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Erscheinung:28.12.2007 | Geschäftszeichen BA 37-FR 2160-2007/0003 | Thema Eigenmittel Rundschreiben 11/2007 (BA) - Abzugspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG

Abzugspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG

Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG sind Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu betreiben, unter folgenden Voraussetzungen nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen:

  1. das Institut hat das Betreiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt und
  2. das Institut verfügt über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit diesen Anteilen

Die Regelung setzt Nummer 3 des Anhangs VII Teil D der Kapitaladäquanzrichtlinie um. Bislang kannte das Kreditwesengesetz eine Ausnahme von der Abzugspflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG nur für Eigenkapitalbestandteile, die zur Sanierung und Rettung des anderen Unternehmens gehalten werden. Darüber hinaus hatte das BaKred durch Rundschreiben 14/99 vom 4. November 1999 die Verwaltungspraxis veröffentlicht, die einen generellen Nichtabzug von im Handelsbuch gehaltenen Anteilen vorsah.

Der neu eingefügte § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG erweitert einerseits die gesetzliche Ausnahme von der Abzugspflicht für Unternehmen, die den Handel in Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 KWG, die Eigenmittelbestandteile darstellen, betreiben. Andererseits ist die Verwaltungspraxis aufgrund der strengeren europarechtlichen Vorgaben, die allein auf den objektiven Anteilsbesitz abstellen [1] , einzuschränken.

Die Intention der Regelung des § 10 Abs. 6 KWG ist, einerseits einen funktionierenden Handel in Eigenmittelbestandteilen zu gewährleisten und andererseits die Kapitalschöpfung innerhalb des Finanzsektors und damit eine Doppelbelegung des Eigenkapitals zu verhindern. Die Aufsicht wird dann auf eine Berücksichtigung der Anteile im Handelsbuch verzichten, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG, nämlich das nur vorübergehende Halten von bestimmten Anteilen zum An- und Verkauf für den Bereich des Eigenhandels, erfüllt sind und die Institute nachweisen können,

  • dass sie aktiv in derartigen Werten handeln,
  • dass die Bestände in derartigen Werten der täglichen Disposition (Entscheidung) durch den Eigenhandel des Instituts unterliegen mit dem Ziel, kurzfristig einen Handelserfolg zu erzielen,
  • dass die Bestände nicht zur Umgehung der Abzugspflicht willkürlich aus dem Anlagebuch in das Handelsbuch umgebucht werden und
  • dass sie entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen, die die Einhaltung dieser Vorgaben gewährleisten.

Nicht erforderlich ist es jedoch, dass ein Institut jederzeit An- und Verkaufskurse stellt, zu denen es bereit ist, in diesen Werten zu handeln. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Institut nur gelegentlich Positionen in diesen Werten eingeht, um einen Handelserfolg zu erzielen.

§ 10 Abs. 6 Satz 3 KWG erfordert, dass das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit anzeigt. Damit ist eine bloße Erstanzeige gemeint, die die Aufsicht über die Tätigkeit i. S. d. § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG informiert. Eine Angabe der Werte, in denen ein Institut aktiv handelt und die es daher von der Abzugspflicht ausnimmt, ist bis auf weiteres bei der Anzeige nach § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG nicht erforderlich.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist bei der Überprüfung der Erfüllung der Vorschriften nach § 10 KWG (§ 29 Abs. 1 Satz 2 KWG) darauf einzugehen, inwieweit ein Institut aktiven Handel i. S. d. Rundschreibens betreibt und insofern die Ausnahmeregelung zu recht in Anspruch nimmt.

[1] Die englische Fassung ist insoweit klarer als sie von "holdings", d. h. Anteile, im Gegensatz zu "participations", Beteiligungen spricht; diese Unterscheidung wird im KWG nicht immer deutlich vorgenommen.

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