unter die Obergrenze für Großkredite, wird die Forderung nicht länger von der Vorschrift für Großkredite ausgenommen, sodass eine Verletzung der Obergrenze zu melden ist. Auch wenn die maximal zulässige Dauer für eine Überschreitung nach der Ausnahmeregel bis zum Ablauf des folgenden Geschäftstages reicht, erwartet die Aufsicht, dass eine derartige Forderung unverzüglich, d. h. so bald wie möglich innerhalb des nächsten Geschäftstages, unter die Obergrenze für Großkredite zurückgeführt wird.

§ 20 Absatz 1 Nr. 3 KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c CRD) bezieht sich auf „Kredite im Kundengeschäft“, nicht auf Kontensalden. Der Tagesendsaldo auf einem Gegenparteikonto („aggregierte Forderung“) kann sich aus verschiedenen Kontobewegungen ergeben, die von mehreren Kunden im Tagesverlauf veranlasst wurden, woraus „einzelne Forderungen“ entstehen. Auch wenn somit der Kontosaldo an aufeinanderfolgenden Tagen („aggregierte Forderung“) über der Großkreditgrenze liegen kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass er nicht unter die nach Punkt C. zulässige Ausnahmeregelung fällt.

Unter B. 2b) behandelte Barsicherheiten sind ausgenommen, sofern sie nicht über einen über den nächsten Geschäftstag hinausreichenden festen Zeitraum oder einen entsprechenden Mindestzeitraum gehalten werden müssen.

9. Die Institute, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen einführen, um sicherzustellen, dass die unter A. bis C. aufgeführten Bedingungen hinreichend erfüllt werden. Insbesondere müssen sie nachweisen können, dass die nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 3a KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c CRD) von den Großkreditvorschriften ausgenommenen Forderungen vollständig aus dem Kundengeschäft stammen.

4. Leitlinien zu § 20 Absatz 1 Nr. 4 KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe d CRD)

10. Für Intratageskredite an Institute, die Dienste für die Durchführung des Zahlungsverkehrs anbieten, sehen die Großkreditvorschriften eine weitere Ausnahmeregelung vor. Anders als die in § 20 Absatz 1 Nr. 3 KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c) geregelten Ausnahmetatbestände befasst sich § 20 Absatz 1 Nr. 4 KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe d) mit Krediten, die den Anbietern solcher Zahlungsverkehrsdienste gewährt werden.

11. Voraussetzungen: Damit die Ausnahmen nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe d der CRD) einschlägig sind, müssen die Forderungen die drei folgenden Bedingungen erfüllen:

  • A. Die Forderung resultiert aus der Erbringung bestimmter Arten von Diensten.
  • B. Die Forderung wurde bestimmten Anbietern dieser Dienste gewährt.
  • C. Es handelt sich um einen Intratageskredit.

ad A. Arten von Diensten:

§ 20 Absatz 1 Nr. 4 KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe d CRD) zählt eine Reihe von Krediten auf, die unter die Ausnahmeregelung fallen, nämlich Forderungen aus der Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts. Diese Forderungen fallen ungeachtet ihres Ursprungs unter die Ausnahmeregelung; das heißt, sie könnten aus Bargeldbewegungen infolge von Transaktionen mit Finanzinstrumenten, der Bezahlung von getätigten Käufen, reinen Kontoübertragungen usw. herrühren. Auch das Zahlungsmittel (Überweisung, Scheck, Lastschrift usw.) spielt keine Rolle.

ad B. Bestimmte Anbieter von Diensten:

Unter die Ausnahmeregelung fallen nur Kredite an Institute, die die unter A. aufgeführten Dienste anbieten. Allerdings muss es sich bei diesen Diensteanbietern nicht um Zahlungsinstitute gemäß Definition der Zahlungsverkehrsrichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Text von Bedeutung für den EWR) handeln, noch müssen die unter A. aufgezählten Dienste den Hauptbestandteil der angebotenen Leistungen darstellen. In jedem Fall müssen die Anbieter der Dienste der Banken- oder Marktaufsicht bzw. -überwachung eines Mitgliedstaats oder Rechtsvorschriften unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

ad C. Kurzfristig (innertägig):

Nur Forderungen, die innerhalb desselben Geschäftstages auf einen Stand unterhalb der Obergrenze für Großkredite zurückgeführt werden, fallen unter die Ausnahmeregelung nach § 20 Absatz 1 Nr. 4 KWG (=Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe d CRD). Das heißt, dass das meldepflichtige Institut den Kredit vor Ablauf des Geschäftstages unter die Obergrenze für Großkredite senken muss. Ist dies nicht der Fall, wird der Kredit nicht von den Großkreditregelungen ausgenommen, sodass eine Verletzung der Obergrenze zu melden ist. Auch wenn die maximal zulässige Dauer für eine Überschreitung nach der Ausnahmeregel bis zum Ablauf des Geschäftstages reicht, erwartet die Aufsicht, dass eine derartige Forderung unverzüglich, d. h. so bald wie möglich innerhalb des Geschäftstages, unter die Obergrenze für Großkredite zurückgeführt wird.

12. Die Institute, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen einführen, um sicherzustellen, dass die unter A. bis C. aufgeführten Bedingungen hinreichend erfüllt werden.

Dieses Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt.

Fußnoten

1 Unter dem „Arbeitstitel“ Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD) werden die Bankenrichtlinie (2006/48/EG; ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und die Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG; ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 201) zusammengefasst. Bezugnahmen auf „Richtlinie 2006/48/EG“ und „Richtlinie 2006/49/EG“ bzw. „Eigenkapitalrichtlinie“ oder „CRD“ sowie Artikelbezeichnungen beziehen sich auf die durch die Änderungsrichtlinie (2009/111/EG; Abl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) geänderten Fassungen.

2 Unabhängig von dem Ansatz, den das seine Forderungen diversifizierende Institut für die Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen an Institute verwendet.

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