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Erscheinung:17.09.2007 | Geschäftszeichen BA 37-FR 2132-2007/0003 | Thema Berichtspflichten Rundschreiben 4/2007 (BA) - Anwendung des mit Wirkung zum 01.01.2007 geänderten Freistellungstatbestandes des § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG auch auf sog. Altfälle

Anwendung des mit Wirkung zum 01.01.2007 geänderten Freistellungstatbestandes des § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG auch auf sog. Altfälle

Durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie wurde mit Wirkung zum 01.01.2007 das bisherige gebührenpflichtige Antragsverfahren des § 31 Abs. 2 Satz 2 KWG, in der vor dem 01.01.2007 gültigen Fassung, in ein Anzeigeverfahren umgewandelt.

Wurde ein übergeordnetes Institut nach § 31 Abs. 2 Satz 2 KWG, in der vor dem 01.01.2007 gültigen Fassung (nachfolgend: KWG a. F.), auf Antrag von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG a. F. bezüglich eines nachgeordneten Unternehmens freigestellt, wurde dies grundsätzlich mit der Auflage verbunden, jährlich den festgestellten Jahresabschluss des nachgeordneten Unternehmens der Bundesanstalt einzureichen (sog. Altfall). Die Bundesanstalt prüfte anhand des Jahresabschlusses des nachgeordneten Unternehmens und des ebenfalls vorliegenden Jahresabschlusses des übergeordneten Unternehmens, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung auch weiterhin vorliegen oder gegebenenfalls der Freistellungsbescheid aufzuheben ist.

Bei zahlreichen Instituten besteht Unsicherheit darüber, ob auch bei den sog. Altfällen automatisch § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KWG, in der ab dem 01.01.2007 gültigen Fassung (nachfolgend: KWG n. F.), zur Anwendung kommt oder ob für diese Altfälle ungeachtet der Neuregelung der Freistellungsbescheid und somit auch dessen Auflagen zu beachten sind.

Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit teile ich, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank, zur Klarstellung Folgendes mit:

Die Regelungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG n. F., insbesondere die Verpflichtung zur Einreichung der Sammelanzeige, mit der das übergeordnete Unternehmen einmal pro Jahr der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen hat, welche nachgeordneten Unternehmen es von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG n. F. ausgenommen hat, gelten seit dem 01.01.2007 auch für die sog. Altfälle. Daher sind von den betreffenden übergeordneten Unternehmen nicht mehr die Jahresabschlussunterlagen des in Rede stehenden nachgeordneten Unternehmens einzureichen. Die durch die Bundesanstalt erlassenen Freistellungsbescheide haben sich insoweit erledigt.

Stattdessen hat das betreffende übergeordnete Unternehmen eigenständig zu prüfen, ob die Freistellungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG n. F., die mit den Freistellungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 KWG a. F. identisch sind, bezüglich des jeweiligen nachgeordneten Unternehmens noch vorliegen. Ist dies der Fall, kann das übergeordnete Unternehmen von der Befreiung des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG n. F. Gebrauch machen. Die in Rede stehenden nachgeordneten Unternehmen sind in die Sammelanzeige nach § 31 Abs. 3 Satz 2 KWG n. F., die erstmals zum 30.09.2007 einzureichen ist, aufzunehmen. Eine Kennzeichnung als sog. Altfall oder eine gesonderte Einzelanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Liegen die Freistellungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG n. F. bezüglich des in Rede stehenden nachgeordneten Unternehmens nicht mehr vor, hat das übergeordnete Unternehmen von sich aus die Zusammenfassungspflichten nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG n. F. einzuhalten.

Soweit der jeweilige Freistellungsbescheid das übergeordnete Unternehmen zudem von der Pflicht zur Einbeziehung des nachgeordneten Unternehmens in den zusammengefassten Monatsausweis nach § 25 Abs. 2 KWG befreit, hat der Bescheid weiterhin Gültigkeit. Das nachgeordnete Unternehmen muss in diesen Fällen nach wie vor nicht in den zusammengefassten Monatsausweis nach § 25 Abs. 2 KWG einbezogen werden. Dies gilt natürlich nur, solange die Freistellungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 KWG n. F. vorliegen und die Bundesanstalt keine Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 KWG n. F. trifft. Die Jahresabschlussunterlagen des betreffenden nachgeordneten Unternehmens brauchen auch in diesen Fällen nicht eingereicht zu werden.

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