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Erscheinung:15.11.2005 | Geschäftszeichen BA 3 - 02.30.0 | Thema Compliance Rundschreiben 17/2005 (BA) - Finanzierung aus einer Hand

Finanzierung aus einer Hand

I. Aufhebung des Schreibens III - 22.38 vom 03.07.1996 und Geltung der allgemeinen Regeln für Kreditinstitute

1 Mit Schreiben III - 22.38 vom 03.07.1996 habe ich "Mindestanforderungen an die Verwaltung und Bewilligung von Gelddarlehen durch ein Kreditinstitut für eine Bausparkasse (Finanzierung aus einer Hand)" aufgestellt. Diese Mindestanforderungen sind inzwischen durch die in § 25a KWG geregelten gesetzlichen Anforderungen an die Geschäftsorganisation von Instituten überholt und werden daher mit Bekanntgabe dieses Rundschreibens aufgehoben.

2 Stattdessen ergeben sich die Anforderungen nunmehr aus meinen, § 25a KWG konkretisierenden, allgemeinen Rundschreiben.

3 Insoweit verweise ich insbesondere auf mein Rundschreiben zur Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen gemäß § 25a Abs. 2 KWG (Rundschreiben 11/2001 vom 06.12.2001), auf die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute (Rundschreiben 1/2000 vom 17.01.2000) sowie auf die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (Rundschreiben 34/2002 (BA) vom 20.12.2002). Diese Rundschreiben sind auch auf die Verbundfinanzierungen/Finanzierung aus einer Hand anwendbar, zumal die enthaltenen Öffnungsklauseln es zudem erlauben, den Besonderheiten des Geschäfts hinreichend Rechnung zu tragen.

II. Konsequenzen für verschiedene Kooperationsbereiche

4 Unter "Finanzierung aus einer Hand" ist die Gesamtfinanzierung eines Bauvorhabens zu verstehen, bei der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis der Verwaltungsaufwand bei einem von mehreren kooperierenden Kreditgebern gebündelt wird. Der im Vordergrund stehende Darlehensgeber bearbeitet, bewilligt und/oder verwaltet auf Grundlage eines mit der Bausparkasse geschlossenen Auslagerungsvertrages auch das/die Darlehen für die auslagernde Bausparkasse und dient dem Bausparer als Gesamtansprechpartner (vgl. amtliche Begründung von 1972 zu § 4 Abs. 1 Ziffer 3 BSpKG).

5 Der § 25a Abs. 2 KWG trägt dem Anliegen der Institute Rechnung, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit die Unternehmensfunktionen und -prozesse durch die Beauftragung externer Dienstleister oder durch die Nutzung externer Dienstleistungen zu optimieren. Zugleich soll die Vorschrift aber der Gefahr entgegenwirken, dass durch die Auslagerung von aufsichtlich sensiblen Bereichen auf Dritte die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung und die aufsichtlichen Einwirkungsmöglichkeiten faktisch gelockert werden (Tz. 1 des Rundschreibens 11/2001).

6 Vor diesem Hintergrund setzt die Verlagerung von Kreditentscheidungsbefugnissen im standardisierten Mengengeschäft auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) die Vorgabe exakt vorherbestimm- und nachprüfbarer objektiver Beurteilungs- und Ergebnisfindungskriterien in der Weise voraus, dass dem Auslagerungsunternehmen keinerlei Beurteilungsspielraum verbleibt (vgl. Tzn. 14 ff. des Rundschreibens 11/2001).

7 Bauspardarlehen sind schon aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Bausparbedingungen typischerweise dem standardisierten Mengengeschäft zuzuordnen. Ähnliches gilt aufgrund der Sachnähe für Vor- und Zwischenfinanzierungskredite. Bei entsprechender Gestaltung der Auslagerungsverträge einschließlich deren Umsetzung steht § 25a Abs. 2 KWG auch künftig der Verwaltung und Bewilligung vorbezeichneter Gelddarlehen der Bausparkassen durch ein kooperierendes Kreditinstitut (Auslagerungsunternehmen) nicht entgegen.

8 Zwar dürfte im Rahmen der Finanzierung aus einer Hand dem Auslagerungsunternehmen schon aufgrund der eigenen Beteiligung an der Gesamtfinanzierung des Bausparers selbst an einer sorgfältigen Bonitäts- und Sicherheitenanalyse gelegen sein. Dies entbindet die Bausparkasse indessen nicht davon, das Auslagerungsunternehmen mit der erforderlichen Sorgfalt auszuwählen, angemessen in seine Aufgaben einzuweisen und die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Vorgaben beziehungsweise Leistungsstandards durch allgemeine interne Kontrollen oder durch ein internes Überwachungssystem entsprechend § 25a Abs. 2 KWG laufend zu überwachen.

9 Unter dem Blickwinkel des § 25a Abs. 2 KWG sind von den Bauspardarlehen sowie den Vor- und Zwischenfinanzierungen die sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 BSpKG zu unterscheiden. Bei diesen Darlehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Kreditentscheidungsverfahren der Formulierung exakt vorherbestimm- und nachprüfbarer objektiver Beurteilungs- und Ergebnisfindungskriterien entsprechend Textziffer 6 zugänglich ist, so dass eine Auslagerung von Kreditentscheidungsbefugnissen überhaupt in Betracht kommt.

III. Anforderungen an die Vorgaben zur Entscheidungsfindung bei der Finanzierung aus einer Hand

10 Bei der Finanzierung aus einer Hand halte ich es zwar für möglich, aber nicht für zwingend erforderlich, dass im Auslagerungsvertrag von den Auslagerungsunternehmen verlangt wird, dass diese ein eigenes Kreditentscheidungsverfahren der Bausparkasse zu verwenden haben. Eine solche Übernahme hätte zur Folge, dass das Auslagerungsunternehmen für den eigenen Anteil an der Gesamtfinanzierung und das Darlehen der Bausparkasse unterschiedliche Richtlinien anwenden müsste, was das Anliegen dieser Kooperationsform, die Verwaltung für die Gesamtfinanzierung des Bausparers zu vereinfachen, weitgehend zunichte machen würde.

11 Stattdessen kann sich die Bausparkasse für das ausgelagerte Geschäft nach umfassender Prüfung auch ein für eigene Zwecke geeignetes Kreditentscheidungsverfahren des Auslagerungsunternehmens im Auslagerungsvertrag zu Eigen machen. Den Besonderheiten des Bausparkassenrechts (insbesondere § 7 BSpKG) ist gegebenenfalls durch ergänzende Regelungen Rechnung zu tragen. Im Falle der Kooperation mit mehreren Auslagerungsunternehmen ist die Übernahme einer Vielzahl von Regelwerken jedoch nur soweit möglich, wie umfassende Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bausparkasse gewährleistet werden können.

12 Bei dieser Vorgehensweise muss nachvollziehbar dokumentiert sein, dass sich die Bausparkasse mit dem fremden Entscheidungsverfahren unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auseinandergesetzt und sich ihre Geschäftsleitung dieses Modell für die Auslagerung zu Eigen gemacht hat. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass ein Verweis im Auslagerungsvertrag auf die jeweils geltenden Richtlinien des Auslagerungsunternehmens den Anforderungen des § 25a KWG keinesfalls genügt. Vielmehr muss im Auslagerungsvertrag sichergestellt sein, dass eine nachträgliche Änderung des Entscheidungsverfahrens durch das Auslagerungsunternehmen nicht ohne vorherige Prüfung und Zustimmung der Bausparkasse erfolgen kann.

IV. Umsetzung der allgemeinen Anforderungen

13 Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Kooperationen im Kreditgeschäft bei der Umsetzung der Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft berücksichtigen. Auch dieser Bereich ist in Organisationsrichtlinien konkret darzustellen (vgl. Tzn. 14 ff. der Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute).

14 Darüber hinaus erwarte ich, dass Sie Ihre Kooperationsverträge, für die bisher mein Schreiben III - 22.38 vom 03.07.1996 maßgebend war, bis zum 31.12.2006 an die Anforderungen der allgemeinen Rundschreiben anpassen.

15 Im Übrigen bleiben die Anforderungen des Rundschreibens 11/2001 vom 06.12.2001 unberührt. Insbesondere weise ich auf die Notwendigkeit der Einbeziehung der ausgelagerten Tätigkeiten in die Interne Revision der Bausparkasse hin (Kap. 4 des Rundschreibens 11/2001 in Verbindung mit den Mindestanforderungen an die Interne Revision der Kreditinstitute).


V. Meldewesen

16 Hinsichtlich bereits vorhandener Kooperationen werde ich mich zunächst anhand der Jahresabschlussprüfungsberichte über die Anpassung der Verträge an meine allgemeinen Rundschreiben informieren.

17 Im Übrigen verweise ich auf § 20 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Anzeigenverordnung).
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