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Erscheinung:05.01.2007 | Geschäftszeichen BA 37 - FR 2423/0005 | Thema Berichtspflichten Rundschreiben 1/2007 (BA) - Beteiligungsanzeigen nach §§ 12a, 24 Abs. 1, 1a und 3a KWG i. V. m. §§ 7, 8 und 16 Anzeigenverordnung

Beteiligungsanzeigen nach §§ 12a, 24 Abs. 1, 1a und 3a KWG i. V. m. §§ 7, 8 und 16 Anzeigenverordnung

Dieses Rundschreiben erläutert die §§ 7, 8 und 16 der Ablöseverordnung der Anzeigenverordnung (AnzV), die die mit dem Gesetz1 zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie geänderten Beteiligungsanzeigen des Kreditwesengesetzes (§ 12a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 10, 12 und 13, Abs. 1a Nr. 1 bis 3 und Abs. 3a) konkretisieren. Die Ablöseverordnung trat zeitgleich mit den Änderungen der Beteiligungsanzeigen des Kreditwesengesetzes am 31.12.2006 in Kraft.


1. Allgemeine Hinweise

1.1
Durch die Änderung der Beteiligungsanzeigen des § 24 Abs. 1 und 1a KWG zum 31.12.2006 entfallen die Begriffe der "unmittelbaren Beteiligung" und der "mittelbaren Beteiligung" sowie die daran anknüpfenden selbstständigen Anzeigepflichten.

1.2
Mit der zeitgleichen Änderung der AnzV, insbesondere der entsprechenden Anzeigenformulare und der Umstellung der IT-Systeme der Aufsicht, werden die Anzeigeverfahren der §§ 12a, 24 Abs. 1, 1a und 3a KWG gestrafft. Die bisher separaten Verfahren zur Erfüllung der verschiedenen aktivischen2 bzw. passivischen3 Anzeigepflichten, die an demselben aktivischen bzw. passivischen Beteiligungsverhältnis anknüpfen, werden jeweils zu einem Verfahren mit jeweils nur einem Anzeigeformular zusammengeführt. Damit stehen zukünftig nicht mehr die verschiedenen Anzeigepflichten des KWG, sondern die Mitteilung und nähere Beschreibung eines nach dem KWG anzeigepflichtigen Beteiligungsverhältnisses im Vordergrund des Anzeigeverfahrens. Jede melderelevante Veränderung eines bereits angezeigten Beteiligungsverhältnisses ist danach unabhängig davon, ob durch die Veränderung ein weiterer Anzeigetatbestand erstmalig erfüllt oder ein parallel bestehender Anzeigetatbestand nicht mehr erfüllt ist, als "Veränderung" des Beteiligungsverhältnisses anzuzeigen. Eine "Beendigungsanzeige" wird dementsprechend auch erst dann ausgelöst, wenn die Veränderung dazu führt, dass das Beteiligungsverhältnis nach keinem Anzeigetatbestand des KWG mehr anzeigepflichtig ist.

1.3
Eine "Begründung", "Veränderung" oder "Beendigung" eines Beteiligungsverhältnisses erfolgt in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Kapitalanteile (Verfügungsgeschäft) bzw. in dem Zeitpunkt, ab dem das Recht zur Stimmenausübung übergeht.


2. Erläuterungen zur Berechnung der Anteilshöhe

2.1
Bei der Berechnung der Anteilshöhen nach § 1 Abs. 9, 10 und 15 KWG sind grundsätzlich alle Kapital- und Stimmrechtsanteile maßgeblich. Bei aktivischen Beteiligungsverhältnissen sind demnach zum einen die vom Institut (unmittelbar gehaltene Anteile) und zum anderen die von dessen Tochterunternehmen nach § 1 Abs. 7 KWG oder von einem Dritten aufgrund eines gleichartigen Verhältnisses4 gehaltenen Anteile (mittelbar gehaltene Anteile) zu erfassen. Bei passivischen Beteiligungsverhältnissen müssen die von der in Rede stehenden natürlichen Person oder dem in Rede stehenden Unternehmen unmittelbar sowie etwaige von dessen Tochterunternehmen oder von einem Dritten aufgrund eines gleichartigen Verhältnisses gehaltenen Anteile berücksichtigt werden. Mittelbar gehaltene Anteile sind folglich auch dem Mutterunternehmen nach § 1 Abs. 6 KWG bzw. bei Vorliegen eines gleichartigen Verhältnisses der natürlichen Person in vollem Umfang zuzurechnen.

2.2
Für die Berechnung der Anteilshöhe an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auf die Höhe bzw. die Quote des Geschäftsanteils oder der Stimmrechte abzustellen.

2.3
Kapitaleinlagen, die einem anderen Unternehmen als stiller Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden, vermitteln grundsätzlich keinen Kapitalanteil im Sinne des § 1 Abs. 9, 10 oder 15 KWG. Soweit sie jedoch Stimmrechtsanteile vermitteln, sind diese bei der Berechnung der Anteilshöhen –gegebenenfalls im Verbund mit gesellschaftsrechtlichen Anteilen– zu berücksichtigen.

2.4
Kapital- oder Stimmrechtsanteile, die das Institut, dessen Tochterunternehmen oder ein Dritter aufgrund eines gleichartigen Verhältnisses als Treuhänder halten, sind bei der Anteilsberechnung aktivischer Beteiligungsverhältnisse zukünftig nicht mehr zu berücksichtigen. Damit ist Treuhandbesitz bei aktivischen Beteiligungsanzeigen nur noch dem Treugeber und dessen Mutterunternehmen nach § 1 Abs. 6 KWG zuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 15 Satz 1 a.E. i.V.m. Abs. 9 Satz 2 KWG und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG).

2.5
Werden vom Institut unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem anderen Unternehmen in Höhe von mindestens 10% von einem Treuhänder verwaltet, sind in dem Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 4 der AnzV alle im 1. Abschnitt "Unternehmensliste" geforderten Angaben zu diesem Treuhänder einzutragen. Hält jedoch der Treuhänder Kapital oder Stimmrechtsanteile in Höhe von weniger als 10%, reicht ein pauschaler Hinweis auf das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses als besondere Bemerkung auf den Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 der AnzV oder "Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 5 der AnzV aus.

2.6
Für die Zwecke der Ermittlung von Anzeigepflichten aktivischer Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 und Abs. 1a Nr. 1 und 2 KWG sind Kapital- oder Stimmrechtsanteile des Handelsbuchbestandes des Instituts oder eines Tochterunternehmens unter der Voraussetzung nicht zu berücksichtigen, das von dem Recht zur Stimmrechtsausübung kein Gebrauch gemacht wird.


3. Erleichterungen zum Umfang der Anzeigepflichten

3.1
Die BaFin verzichtet bis auf weiteres auf die Anzeige von Schwesterverhältnissen nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 1 Abs. 10 Nr. 2 Alt. 3 KWG. Die BaFin behält sich jedoch vor, diese Angaben im Einzelfall bei den Instituten abzurufen. In diesem Fall sind Schwesterverhältnisse mit dem Formular "Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 5 der AnzV anzuzeigen. Die Pflicht der Institute zur Anzeige unmittelbar oder mittelbar gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile in melderelevanter Höhe an deren Schwesterunternehmen bleibt hiervon unberührt.

3.2
Bei aktivischen Beteiligungsverhältnissen können Institute von der Anzeige mittelbar gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem anderen Unternehmen absehen, wenn alle vermittelten Anteile an diesem Unternehmen ausschließlich über ein selbst meldepflichtiges Tochterunternehmen gehalten und angezeigt werden.

3.3
Den Instituten, die einer Gruppe nach §§ 10a und 13b KWG angehören, wird freigestellt, Änderungsanzeigen, die in den Verhältnissen eines Tochterunternehmens begründet liegen, auf das übergeordnete Unternehmen der Gruppe zu konzentrieren.

3.4
Bei einer Verschmelzung von Instituten, sei es, indem ein bestehendes Institut ein anderes aufnimmt oder bestehende Institute von einem neu gegründeten Institut aufgenommen werden, sind aktivische Beteiligungsanzeigen des erlöschenden und des aufnehmenden Institutes entbehrlich, wenn Beteiligungsverhältnisse auf das aufnehmende Institut als Folge der Fusion übergehen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass durch die Zusammenfassung von Anteilen an demselben Beteiligungsunternehmen beim aufnehmenden Institut nunmehr von diesem Anteile in meldepflichtiger Höhe gehalten werden oder Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden.


4. Übergangsregelung

Soweit Einzelanzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 KWG und § 24 Abs. 1 Nr. 10, 12 und 13 KWG, die kraft Gesetzes im Januar oder im Februar 2007 einzureichen wären, wegen der Umstellung der DV-Systeme auf das neue Beteiligungsmeldewesen verspätet eingehen, wird die BaFin ihr Ermessen dahin gehend ausüben, dass diese Verfristungen wegen der Vielzahl der zeitgleich umzusetzenden Gesetzesänderungen als nicht aufsichtlich relevant eingeschätzt werden, wenn deren Einreichung spätestens bis zum 15.03.2007 nachgeholt wird.


5. Aufhebung von Rundschreiben und Informationsschreiben

Mit In-Kraft-Treten der Ablöseverordnung der Anzeigenverordnung hebt die BaFin die Rundschreiben 10/97, 2/98, 7/98, 3/99, 15/99, 3/2001, 11/2004 und 3/2005 und die Informationsschreiben vom 10.03.2006 und 28.07.2006 auf.


1 Gesetz vom 17.11.2006 (BGBl. I S. 2606)

2 Aktivische Beteiligungsverhältnisse des Instituts oder der (gemischten) Finanzholding-Gesellschaft an einem anderen Unternehmen können parallel anzeigepflichtig sein als qualifizierte Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 1a Nr. 2 KWG), aktivische enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 1a Nr. 1 KWG), Beteiligungen an und Unternehmensbeziehungen zu Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 12a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 KWG), Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen nach § 24 Abs. 3a Sätze 2 bis 5 KWG.

3 Die passivische Beziehung von an dem Institut i. S. d. § 1 Abs. 9 und 10 KWG beteiligten natürlichen Personen oder Unternehmen können durch das Institut parallel anzeigepflichtig sein als bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 1a Nr. 3 KWG) und u. U. zusätzlich als passivische enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 1a Nr. 1 KWG).

4 Ein "gleichartiges Verhältnis" besteht, wenn die Annahme des Mutter-Tochterverhältnisses allein an der fehlenden Unternehmensqualität des Beteiligten scheitert.

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