Erscheinung:25.03.2009 | Geschäftszeichen GW 1-GW 2001-2008/0003 | Thema Geldwäschebekämpfung I. Erklärung der FATF vom 25.02.2009 zum Iran u.a. II. Fortgeltung der gemäß Rundschreiben 13/2008 (GW) zu treffenden Maßnahmen in Bezug auf Usbekistan und den Iran III. Erklärung von MONEYVAL vom 12.12.2008 zu Aserbaidschan
Rundschreiben 6/2009 (GW)
I.
Mit Rundschreiben 13/2008 (GW) hatte ich über die Erklärung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 17.10.2008 zu Missständen bei der Bekämpfung der Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung in Usbekistan und dem Iran informiert und dazu aufgerufen, bestimmte im Rundschreiben genannte Maßnahmen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen von und nach Usbekistan oder dem Iran zu treffen.
Die FATF hat sich im Rahmen ihrer letzten Plenumssitzung vom 23.-25.02.2009 erneut mit der Situation in Usbekistan, dem Iran und anderen Ländern befasst. In ihrer Erklärung vom 25.02.2009 hat sich die FATF nach wie vor besorgt darüber gezeigt, dass der Iran noch keine Bestrebungen gezeigt hat, die fortbestehenden und tiefgreifenden Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen und insbesondere die aus der Terrorismusfinanzierung resultierenden Risiken und ernsten Gefahren für die Integrität des internationalen Finanzsystems anzugehen.
Die FATF hat daher ihre Mitglieder und alle Staaten aufgerufen, ihre Finanzinstitute dazu zu veranlassen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit dem Iran, einschließlich Unternehmen und Finanzinstitute dort, weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zusätzliche Gegenmaßnahmen zu treffen, um ihren Finanzsektor vor Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu schützen, die vom Iran herrühren. Die Staaten sollen sich außerdem davor schützen, dass Korrespondenzbankbeziehungen zur Umgehung oder Verhinderung von Gegenmaßnahmen und Risikoverhinderungsmaßnahmen missbraucht werden.
Vor diesem Hintergrund sind zusätzliche verstärkte Kundensorgfaltspflichten in Bezug auf Korrespondenzbanken mit Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen zu bzw. von Personen oder Unternehmen mit Sitz im Iran erforderlich:
Um zu verhindern, dass Unternehmen oder Personen aus dem Iran Korrespondenzbanken in Drittländern zur Umgehung und zum Unterlaufen der mit Rundschreiben 13/2008 (GW) genannten Maßnahmen missbrauchen, haben deutsche Kreditinstitute sorgfältig zu überprüfen, ob und inwieweit ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus dem Iran führen und ob diese in Bezug auf solche Konten verstärkte Kundensorgfaltspflichten anwenden, die denen entsprechen, die unter 1. a) in meinem Rundschreiben 13/2008 (GW) genannt sind.
Die vorgenannte Pflicht gilt erst recht in Bezug auf Konten, die von ausländischen Banken für öffentliche Stellen im Iran geführt werden.
Ferner ist sicherzustellen, dass die vorgenannten Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen deutscher Kreditinstitute im Ausland ergriffen werden.
II.
Im Übrigen gelten die gemäß Rundschreiben 13/2008 (GW) von den Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Versicherungsunternehmen zu treffenden Maßnahmen in Bezug auf Usbekistan und den Iran unverändert fort.
III.
Der Experten-Ausschuss zur Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beim Europäischen Rat (MONEYVAL) hat im Dezember 2008 fortbestehende Defizite von Aserbaidschan bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt und insofern zu erhöhten Sorgfaltspflichten aufgerufen. Die FATF hat sich dieses Petitum zueigen gemacht und die Erklärung von MONEYVAL auf ihrer Website veröffentlicht.
Um den aus diesem Sachverhalt resultierenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begegnen, sollten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Versicherungsunternehmen daher erhöhte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen von und mit in Aserbaidschan ansässigen Personen, Unternehmen und Finanzinstituten anwenden.