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Erscheinung:02.10.2009 | Geschäftszeichen WA 41-Wp 2136-2008/0016 | Thema Investmentfonds Kriterien für die Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gem. § 16 Absatz 2 Satz 4 InvG

Rundschreiben 18/2009 (WA) zu Kriterien für die Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gem. § 16 Absatz 2 Satz 4 InvG

Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung

Nach § 16 Absatz 2 Satz 4 InvG kann die Portfolioverwaltung für Finanzinstrumente (Finanzportfolioverwaltung) auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert werden, wenn das Unternehmen (1) für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen ist, (2) einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und (3) die Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtbehörde des Drittstaates gewährleistet ist. Das vorliegende Rundschreiben legt die Rechtsauffassung der BaFin zu diesen Voraussetzungen dar.

1. Zulassung für die Zwecke der Vermögensverwaltung

Das Auslagerungsunternehmen muss von der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sein.

2. Wirksame öffentliche Aufsicht

Das Auslagerungsunternehmen muss einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen. Dies setzt eine staatliche Aufsicht voraus, die gerade auch dem Schutz der Anleger dienen soll. Eine wirksame öffentliche Aufsicht liegt demnach nicht vor, wenn das aufsichtsrechtliche Handeln nur der Integrität und Funktionsfähigkeit des Marktes oder der Überprüfung steuerlicher Voraussetzungen dienen soll.

Sie ist dagegen anzunehmen, wenn sich die Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde auf die Bonität des Auslagerungsunternehmens, die Betriebsorganisation, die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der leitenden Personen sowie die Beachtung der Vorgaben aus dem Gesetz oder den Vertragsbedingungen, der Satzung, den Anlagebedingungen oder vergleichbaren Bestimmungen zur Strukturierung des Portfolios (z.B. Anlagegrenzen) erstreckt und der Aufsichtsbehörde hierfür geregelte Maßnahmenbefugnisse zustehen (z.B. Anordnungsbefugnis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands).

3. Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde sichergestellt

Die Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde muss sichergestellt sein. Dies wird grundsätzlich vermutet, wenn zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung (MoU) besteht, die eine Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, insbesondere einen Informationsaustausch, auch auf dem Gebiet der einschlägigen Vorschriften des Investmentgesetzes gewährleistet. Eine Liste der Aufsichtsbehörden, mit denen die Bundesanstalt eine derartige Vereinbarung unterhält, ist diesem Rundschreiben beigefügt. Sollte trotz eines MoU die tatsächliche Zusammenarbeit nicht sichergestellt sein, wird der Drittstaat von der Liste der kooperierenden Aufsichtsbehörden entfernt.

Sofern eine solche Vereinbarung mit der Aufsichtsbehörde des Drittstaates nicht besteht, kann die Zusammenarbeit im Einzelfall als sichergestellt betrachtet werden, wenn sich die Aufsichtsbehörde des Drittstaates im Rahmen einer mit der Bundesanstalt abgestimmten Einzelfallerklärung zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch von Informationen, bereit erklärt.

Anlage:

Liste kooperierender Aufsichtsbehörden

- Albanien, Albanian Financial Services Authority (AFSA)

- Alberta, Alberta Securities Commission (SC)

- Australien, Australian Securities and Investments Commission (ASIC)

- Bahrain, Königreich von, Central Bank of Bahrain (CBB)

- Bermuda, Bermuda Monetary Authority

- Brasilien, Comissao de Valores Mobiliarios (CVM)

- Britisch-Kolumbien, British Columbia Securities Commission (BCSC)

- Britische Jungferninseln, British Virgin Islands Financial Services Commission

- China, China Securities Regulatory Commission

- Dubai, Dubai Financial Services Authority (DFSA)

- Guernsey, Guernsey Financial Services Commission (FSC)

- Hong Kong, Securities and Futures Commission

- Indien, Securities and Exchange Board of India (SEBI)

- Isle of Man, Financial Supervision Commission

- Israel, Israel Securities Authority (ISA)

- Japan, Financial Services Agency (FSA)

- Jersey, Jersey Financial Services Commission (FSC)

- Jordanien, Jordan Securities Commission (JSC)

- Kaimaninseln, Cayman Islands Monetary Authority (CIMA)

- Katar, Qatar Financial Centre Regulatory Agency (QFC)

- Kenia, Capital Markets Authority of the Republic of Kenya (CMA)

- Kroatien, Croatian Federal Financial Supervisory Authority (CFSSA)

- Malaysia, Securities Commission

- Mexiko, Comision Nacional Bancaria Y De Valores (CNBV)

- Montenegro, Montenegro Securities Commission (MSC)

- Marokko, Conseil déontologique des valeurs mobilières (CDVM)

- Neuseeland, Securities Commission (SC)

- Nigeria, Nigerien Securities and Exchange Commission (NSEC)

- Ontario, Ontario Securities Commission (OSC)

- Québec, Autorité des marchés financiers

- Republik Srpska, Securities Commission of the Republic of Srpska ("The Commission")

- Russland, Federal Financial Markets Service (FFMS)

- Schweiz, Swiss Financial Market Authority (FINMA)

- Serbien, Republik, Securities Commission (SC)

- Singapur, Monetary Authority of Singapore

- Südafrika, Financial Services Board (FSB)

- Sri Lanka, Securities and Exchange Commission

- Thailand, Securities and Exchange Commission of Thailand (SEC)

- Türkei, Capital Markets Board (CMB)

- Vereinigte Arabische Emirate, Dubai Financial Services Authority (DFSA)

- Vereinigte Staaten von Amerika, Commodity Futures Trading Commission (CFTC)

- Vereinigte Staaten von Amerika, Securities and Exchange Commission (SEC)

- Westafrikanische Währungsunion, Conseil Régional de l'Épargne Publique et des Marchés Financiers (CREPMF)

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