Erscheinung:20.02.2009 | Geschäftszeichen WA 37-Wp 2015-2009/0003 | Thema Erlaubnispflicht Rundschreiben gerichtet an Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I bis III b
Rundschreiben 5/2009 (WA) zu Änderungen des Kreditwesengesetzes für Finanzdienstleistungsunternehmen – Factoring und Finanzierungsleasing
Rundschreiben 5/2009 (WA) – Factoring und Finanzierungsleasing
Durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I 2008, 2794, 2838) wurden durch die Ergänzung von § 1 Abs. 1a KWG durch die Ziffern 9. und 10. zwei neue Erlaubnistatbestände eingeführt: das Factoring und das Finanzierungsleasing.
Als Factoring ist nach § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG seit dem 01.01.2009 der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff erlaubnispflichtig.
Das seit dem 01.01.2009 ebenfalls erlaubnispflichtige Finanzierungsleasing umfasst den Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 17 KWG. Hiervon ausgenommen sind Leasing-Objektgesellschaften, die nur für ein einzelnes Objekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum Betrieb von Finanzierungsleasing zugelassen ist (§ 2 Abs. 6 Nr. 17 KWG).
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf folgende Merkblätter hingewiesen:
-Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG) mit Stand vom 5. Januar 2009
-Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG) mit Stand vom 19. Januar 2009.
Nach der Übergangsvorschrift des § 64j KWG haben Institute, welche am 25.12.2008 über eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 bis 4 KWG verfügten, mit diesem Zeitpunkt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing durch gesetzliche Fiktion erhalten.
Insofern gilt Ähnliches wie z.B. für das Eigengeschäft nach § 64i Abs. 2 KWG, wonach die Institute, die über Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 bis 4 KWG verfügten und die auf eigene Rechnung Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigten, am 01.11.2007 zusätzlich die Erlaubnis für das Eigengeschäft nach § 1 Abs. 1a S. 3 KWG erhielten. Hier ist jedoch zu beachten, dass Eigengeschäfte, welche dem Handelsbuch nach § 1a Abs. 1 KWG zu zuordnen sind, nach § 33 Abs. 1 Nr. 1c KWG ein höheres Kapital von € 730.000 erfordern.
Insbesondere Institute, die entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1a KWG nur über ein Eigenkapital von € 50.000 oder über eine dieses Eigenkapital ersetzende Versicherung verfügen, dürfen Eigengeschäfte nur für das Anlagebuch, nicht aber Handelsbuchgeschäfte abschließen.
Sofern ein Institut die durch Gesetz fingierten Erlaubnisse nicht ausüben bzw. die im Hinblick darauf geltenden Vorschriften nicht beachten möchte, ist jederzeit eine Rückgabe der Erlaubnis durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesanstalt möglich.